Prüfung 2017

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2017 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll eines Prüfungskandidaten vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete.

Tag 1

AO

Steuerpflichtiger A ist im Jahr 2009 verstorben. Das Finanzamt hatte vom Tod des A keine Kenntnis.

Die ESt-Erklärung 2009 wurde trotz mehrfacher Anforderungen nicht abgegeben. Im Jahr 2011 erging ein Schätzbescheid (Steuer 600.000 EUR) unter VdN, der an A adressiert war. Die nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibende Steuerschuld von 40.000 EUR wurde vom Konto des A eingezogen.

Bruder B ist laut notariell beurkundetem Testament (aus 2005 oder früher) Alleinerbe des A. B gibt in 2011 als RNF des A die ESt-Erklärung 2009 ab. Der ESt-Bescheid ergeht am 05.03.2012 (Steuerschuld 650.000, keine Aussage zum VdN, Vorläufigkeitsvermerk § 165 AO). Die verbleibende Steuerschuld von 50.000 EUR wird von B entrichtet.

Im Sommer 2016 findet die Lebensgefährtin des A ein Testament, das sie (lt. SV zutreffend) als rechtmäßige Alleinerbin einsetzt. Nachdem das Testament auf Echtheit überprüft wurde, beantragt der StB des B am 28.12.2016 (Eingang beim FA am 03.01.2017) die Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2012 sowie Rückzahlung von 650.000 EUR. Daneben beantragt er Wiedereinsetzung, falls etwaige Fristen versäumt wurden (Begründung: B war durch das aufgetauchte Testament stark aus der Fassung).

Ablehnung durch das FA im Februar 2017 mit Begründung: Festsetzungsverjährung. Außerdem höchstens Erstattung von 50.000 EUR, da 600.000 EUR aus dem Nachlass bzw. über Vorauszahlungen des A entrichtet wurden und B dadurch nicht belastet war. Keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden.

Aufgabe war es, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend Stellung zu nehmen.

USt

Zu beurteilen ist Chirurg C (Unternehmereigenschaft und Umfang des Unternehmens), der bisher als Oberarzt angestellt war und zum 01.07.2016 eine chirurgische Praxis von H erwirbt.

SV 1 (zu beurteilen sind C und H)

H veräußert seine Praxis am 01.07.2016 an C. Das Grundstück wird ab diesem Zeitpunkt USt-pflichtig an C auf unbeschränkte Zeit (kurzfristige Kündigungsmöglichkeit) vermietet. Baujahr des Gebäudes vor 1980. Fläche ca. 200 qm.

Im Kaufpreis war ein Röntgengerät enthalten, das in 2013 von H angeschafft wurde. H hat lediglich USt-freie Umsätze ausgeführt.

SV 2

C hat neben den chirurgischen Eingriffen (von der Krankenkasse bezahlt) zusätzliche Einnahmen aus ästhetisch-plastischen Eingriffen und aus schriftstellerischer Tätigkeit (Fachartikel für eine medizinische Zeitschrift).

Es wurden Angaben zu seinen geschätzten Einnahmen in 2016 gemacht. Für die steuerfreien Umsätze waren dies 200.000 EUR und für die steuerpflichtigen Umsätze 5.000 EUR.

C hat für seine schriftstellerische Tätigkeit eine Gutschrift vom Verlag erhalten (600 EUR zzgl. 114 EUR USt). Für die schriftstellerische Tätigkeit richtet er sich ein abgegrenztes Büro von rund 15 qm in den Praxisräumen ein.

SV 3

Die Einnahmen in 2016 wurden wie geschätzt erzielt. Zusätzlich wurden Angaben zu den geschätzten Einnahmen in 2017 gemacht (steuerpflichtige Einnahmen aus ästhetisch-plastischer Chirurgie sowie Veröffentlichung von zwei Fachartikeln insgesamt > 50.000 EUR).

SV 4

Ende 2016 hat C eine OP-Ausstattung von ca. 80.000 EUR in Österreich bestellt. Ein Teil der Bestellung wurde noch in 2016 geliefert (ca. 20.000 EUR), der Rest in 2017.

SV 5

C hat in 2017 zwei Angestellten Blumen zum Geburtstag für jeweils 30 EUR zzgl. 2,10 EUR USt geschenkt.

Eine weitere Angestellte erhielt (zum runden Geburtstag oder Dienstjubiläum) einen Reisegutschein von > 1.000 EUR zzgl. 19% USt.

ErbSt

Vater (V) verstarb am 30.06.2016 in Argentinien, wo er seit den 1960er Jahren lebt. Es gab kein Testament. Einziger leiblicher Nachkomme war Sohn (S), der seit seiner Geburt mit V in Argentinien in einer Eigentumswohnung (220 qm) lebt. Die Mutter ist schon länger verstorben.

Vermögen:

  • Rinderzucht in Argentinien mit Angabe des gemeinen Werts
  • Eigentumswohnung in Argentinien mit Angabe des gemeinen Werts
  • Girokonto bei einer deutschen Bank mit Angabe des Stands zum Todestag
  • Schließfach mit Bronzestatue mit Angabe des gemeinen Werts
  • Anteil an einer deutschen GmbH (20%) mit Angaben zum Ertragswert zum 30.06.2016 (3.000.000 EUR) sowie einer Vermögensaufstellung zum 31.12.2015 (Hintergrund Substanzwert). Darin enthalten war ein bebautes Grundstück (mit Angabe Grundbesitzwert), BGA (mit ursprünglichen Anschaffungskosten, Buchwert und Restnutzungsdauer), § 6b-Rücklage, Ausschüttung und Ergebnis aus 2015 (lt. SV nicht in der Vermögensaufstellung enthalten) sowie Jahresüberschuss 2016
  • Unbebautes Grundstück in Deutschland mit Angabe des Bodenwerts (GFZ abweichend), das als Gartengrundstück unentgeltlich genutzt wurde. Das Grundstück war mit einem Maschendrahtzaun umschlossen (Angabe der Kosten je lfd. Meter und der Nutzungsdauer). Außerdem war ein Wegerecht eingeräumt. Es lag ein Gutachten über den Wert des Grundstücks vor.

Verbindlichkeiten:

  • Für die Finanzierung des GmbH-Anteils hat V ein unverzinsliches Darlehen (mtl. Rate 500 EUR) mit Tilgung erst ab Dezember 2017 aufgenommen
  • Bestattungskosten in Argentinien 12.500 EUR

Aufgabe war die Ermittlung der ErbSt für S.

Tag 2

ESt (mit Anlage DBA-Türkei)

Zu beurteilen war H.A. (geb. 1951), türkischer Staatsbürger, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt und für eine deutsche AG als Bergbauingenieur tätig ist.

Tätigkeit Bergbauingenieur

Bis 02/2016 hat H.A. aus seiner Tätigkeit monatlich 10.000 EUR erhalten, ab 03/2016 10.200 EUR. H.A. wurde in 2016 und auch in den Vorjahren an eine 100%-Tochtergesellschaft (TG) in der Türkei entsandt. Zahlung des Gehalts während der Auslandstätigkeit von der AG, jedoch Verrechnung mit TG.

Angaben der Auslandstätigkeiten in 2015 und 2016. In 2016 war H.A. insgesamt 2 Monate in der Türkei tätig.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2016 und Zahlung einer Abfindung von 70.000 EUR in drei Raten: 1.7.2016 30.000 EUR, 1.10.2016 35.000 EUR, Rest in 2017.

H.A. erhält für 3 Monate Arbeitslosengeld. Ab Oktober erhält er sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente aus einer Pensionskasse (die Beiträge stammen zu 30% aus steuerfreien Mitteln nach § 3 Nr. 63 EStG).

Aktienoptionen

H.A. hat von der AG im Jahr 2012/2013 nicht handelbare Aktienoptionen erhalten und die Option am 19.05.2016 ausgeübt (Erwerb von 100 Aktien à 40 EUR). Die Umbuchung der Aktien auf das Depot von H.A. erfolgte erst am 17.06.2017. Angabe diverser Kurswerte. H.A. hat laut SV nie mehr als 1% an der AG gehalten. Im August veräußert er 60 St. Aktien.

Im September wird eine Dividende von 2 EUR je Aktie ausgeschüttet.

H.A. hat der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt.

Rente ehemaliger Arbeitgeber

Ab Oktober 2016 erhält H.A. von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Rente aus einer Versorgungskasse. Die Rente entfällt zu 80% auf Tätigkeiten des H.A. in Deutschland und zu 20% auf Tätigkeiten, die in Brasilien (kein DBA) ausgeübt wurden.

Weitere Angaben

Zum 30.09.2016 gibt H.A. seinen Wohnsitz in Deutschland auf und verzieht in die Türkei. Am 31.01.2017 verstirbt H.A. bei einem Verkehrsunfall.

Aufgabe war die Ermittlung der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte 2016.

KSt

Zu beurteilen war eine körperschaftsteuerliche Organschaft.

Die B-GmbH war zu 80% an der T-GmbH beteiligt. Die übrigen 20% an der T-GmbH hielt T. An der B-GmbH war B zu 100% beteiligt. Ausgleichsanspruch für T von jährlich 75.000 EUR, die von der T-GmbH bezahlt wurden.

Im SV waren Angaben zum Inhalt des Ergebnisabführungsvertrages enthalten.

Angabe zum handelsrechtlichen JÜ für beide Gesellschaften. Der Ausgleichsanspruch und die Gewinnabführung waren darin bereits berücksichtigt. Für beide Gesellschaften waren außerbilanzielle Korrekturen angegeben.

Angabe zum Eigenkapital und zum steuerlichen Einlagekonto (31.12.2015) der T-GmbH.

Einzelsachverhalte

  • Drohverlustrückstellung bei der T-GmbH aus Vorjahren, die im aktuellen Jahr aufgelöst wurde.
  • Unentgeltliche Zuwendung der T-GmbH an die Lebensgefährtin des T (Wert 10.000 EUR)
  • Fehlberatung des StB der B-GmbH, Angabe zum Steuermehraufwand sowie Aussage, dass der StB diesen ersetzt (in 2017)
  • Nachzahlung der B-GmbH in 2016 aufgrund geändertem Bescheid (inkl. Zinsen) sowie Rückerstattung (zzgl. Erstattungszinsen) ebenfalls in 2016, da Fehler des FA vorlag
  • Beteiligung der B-GmbH an einer S-GmbH zu 100%. Zusätzlich Beteiligung der B-GmbH als stiller Gesellschafter mit 500.000 EUR (Gewinn, Verlust und stille Reserven). Für die stille Beteiligung wurde ein Gewinnanteil von 99% ausbezahlt, fremdüblich wären jedoch 50%.
  • Die B-GmbH war 4% und die T-GmbH zu 11% an der X-GmbH beteiligt. In 2016 wurde eine Ausschüttung vorgenommen.

Aufgabe war zu beurteilen, ob und ab wann der EAV wirksam war sowie die Ermittlung des zvE der B-GmbH und der T-GmbH. Zusätzlich war das steuerliche Einlagekonto der T-GmbH (31.12.2016) festzustellen. Weiter war zu beurteilen, ob bei der B-GmbH ein organschaftlicher Ausgleichsposten besteht und wie dieser sich in 2016 entwickelt.

Allgemeine Ausführungen zur Steuerpflicht etc. waren nicht erwünscht.

GewSt (Kleiner Sachverhalt)

Zu ermitteln war der Gewerbeertrag einer GmbH. Angaben zu Steuerpflicht waren nicht gewünscht.

Einzelsachverhalte

  • Finanzierungsaufwendungen für die Anschaffung eines Grundstücks in 2016 i.H.v. 50.000 EUR, davon wurden 10.000 EUR als AHK (lt. SV zulässig) aktiviert.
  • Mietaufwand für ein Gebäude, das zum Teil weitervermietet wurde. Es waren die gesamten Mietaufwendungen der GmbH angegeben sowie die für den vermieteten Teil vereinnahmte Miete.
  • Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer.

Tag 3

Einzelunternehmen (K)

Beurteilung der Einzelsachverhalte aus handels- und steuerrechtlicher Sicht mit Angabe der (Korrektur-) Buchungssätze (unterschiedliche Buchungskreise). Ermittlung des endgültigen Jahresüberschusses. Darstellung der Abweichungen der Steuerbilanz.

Auf latente Steuern war nicht einzugehen.

Gewünscht war handelsrechtlich ein hohes EK und steuerlich ein niedriger Gewinn.

Tz. 1 Videospiel

K hat ein Videospiel entwickelt. Die entstandenen Entwicklungskosten hat K als ARAP aktiviert. Geschätzte Nutzungsdauer 3 Jahre.

K hat 4 Chargen zu jeweils 7.500 St. zu unterschiedlichen HK produziert. Der Endbestand zum 31.12.2016 war angegeben. K hat die Videospiele mit den HK der letzten Charge bewertet.

Tz. 2 Schadensersatzprozess

K wurde von einem Konkurrenten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung verklagt (auf 100.000 EUR).Das Schreiben des Anwalts erfolgte bereits in 2015, die Erhebung der Klage Anfang 2016. In 2015 wurde laut SV keine Rückstellung eingebucht, da der Gewinn ohnehin so niedrig war.

Während des Gerichtsprozesses wurde die Schadensersatzforderung um 20.000 EUR erhöht.

In 2016 hat K 500.000 EUR als Rückstellung eingebucht, weil er von Urteilen in den USA gehört hatte. Zudem waren die von K geschätzten Anwalts- und Gerichtskosten angegeben.

Das Urteil fiel im Frühjahr 2017 (vor Bilanzerstellung). Der von K zu entrichtende Schadensersatz beträgt 125.000 EUR. Die Anwalts- und Gerichtskosten fielen in der von K geschätzten Höhe an.

Tz. 3 Darlehen in USD

K hatte in 2016 ein verzinsliches Fälligkeitsdarlehen (Laufzeit 5 Jahre) in USD aufgenommen. Auszahlungsbetrag 180.000 EUR, 15.000 EUR Disagio (Angabe lt. SV zum Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme).

K hatte eine Verbindlichkeit von 180.000 EUR passiviert.

Der Kurs verschlechterte sich bis zum Bilanzstichtag und erholte sich bis zum Bilanzerstellungstag nicht.

Personengesellschaft

Zu beurteilen war eine OHG, an der A (90%) und B (10%) beteiligt waren. Die Kapitalkonten I und II von A und B waren gegeben. Das Kapitalkonto I spiegelt die Beteiligungsverhältnisse. Auf dem Kapitalkonto II werden sowohl Gewinne und Verluste, Einlagen und Entnahmen gebucht.

Gefordert war die Beurteilung der Einzelsachverhalte aus handels- und steuerrechtlicher Sicht mit Angabe der (Korrektur-) Buchungssätze (unterschiedliche Buchungskreise) sowie die Darstellung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen (Eröffnungs- und Schlussbilanz).

Gewünscht war handelsrechtlich ein hohes EK und steuerlich ein niedriger Gewinn.

Tz. 1 Veräußerung Anteil B an C (keine Beurteilung § 16 EStG gewünscht)

B hat seinen Anteil mit Wirkung zum 01.07.2016 an C veräußert für 100.000 EUR. Summe seiner Kapitalkonten (I + II) 70.000 EUR.

Stille Reserven der Aktiva (Gebäude) insgesamt 300.000 EUR (BW 700.000 EUR und TW 1.000.000).

AfA des Gebäudes in der Gesamthand bisher zutreffend mit 4% (Altgebäude).

Tz. 2 Darlehensaufnahme C

C hat zur Finanzierung der Anschaffungskosten an der OHG ein Darlehen aufgenommen. Das Darlehen ist im Einzelunternehmen des C bilanziert und wurde direkt an B überwiesen.

Tz. 3 Grund und Boden

B hat den bisher in seiner Sonderbilanz bilanzierten GruBo an die OHG veräußert. Der Buchhalter hat diesen Sachverhalt zu Buchwerten (mit Hinweis auf § 6 Abs. 5 EStG) verbucht.

A wurde für die Vermittlung des C (Tz. 1) eine Provision zugesagt. Diese wurde vom Buchhalter als ANK auf den GruBo aktiviert und an A ausbezahlt.

Tz. 4 Liquiditätsprobleme OHG

C hat der OHG ein Darlehen (50.000 EUR) zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen gegeben. Dieses wurde im Einzelunternehmen des C bilanziert. Das Darlehen war zum Ende des Jahres zu 20% im Wert gemindert. C hat eine Teilwert-AfA vorgenommen.

Tz. 5 Einzelunternehmen des C

Bewertung der Beteiligung an der OHG im Einzelunternehmen des C.

Buchungssätze im Einzelunternehmen:

  • Darlehen zur Finanzierung der OHG-Anteile
  • Forderung gegenüber der OHG
  • Zinsaufwendungen
  • Teilwertabschreibung OHG-Anteil und Darlehen

Kapitalgesellschaft

Zu beurteilen war eine mittelgroße GmbH (Bauleistender), an der A zu 100% beteiligt war.

Gefordert war die Beurteilung der Einzelsachverhalte aus handels- und steuerrechtlicher Sicht mit Angabe der (Korrektur-) Buchungssätze (unterschiedliche Buchungskreise).

Latente Steuern waren zu ermitteln und zu buchen. Es war ein unsaldierter Ausweis vorzunehmen.

Handelsrechtliche Wahlrechte sollten nur ausgeübt werden, wenn dies auch steuerlich möglich ist. Handelsrechtliche AfA möglichst in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.

Gewünscht war handelsrechtlich ein hohes EK und steuerlich ein niedriger Gewinn.

Tz. 1 Gebäude

Die GmbH hat ein Wohn- und Bürogebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet. Im SV war ein BAB mit zwei Spalten abgedruckt: einmal mit Angaben für die Ermittlung der Herstellungskosten sowie einmal inklusive kalkulatorischen Kosten (erzielbarer Erlös).

Der Gewinnaufschlag betrug 20% auf die gesamten Kosten inklusive der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Es war von Beginn an geplant, die im Gebäude befindliche Eigentumswohnung an A zu veräußern. Die gesamten sowie auf die ETW anteilig entfallenden Fertigungs- und Materialkosten waren gegeben.

Zusätzlich war die in 2016 gezogene Vorsteuer insgesamt und anteilig auf die ETW entfallend angegeben.

Die Fertigstellung des Gebäudes und gleichzeitig der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der ETW an A erfolgte im November 2016. Ein Entgelt wurde von A nie entrichtet.

Tz. 2 Kauf Einzelunternehmen

Die GmbH kauft ein Einzelunternehmen für 500.000 EUR (Buchwert 100.000 EUR). Laut SV wurde der Mehrpreis aufgrund des sehr guten Rufs bezahlt.

Tz. 3 Diebstahl Kran

In 2016 wird vom Betriebsgelände der GmbH ein Kran gestohlen. Von der Versicherung hat die GmbH eine Erstattung erhalten, die über dem Buchwert zum Zeitpunkt des Diebstahls lag. In 2016 hat die GmbH noch einen neuen Kran bestellt, der jedoch erst in 2017 geliefert wird. Die Anschaffungskosten des neuen Krans lagen über dem von der Versicherung erstatteten Betrag.