Prüfung 2018

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2018 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete.

Prüfungskandidat 1 Tag 1

AO

Am 12.09.2018 kommt VM in die Kanzlei. Sie ist die Witwe des kürzlich verstorbenen (Juni 2018) Dr. HM. HM war Orthopäde und führte mit zwei Kollegen, eine davon Frau Dr. JO, eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer PartG. Die Geschäftsführung regelte der Gesellschaftsvertrag, der jedoch nur auf die gesetzlichen Vorschriften des PartGG i. V .m. dem HGB verwies.

VM hat 2 F-Bescheide dabei:

1. Den F-Bescheid 2016 vom 05.03.2018, bekannt gegeben an HM (Hinweis der Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte ist enthalten). Ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter war nicht bezeichnet.

  • Der festgestellte Gewinn beträgt insg. 1,8 Mio. EUR und wird jedem Gesellschafter mit 600.000 EUR zugewiesen.
  • In den Betriebsausgaben sind aber Spenden i. H. v. 6.000 EUR enthalten, die nicht gesondert festgestellt wurden. HM hat in seiner ESt-Erklärung 2016 seinen Anteil von 2.000 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Abzug wurde aber abgelehnt mit der Begründung, es fehle an der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Daraufhin beantragt HM telefonisch, den F-Bescheid zu ändern und die Spenden zu berücksichtigen (jedoch außerhalb der Einspruchsfrist).

2. Den geänderten F-Bescheid 2016 aus August 2018. Dieser war bereits an Dr. JO bekannt gegeben worden (o.g. Hinweis ist wieder enthalten), da VM dem FA bereits im Juli mitgeteilt hatte, dass ihr Ehemann verstorben ist.

Dr. JO hat VM den Bescheid am Vortag (11.09.2018) übergeben.

  • Der festgestellte Gewinn beträgt nun 1.806.000 EUR und wird jedem Gesellschafter mit 602.000 EUR zugewiesen.
  • Darüber hinaus lehnt das FA die Feststellung der Spenden ab mit der Begründung, Änderungen zugunsten der Gesellschafter hätten innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden müssen.

VM hat nun folgende Fragen:

  1. Inwieweit entfaltet der F-Bescheid 2016 vom 05.03.2018 ihr gegenüber Wirkung?
  2. Was regelt der geänderte F-Bescheid 2016 vom August 2018?
  3. Wurde ihr dieser überhaupt wirksam bekannt gegeben und wenn ja, wann? Wie wirkt er ihr gegenüber?
  4. Können die Spenden tatsächlich nicht mehr festgestellt/berücksichtigt werden?
  5. Kann VM auch am 12.09.2018 noch Einspruch gegen den geänderten F-Bescheid einlegen?
    Zum einen wegen der Spenden.
    Zum anderen ist VM aufgefallen, dass die Betriebsausgaben ihres Mannes in seiner EÜR 2016 nicht vollständig sind:
    HM wollte für die Gemeinschaftspraxis ein Behandlungsgerät anschaffen, was den anderen Gesellschaftern aber zu teuer war. Deswegen schaffte HM das Gerät auf eigene Faust an (Januar 2016, AK waren brutto angegeben, die Jahres-AfA belief sich auf 7.500 EUR) und bezahlte es vom Privatkonto. Er nutzte es ausschließlich selbst zur Behandlung seiner Patienten.

USt

Max Müller betreibt ein Sportfachgeschäft mit Niederlassungen in München, der Schweiz und in Innsbruck (AT). Zu seiner Unternehmereigenschaft war kurz Stellung zu nehmen.

Darüber hinaus waren die folgenden Sachverhalte für ihn umsatzsteuerlich zu beurteilen (2017 und 2018). In den Tz. 1 und 2 war auch auf Ertl einzugehen (nicht für den Zeitraum vor Vermietung an Müller).

  1. Neue Filiale Oberstdorf
    Da das Geschäft gut lief und sich Ertl zur Ruhe setzen wollte, erwarb Müller zum 01.09.2017 dessen Sportfachgeschäft in Oberstdorf (inklusive Waren, Inventar, Personal).
    Das Geschäft war in den unteren beiden Stockwerken eines dreigeschossigen Gebäudes (jeweils gleiche Fläche) untergebracht, welches im Besitz von Ertl war. Für diese beiden Stockwerke war ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen worden, der mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit kündbar war (optiert).
    Im 2. OG wohnte Ertl bisher selbst. Zum 31.08.2017 räumte er aber auch seine Privatwohnung und vermietete diese ebenfalls an Müller, der diese unentgeltlich an seinen Sohn Anton überließ.
  2. Gebäude Oberstdorf
    Ertl wollte nun auch die Vermietungstätigkeit nicht mehr fortführen und verkaufte mit Wirkung zum 01.03.2018 das gesamte Gebäude an Müller, Kaufpreis 800.000 EUR.
    Die Nutzung blieb zunächst unverändert.
    Anton war die Wohnung aber bald zu klein, er räumte sie zum Ende September 2018.
    Müller fand einen RA, der die Räumlichkeiten ab dem 01.11.2018 mietete (optiert). Den Leerstand im Oktober 2018 nutzte Müller, um die Räume den Wünschen seines neuen Mieters entsprechend zu renovieren.
  3. Eröffnung Oberstdorf
    Den ersten 100 Kunden in der neuen Filiale wollte Müller Skimützen schenken, die mit seinem Firmenlogo bestickt waren. Die Mützen bestellte Müller bei einem Lieferanten in Italien (Stückpreis 100 EUR). Zum Weiterverarbeiten schickte der italienische Lieferant die Mützen nach Österreich, wo sie für insg. 300 EUR bestickt wurden.
    Von Österreich wurden die Mützen Ende Februar nach Oberstdorf geschickt. Die Rechnungen wurden Anfang März 2018 bezahlt. Anfang März 2018 waren die Mützen innerhalb kurzer Zeit vergriffen.
  4. Überlassung Pkw
    Die Filiale in Oberstdorf lief gut, deswegen kam zum 01.07.2018 ein Filialleiter mit Wohnsitz in FFB (einfache Entfernung zur Filiale 25 km), dem lt. Arbeitsvertrag ein Firmenwagen zustand. Der Bruttolistenpreis betrug vor 10%-igem Rabatt 55.000 EUR zzgl. 19% USt.
    Der Mitarbeiter führte ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Kosten ab dem 01.07.2018 waren gegeben. Die ND des Pkw war mit 6 Jahren anzunehmen.
  5. Laufband
    Kundin Betty wollte in München ein Laufband erwerben. Sie suchte sich aus dem firmeneigenen Katalog ein Modell aus, das in München aber gerade nicht vorrätig war.
    Müller ließ das Laufband aus seiner Innsbrucker Filiale direkt an Betty liefern. Da das Laufband recht teuer war, wurde Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt vereinbart.
    Ein paar Monate ging das gut, danach konnte Betty die Raten nicht mehr bedienen. Müller machte von seinem Verwertungsrecht Gebrauch.

ErbSt

Paul Suarez verstarb überraschend am 31.05.2017 nach einem kurzen Besuch in Deutschland bei seiner Noch-Ehefrau Maria (geb. am 05.04.1962) in seiner Wohnung in Lissabon. Diese wohnt in einer Mietwohnung in Köln. An Scheidung war gedacht, sie war aber nicht vollzogen. Bis Mitte 2016 hatte PS noch mit seiner Frau in Köln gelebt, danach ist er in seine Heimat verzogen. Lt. gültigem Testament ist Maria Alleinerbin. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Es gibt noch den Sohn Fernando, der in Portugal lebt und nach dem Tod seines Vaters in dessen Wohnung zieht.

MS erhält in Deutschland eine Witwenrente von 600 EUR/Monat. Alle Beteiligten sind portugiesische Staatsangehörige.

FS soll Folgendes erhalten:

  • Wohnung Lissabon;
  • Mietwohnung Köln-Deutz;
  • Portugiesisches Bankkonto;

Zum Todestag war folgendes Vermögen vorhanden (alles Alleineigentum PS):

  • Wohnung Lissabon (eigengenutzt durch PS, infolge durch FS)
    GBW 200.000 EUR;
  • Mietwohnung Köln-Deutz (ausschließlich fremdvermietet)
    GBW 400.000 EUR, fremdfinanziert durch Darlehen, Valuta 31.05.2017: 100.000 EUR;
  • Vermietetes Mehrfamilienhaus in der Kölner Altstadt (je 180 qm pro Etage)
    • EG: Jazzclub (nahezu ortsüblich vermietet für 3.000 EUR pro Monat)
    • 1. OG: Proberaum für Musiker (unentgeltlich überlassen)
    • 2. OG: 100 qm Wohnung vermietet an RA-Ehepaar (Problem Staffelmiete: nach Erhöhung (ab Mai 2017(?) ortsüblich vermietet für 1.800 EUR pro Monat, vorher 1.700 EUR)
    • 2. OG: 80 qm Wohnung vermietet an befreundete Sängerin (unter 20% der ortsüblichen Miete, 900 EUR pro Monat)
    • Stellplätze (insg. 10 für je 50 EUR pro Monat, ortsüblich) und Miete für Jazzclub-Werbeschild (20 EUR pro Monat, ortsüblich) waren zusätzlich zu berücksichtigen.
    • Ortsübliche Mieten:
      17 EUR/qm Nicht-Wohnzwecke, 18 EUR/qm Wohnzwecke
    • Grundstücksgröße x Bodenrichtwert = 875.000 EUR; § 198 BewG: MS hat das Grundstück im Dezember für 1.200.000 EUR verkauft.
  • Buchhandlung (Einzelunternehmen);
    • Wird von MS weitergeführt.
    • Der künftige Ertragswert war bereits vorgegeben.
    • Angaben zum Substanzwert (höher als Ertragswert):
      Vermögensaufstellung zum 31.12.2016 (zu Buchwerten 1.600.000 EUR)
      Im Januar 2017 neu angeschafftes, als Lagerplatz fremdvermietetes Grundstück (GBW, junges Verwaltungsvermögen). Monatliche Mieten und Aufwendungen waren gegeben.
      Am 31.12.2016 mit 30.000 EUR aktivierte Aktien wurden Anfang 2017 für fremdübliche 35.000 EUR verkauft.
      Am 28.05.2017 wurde ein neues Regal für 5.000 EUR erworben (privat von PS bezahlt).
      Die GWG 2016 (Vollabschreibung) hatten ursprüngliche AK von 15.000 EUR.
      Eine 2013 angeschaffte Skulptur (Deko Eingangsbereich, RBW 10.000 EUR) hatte am Todestag einen gemeinen Wert von 25.000 EUR.
      Monatliche Entnahmen des PS: 4.000 EUR.
      Steuerbilanzgewinne 2014-2016, 2017: 125.000 EUR.
    • Bruttofinanzmittel waren höher als Schulden, auch Sockelbetrag 15% kam zur Anwendung. Danach verblieben noch immer Finanzmittel.
    • Optionsverschonung war nicht möglich wg. Verwaltungsvermögen > 20%.
  • Hausrat Lissabon 54.000 EUR;
  • Früher von MS an PS geschenkter Pkw (auf SchenkSt war nicht einzugehen) > 12.000 EUR;
  • Inländische Bankkonten 500.000 EUR;
  • Portugiesische Bankkonten 750.000 EUR.

Zu berechnen war die ErbSt für MS.

Prüfungskandidat 2 Tag 1

AO

Der Steuerpflichtige ist Mitte des Jahres 2017 gestorben. Er war in einer Partnerschaftsgesellschaft zu einem Drittel als Gesellschafter beteiligt. Er hatte die GuE-Feststellung der Partnerschaftsgesellschaft für 2016 erstellt, es war kein Empfangsbevollmächtigter seitens der Gesellschaft benannt. Der Bescheid der GuE erging Anfang des Jahres 2017 an den verstorbenen Steuerpflichtigen vor dessen Tod. Er wurde gegenüber allen Gesellschaftern wirksam bekanntgegeben.

Eine Spende der PG wurde als Betriebsausgabe verbucht. Der Steuerpflichtige wollte die Spende der Gesellschaft in Höhe von 6.000 € anteilig in seiner persönlichen Steuererklärung als Sondersausgabe geltend machen (in Höhe von 2.000 €). Der Steuerpflichtige begehrte dies beim Finanzamt telefonisch. Das Finanzamt erlies daraufhin einen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a  AO geänderten Bescheid, der das Ergebnis der Gesellschaft um die Spende i. H. v. 6.000 € erhöhte. Die Spende wurde ansonsten nicht berücksichtigt, es erging kein Ergänzungsbescheid.

Der Steuerpflichtige war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Die Ehefrau war Alleinerbin und lt. Partnerschaftsvertrag schied der Steuerpflichtige automatisch zum Todeszeitpunkt aus der Gesellschaft aus. Der Bescheid war an einen verbleibenden Gesellschafter gerichtet, es wurde damit gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern wirksam bekanntgegeben, gegenüber der Witwe nicht, da das FA von dem Tod und dem Ausscheiden wusste. Es erging kein gesonderter Bescheid an die Witwe.

Die Witwe bekam eine Abschrift des Bescheids einen Tag bevor Sie zum Steuerberater kam. Sie begehrte drei Dinge:

1. Die Spende sollte wieder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

2. Die Spende sollte in der GuE-Feststellung festgestellt werden.

3. Der verstorbene Steuerpflichtige hatte Sonderbetriebsausgaben, die nicht im Bescheid festgestellt wurden.

Aufgaben:

1) Muss das Ergebnis der Partnerschaftsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt werden?

2) Wem gegenüber ist der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geänderte Feststellungsbescheid wirksam bekanntgegeben worden und wann?

3) Kann die Witwe noch wirksam Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen und sind die drei vorgebrachten Einwände berücksichtigungsfähig?

USt

Es sollte auf die Unternehmereigenschaft von A und E eingegangen werden, sowie auf alle umsatzsteuerlichen Folgen der fünf Sachverhalte. A ist Sportgeschäftbesitzer mit einem Geschäft in München, einem in der Schweiz und einem in Österreich.

1) E besitzt in Oberstdorf (Bayern) ein Haus mit seinem Sportgeschäft in den ersten beiden Geschossen und einer selbstgenutzten Wohnung im 2. OG. Er will sich zur Ruhe setzen und verkauft A sein Geschäft (ohne Gebäude) und vermietet das gesamte Haus an A. A nutzt die obere Wohnung, um sie unentgeltlich an seinen Sohn zu überlassen. Die Miete für die unteren zwei Geschosse des Sportgeschäfts ist mit Umsatzsteuer, da nach § 9 Abs. 1 u. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert wurde. Die Miete für die obere Wohnung ist ohne Umsatzsteuer an A vermietet.
GiG des Geschäfts von E an A, Vermietungsleistungen an A.

2) E entschloss sich, das Haus 2017 doch zu verkaufen, weil er sich zum 01.03.2017 vollständig zur Ruhe setzen wollte. E nutzt das Gebäude genauso wie vorher weiter. In den Hinweisen war vermerkt, dass zur Umsatzsteuer optiert werden sollte, falls möglich.
Ende September zog der Sohn des A aus. Zum 22.09.2017 wurde ein Mietvertrag mit einem Anwalt geschlossen (es wurde zur Umsatzsteuer optiert). Das Mietverhältnis begann zum 01.11.2017.
Keine GiG, ruhende Lieferung §13b anteiliger Vorsteuerabzug, §15a Korrektur der VSt.

3) Zur Eröffnung verschenkte A mit dem Firmenlogo bedruckte Mützen an die Kunden (Wert unter 35 €). Die Mützen wurden in Italien bestellt und von dort zum Besticken nach Österreich zu einem anderen Dienstleister gesendet. Dieser versendete die bestickten Mützen nach Deutschland.
Der Italiener und der Österreicher schicken jeweils Rechnungen an A, die er bezahlt. 1.000 € für die Mützen, 300 € für die Stickerei. A tritt mit seiner deutschen Umsatzsteuer-ID auf.
Kein Dreiecksgeschäft, sonstige Leistung des Österreichers §13b, Lieferung des Italieners, Ort nach § 3d S.1 UStG; es entsteht auch nach § 3d Satz 2 in D Umsatzsteuer. Keine unentgeltliche Wertabgabe an die Kunden, da Geschenk von geringem Wert

4)  A stellt einen AN an, der ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf. Privater Nutzungsanteil 14% lt ordnungsgemäßem Fahrtenbuch. Der Preis des Autos ist netto (ohne Rabatt i.H.v. 10%) angegeben. Der AN hat Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (25 km Distanz).
Tauschähnlicher Umsatz, Vergleich 1% Regelung und Fahrtenbuchmethode, Fahrtenbuch war günstiger.

5) A verkauft an eine Kundin ein Laufband. Diese muss 10 Monate lang 250 € Raten zahlen. Bei Sofortzahlung wären 2.380 € fällig gewesen. Das Laufband wird von der österreichischen Filiale des A versendet, da in D nicht vorrätig. A hat einen Eigentumsvorbehalt. Nach 3 Monaten kann die Kundin nicht mehr zahlen. A holt das Laufband wieder ab und gibt der Frau 450 € wieder zurück. Lt. Hinweisen ist die Lieferschwelle überschritten.
Lieferung nach § 3c Abs. 1 UStG Korrektur der USt-Bemessungsgrundlage.

ErbSt

Der Verstorbene hat sich von seiner Frau getrennt und wohnt nun wie sein Sohn in Portugal. Alle drei sind portugiesische Staatsbürger. Die Scheidung war noch nicht vollzogen. Lt. Testamten war die Frau Alleinerbin und der Sohn sollte eine Wohnung in Deutschland, sein portugiesisches Bankkonto und seine portugiesische Wohnung erhalten. Die deutsche Wohnung sollte ohne Schulden an den Sohn übergehen.

Vermögensaufstellung:

Wohnung in Deutschland (Vermächtnis an Sohn). Der Wert war gegeben. 100.000 € Darlehen, verzinst mit 1% p.a. und nicht langfristig kündbar, sollte von der Frau übernommen werden.

Haus mit Jazzclub. EG Jazzclub ortsüblich vermietet, 1. OG zum Proben den Musikern unentgeltlich überlassen, 2. OG zwei Wohnungen: 1. Wohnung an Anwaltspärchen (Miete ortsüblich) 2. Wohnung an Sängerin (zu billig). Zehn Stellplätze und ein Schild werden zusätzlich vermietet. Nach 6 Monaten verkauft die Frau das Haus für 1.200.000 € (niedriger als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren) an den Jazzclubbesitzer.

Buchhandel als EU: Ein Gutachten war gegeben mit einem Firmenwert (der Ertragswert war lt. Aufgabenstellung niedriger als dieser Wert). Es war das Substanzwertverfahren zu berechnen. Es waren Abgeschriebene GWGs, ein frisch gekauftes Grundstück und eine Skulptur im Betriebsvermögen, die zu korrigieren waren. In der Firma waren nur 10.000 € Schulden und ein Konto in Höhe von 500.000 €. Nach §13b ErbStG war damit viel Verwaltungsvermögen nicht begünstigt.

Sonstiges:

  • Eine Wohnung in Portugal, Wert gegeben (Vermächtnis an Sohn);
  • Ein Konto in Portugal (Vermächtnis an Sohn);
  • Ein deutsches Konto;
  • Hausrat in Höhe von 50.000 €;
  • Ein Oldtimer mit gemeinem Wert i. H. v. 25.000 €, den die Frau zuvor an den Mann geschenkt hatte;
  • Die Frau erhielt außerdem eine Witwenrente i. H. v. 600 € pro Monat, die den zusätzlichen Freibetrag des §17 minderte.

Nur die ErbSt der Frau war zur berechnen.

Prüfungskandidat 1 Tag 2

Teil I – ESt/GewSt

SV 1 – OHG

MaS, MoS und FP (geb. 04.09.1962) sind seit der Gründung zum 01.01.2016  im Verhältnis ihrer Festeinlagen an der OHG beteiligt: MaS und MoS jew. 20.000 EUR, FP 10.000 EUR. Die Festeinlagen entsprechen der Haftsumme lt. HR. Es wird jew. nur ein einheitliches Kapitalkonto geführt. Im Jahr 2016 wurde ein Verlust von 200.000 EUR erzielt.

Im März 2017 entschlossen sich MaS und MoS zur Stärkung der Liquidität der OHG jew. 80.000 EUR einzulegen. Da man sich mit FP nicht mehr verstand, schied dieser mit Wirkung zum 31.08.2017 aus der OHG aus.

Abfindungsanspruch: Anteil an den stillen Reserven zzgl. positives Kapitalkonto bzw. abzgl. negatives Kapitalkonto. Sollte das neg. Kapitalkonto den Anteil an den stillen Reserven übersteigen, entfällt (beiderseits) ein Abfindungsanspruch.

  • Es wurde keine Abfindung bezahlt.
  • Lt. Gutachten war ein GoF i. H. v. 140.000 EUR vorhanden.

Der Verlust 2017 belief sich auf 3.600 EUR (linear).

Es waren die steuerlichen Auswirkungen auf die 3 Gesellschafter 2017 darzustellen.

Die Kapitalkontenentwicklung war jeweils darzustellen.

SV 2 – Pension

FF (geb. April 1952) war zu 50% an der GmbH beteiligt. Ihm war eine steuerlich anerkannte Pensionszusage erteilt worden.

Durchführung:
FF scheidet mit Ende des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, als GF aus und erhält infolge dessen monatlich 6.000 EUR als Pension ausbezahlt. Bis dahin erhält er ein angemessenes GF-Gehalt von monatlich 10.000 EUR. Bis einschließlich September 2017 wird dieser Vereinbarung gefolgt.

Danach soll der GmbH-Anteil des FF an seinen Nachfolger verkauft werden. Dieser möchte aber mit der Pensionsverpflichtung nichts zu tun haben.

Variante A

FF verzichtet mit Wirkung zum 01.10.2017 auf seine Pensionszahlungen (RBW 690.000 EUR).

Den GmbH-Anteil (urspr. AK 30.000 EUR) verkauft er in 2 Raten an seinen Nachfolger:

  • 500.000 EUR sofort am 01.10.2017 bezahlt.
  • 500.000 EUR werden erst am 01.01.2019 bezahlt.

Variante B

Auf Veranlassung des FF überträgt die GmbH die Pensionsverpflichtung für 720.000 EUR auf eine Unterstützungskasse, die fortan die monatlichen Pensionszahlungen an FF leistet.

FF hätte das Wahlrecht gehabt, den Betrag auch an sich auszahlen zu lassen.

Der GmbH-Anteil wird mit Wirkung zum 01.10.2017 für 600.000 EUR an seinen Nachfolger verkauft.

Der allgemeine Sachverhalt sowie die Varianten A und B waren steuerlich für FF 2017 zu würdigen.

SV 3 – GewSt GmbH & Co. KG

Es geht um die Naturstein GmbH & Co. KG, an der folgende Beteiligungen bestehen:

  • Naturstein Verwaltungs-GmbH 40%; Erhält Anteil am Gesamthandsgewinn/-verlust und Sondervergütung für die GF (zutreffend gebucht).
  • Naturstein OHG 60%; An dieser sind beteiligt die
    • S-GmbH 30%
    • B-GmbH 70%

Der Gewerbeverlust zum 31.12.2016 war gegeben.

Zum 01.01.2017 hat die Verw. GmbH 10% ihres Anteils an der GmbH & Co. KG an die A-GmbH verkauft. Ebenfalls zum 01.01.2017 hat die S-GmbH ihren gesamten Anteil an der OHG an die P-GmbH verkauft.

Zum 31.12.2017 wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt.

  • Für die GmbH & Co. KG war auf die GewSt-Pflicht einzugehen, die GewSt-Messbeträge 2016 und 2017 waren zu ermitteln. Die ggf. notwendigen weiteren Feststellungen waren anzugeben.
  • Für die Verwaltungs-GmbH (einziger Zweck: Halten der Beteiligung + Führung der Geschäfte der KG) war ebenfalls auf die GewSt-Pflicht einzugehen. Ebenfalls waren die GewSt-Messbeträge 2016 und 2017 zu ermitteln.

Teil II – KSt

An der GmbH sind A (80%) und Y (20%) beteiligt, die Gesellschaft wird zum 01.01.2017 gegründet.

Die folgenden Sachverhalte sind zu würdigen, die festzusetzende KSt 2017 ist zu berechnen. Auf SolZ/GewSt ist nicht einzugehen. Wahlrechte sind so auszuüben, dass 2017 das stl. günstigste Ergebnis erreicht wird. Es ist kenntlich zu machen, ob inner- oder außerbilanzielle Korrekturen vorliegen:

SV 1 - Gründung

Obwohl es vertraglich nicht vereinbart ist, trägt die GmbH die Gründungskosten von 600 EUR selbst. Da Y ein Grundstück als Sacheinlage bringen muss, wird der Betrag als Anschaffungsnebenkosten darauf aktiviert.

Der StB macht A und Y darauf aufmerksam, dass die Kostentragung durch die GmbH problematisch ist. Daraufhin überweisen A und Y (im Verhältnis ihrer Anteile) 600 EUR an die GmbH, wo die Verbuchung als s.b. Ertrag erfolgt.

SV 2 – Grundstück

A wollte seiner Tochter ein Grundstück zur Hochzeit schenken (AK 2016 inkl. NK 104.000 EUR). Diese ist jedoch verstorben, weswegen A das Grundstück ohne Gegenleistung in die GmbH einbringt. Die Einlage erfolgt zum höheren gemeinen Wert (wg. Aufdeckung der stillen Reserven durch das private Veräußerungsgeschäft). Die Buchung erfolgte gegen. s.b. Ertrag.

SV 3 – Pkw

A hatte Ende 2015 einen Pkw angeschafft, den er bislang ausschließlich privat nutzte. Auch diesen Pkw legt A ohne Gegenleistung in die GmbH ein.

SV 4 – Beteiligung B-GmbH

Die Mutter des A besitzt eine 20%-ige Beteiligung an der B-GmbH, die sie seinerzeit für 14.000 EUR angeschafft hatte. Auf Veranlassung des A überträgt seine Mutter den Anteil ohne Gegenleistung auf die GmbH. Der Wert bei Einbringung beträgt 20.000 EUR.

Die Buchung erfolgte i. H .v. 14.000 EUR gegen Ertrag. Die Notarkosten, die vereinbarungsgemäß die GmbH trägt, sind als Aufwand verbucht.

SV 5 – Darlehen an Ehefrau des A

Dieser wurde zum 01.07.2017 ein unbesichertes Darlehen i. H. v. 100.000 EUR gewährt. Die Zinsen i. H. v. 6% p.a. hätte sie bei entsprechender Besicherung auch bei der Bank erhalten.

Nach der Darlehensgewährung trat bei der Ehefrau ein unvorhergesehener Vermögensverfall ein. Zum 31.12.2017 war langfristig nur mit einer Rückzahlung von 30% zu rechnen. Es wurden lediglich die Zinsen für ein halbes Jahr i. H. v. 3.000 EUR eingebucht.

SV 6 – Beteiligungen C- und D-GmbH

Die GmbH hat einen 20%-igen Anteil an der C-GmbH und einen 30%-igen Anteil an der D-GmbH erworben. Der D-GmbH wurde zum 01.07.2017 ein Darlehen i. H. v. 100.000 EUR gewährt. Den Zinssatz von 8% p.a. hätte die D-GmbH auch bei ihrer Bank bezahlen müssen.

Die Situation der D-GmbH hat sich rapide verschlechtert, alle anderen Gläubiger haben die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel eingefordert. Die GmbH verzichtet auf die Einforderung des Darlehens. Sie bucht lediglich zum 31.12.2017 Zinsforderungen i. H. v. 4.000 EUR als s.b. Ertrag.

SV 7 – Ausschüttung der E-GmbH

Die E-GmbH, an der die GmbH zu 20% beteiligt ist, beschließt 2017 die Ausschüttung des gesamten Bilanzgewinns 2016 i.H.v. 800.000 EUR.

Steuerbescheinigung für die GmbH:

Kapitalerträge: 120.000 EUR

KapSt 25%: 30.000 EUR

SolZ 5,5%: 1.650 EUR

Stl. Einlagekonto: 40.000 EUR

Es war außerdem zu prüfen, ob die Verwendung des stl. Einlagekontos (vorher 400.000 EUR) der Höhe nach richtig bescheinigt wurde. Das EK der E-GmbH konnte berechnet werden, der ausschüttbare Gewinn belief sich auf 600.000 EUR, womit 200.000 EUR verwendet werden konnten (200.000 EUR x 20% = 40.000 EUR).

SV 8 – Steuern

Geleistete KSt-VZ: 30.000 EUR

gebildete KSt-RSt: 7.000 EUR

SZ zur Kfz-Steuer: 200 EUR

Prüfungskandidat 2 Tag 2

Teil I Unliebsamer Gesellschafter KG

An einer KG sind A, B und C mit 20.000 €, 20.000 € und 10.000 € als Kommanditisten beteiligt (alles eingezahlt). Komplementärin ist eine GmbH, die am Vermögen nicht beteiligt ist. Daran sind A und B zu jeweils 50% beteiligt. C vermietet ein Haus mit Grundstück an die KG. Im Jahr 2016 entsteht ein Verlust in Höhe von 200.000 €.

A und B legen 2017 daraufhin 80.000 € in die Gesellschaft ein. C tritt zum 30.06.2017 aus der Gesellschaft aus. Sein Kapitalkonto ist negativ und deswegen gibt es laut Gesellschaftervertrag keine Abfindung. Er stimmt dem zu. Er vermietet auch weiterhin zu denselben Konditionen an die KG weiter. Die Firma hat als einzige stillen Reserven einen Firmenwert in Höhe von 140.000 €.

Teil II ESt

Ein Steuerpflichtiger ist Gesellschafter einer GmbH mit einem Pensionsanspruch. Er erhält sein letztes GF-Gehalt im April und erhält eine Pension ab Mai. Er erhält ein Angebot, die GmbH zu verkaufen. Es werden zwei Varianten beschrieben, die steuerlich zu bewerten sind:

Variante 1: Der Steuerpflichtige verzichtet auf seine Pension zum 1.10. und erhält vom Käufer in 2017 500.000 € und in 2019 noch einmal 500.000 €.

Variante 2: Die GmbH überträgt die Pensionsverpflichtung an einen Fonds und muss dafür 30.000 € mehr zahlten als die Verpflichtung bewertet wird. Der Steuerpflichtige verkauft die Beteiligung für 600.000 €.

Teil III GewSt

Eine KG hat als Gesellschafter eine GmbH (C-GmbH) mit 40% Beteiligung, die Komplementärin ist, und eine OHG mit einer Beteiligung von 60%, die Kommanditistin ist. Die OHG hat zwei GmbHs als Gesellschafterinnen: A-GmbH mit 70% und B-GmbH mit 30%. 2016 macht die KG Verluste.

Am 01.01.2017 verkauft die C-GmbH 25% ihrer Beteiligung an eine D-GmbH (diese ist nun 10% beteiligt) und macht damit einen Gewinn in Höhe von 10.000 €. Außerdem verkauft die B-GmbH ihren Anteil an eine E-GmbH. In 2017 macht die KG Gewinne.

Es ist Stellung zu nehmen, was das Finanzamt 2016 feststellt (§ 10a GewStG) und was 2017 davon "verbraucht" werden kann und was durch die beiden Verkäufe verloren geht. Es ist außerdem Stellung zur rein vermögensverwaltenden C-GmbH zu nehmen und was mit dem Gewinn aus dem Verkauf in Höhe von 10.000 € aus gewerbesteuerlicher Sicht passiert.

Teil IV KöSt

GmbH 2016 gegründet. Es war der JÜ nach HR und StR, sowie das zvE und das Einlagekonto nach §27 KStG zu berechnen.

A1)  Gründungskosten

Ohne im Gründungsvertrag zu vermerken trug die Gesellschaft Gründungskosten von 600 €, die Gesellschafter ertatteten diese im Laufe des Kalenderjahres.

A2) VE:

1.) VE eines Grundstücks

2.) VE Auto (jünger als 3 Jahre)

3.) VE GmbH Beteiligung durch Mutter des Gesellschafters

A3) Darlehen und Einlage einer Beteiligung

Die GmbH ist an einer C-GmbH und D-GmbH beteiligt. Sie verkaufte die Beteiligung an der C-GmbH zu billig an die D-GmbH (VE in die D-GmbH).

D-GmbH erhält ein fremdübliches Darlehen von der A-GmbH Mitte 2017. Die anteiligen Zinsen samt Darlehen sind zum Ende des Jahres als Forderung bei der A-GmbH aktiviert. Da die finanzielle Lage der D-GmbH jedoch schwierig ist, ziehen alle anderen Gläubiger ihre Darlehen ab, der geschätzte Wert der Verbindlichkeiten beträgt noch 30%. Die Beteiligung der D-GmbH ist jedoch nicht zu mindern.

A4) Darlehen an Frau des Gesellschafters

Ohne Sicherheiten erhält die Frau ein Darlehen von der Gesellschaft. Die Zinsen sind fremdüblich. Am Ende des Jahres ist die Frau wirtschaftlich angeschlagen, das Darlehen ist noch 20% werthaltig.

Prüfungskandidat 1 Tag 3

Teil I – Einzelkaufmann K

Für den Einzelkaufmann K (Sicherheitsbranche, keine Ausschlussumsätze) waren folgende Einzelsachverhalte handels- und steuerrechtlich für 2017 zu würdigen. Die Grenzen des § 7g EStG waren überschritten. Auf latente Steuern war nicht einzugehen. Die erforderlichen Korrekturbuchungen waren anzugeben (Alle Bereiche, HR und/oder StR). Am Ende war die jeweilige Gewinnänderung (HR/StR) in Form der GuV-Methode darzustellen.

Priorität 1: hohes handelsrechtliches EK
Priorität 2: möglichst niedriger stl. Gewinn

Vorl. Gewinn HR: 250.000 EUR.
Vorl. Gewinn StR: 251.000 EUR (SV 3, Beteiligung; K wünscht die Spiegelbildmethode).

SV 1 – Alarmanlage

Ein Kunde hatte eine Alarmanlage bestellt, die erst im März 2018 ausgeliefert wurde. Ende Dezember wurde eine Abschlagsrechnung gefertigt, die dem Produktionsstand am 31.12.2017 entspricht (netto 300.000 EUR, brutto 357.000 EUR). Diese wurde bereits am 28.12.2017 bezahlt und i. H. v. 300.000 EUR als UE gebucht (USt korrekt).

Eine Vorratsbewertung hatte nicht stattgefunden. Die Untergrenze (MEK, FEK, MGK, FGK) betrug 225.000 EUR. Angemessene Verwaltungskosten waren mit 9.000 EUR angefallen. Die Abschlagsrechnung enthielt außerdem Vertriebskosten i. H. v. 6.000 EUR und einen kalk. Unternehmerlohn von 60.000 EUR.

SV 2 – Antivirenprogramm

K hatte Anfang Januar 2017 ein Antivirenprogramm für 120.000 EUR (zzgl. USt) erworben, welches er von einer anderen Firma für 20.000 EUR (zzgl. USt) installieren lassen musste. Trotz einer ND von 4 Jahren buchte er alles in den Aufwand (VSt korrekt). Am 31.12.2017 musste K feststellen, dass der Softwareanbieter bereits die Folgeversion für nur 100.000 EUR auf den Markt gebracht hat.

SV 3 – Beteiligung OHG

K ist zu 30% an der OHG beteiligt. Die OHG hat ein abweichendes WJ vom 01.04. bis zum 31.03. Für das WJ 2016/2017 erhält K folgende Mitteilung:

Hrl. Gesamthandsergebnis: -60.000 EUR, davon K 30% -18.000 EUR

Stl. Gesamthandsergebnis: -40.000 EUR

Abzgl. IAB-Bildung:          -15.000 EUR

Gesamt:                           -55.000 EUR, davon K 30% -16.500 EUR

Daraufhin hat K sowohl in der HBil als auch in der StBil Abschreibungen auf die Beteiligung vorgenommen (i. H. v. jew. 18.000 EUR bzw. 16.500 EUR). Ursprüngliche AK: 75.000 EUR (Festkapital, voll einbezahlt). Weitere Einlagen/Entnahmen gibt es nicht.

Im WJ 2017/2018 konnte die OHG bereits Gewinne verzeichnen.

Teil II – ABC-OHG

Auch hier sollte eine handels- und steuerrechtliche Würdigung der Einzelsachverhalte 2017 erfolgen: Für die Gesellschaft und die Gesellschafter. (Korrektur-)Buchungssätze waren zu erstellen. Bilanzen (auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen) waren nicht zu erstellen. Eine chronologische Bearbeitung war empfohlen. Weitere Buchungen als die dargestellten gibt es nicht.

A, B und C (alle 60 Jahre alt) sind zunächst zu je einem Drittel (Festkapital je 100.000 EUR) an der ABC-OHG (Branche: Gartenbau) beteiligt.

SV 1 – Schaden durch C

A und B sind überzeugt, dass C durch eine fahrlässige Kalkulation einen Schaden von 15.000 EUR verursacht hat. Wegen verhärteter Fronten wird die IHK als Schlichtungsstelle eingesetzt. Es wird festgestellt, dass C den Schaden tatsächlich verursacht hat. Der von C beauftragte RA rät ihm, den Betrag an die OHG zurückzuerstatten, was C im Mai 2017 auch tut.

Die OHG bucht: Bank 15.000 EUR an Kapital II C 15.000 EUR

C erhält von seinem RA eine Rechnung über 1.000 EUR netto zzgl. 190 EUR USt.

SV 2 – Ausscheiden des C

Da sich das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nicht mehr erholt, scheidet C mit Wirkung zum 01.07.2017 aus der OHG aus, es wird eine Zwischenbilanz zum 30.06.2017 erstellt (diese war angegeben, das nach SV 1 korrigierte Kapital von C belief sich auf 110.000 EUR (?)).

Die Abfindung sollte sich wie folgt zusammensetzen:

  • Regulärer Abfindungsanspruch aus § 738 BGB inkl. der anteiligen stillen Reserven.
    Diese waren nur i. H. v. insg. 60.000 EUR in der BGA vorhanden (Anschaffung vor 5 Jahren für 525.000 EUR, RBW am 30.06.2017 EUR 210.000, gebuchte AfA bis zum 30.06.2017 105.000 EUR).
  • 10.000 EUR dafür, dass C zustimmt.

Es ergab sich ein Abfindungsanspruch von 140.000 EUR (?), welchen die OHG aber nicht bezahlen konnte.

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten überwies B noch im Juni 30.000 EUR von seinem Privatkonto an C. Diesbezüglich wurden aber keine Regelungen getroffen. Ein Darlehen sollte nicht anzunehmen sein, B wollte A aber auch nichts schenken. B wollte sich das Geld irgendwann wieder von der OHG holen, wenn Liquidität vorhanden ist.

Weitere Zahlungen der OHG an C erfolgten bis zum 31.12.2017 nicht. Die Zahlung des B wurde in einem Ergänzungsbuchungskreis gebucht:

Beteiligung OHG 30.000 EUR an Kapital 30.000 EUR

SV 3 – Gutachtertätigkeit des B

Die OHG war vom Landgericht beauftragt worden, in einem Rechtsstreit ein Gutachten zu erstellen.

Der angestellte Landschaftsgärtner wurde aber krank, weswegen B das Gutachten erstellte.

Das Gutachten wurde im Dezember fertig, B stellte der OHG 2.500 EUR (zutreffend § 19 UStG) in Rechnung. Die OHG buchte bei Zahlung:

Entnahme B 2.500 EUR / Bank 2.500 EUR

Im Januar 2018 schickte die OHG das Gutachten weiter an das LG und berechnete dafür 2.900 EUR zzgl. 551 EUR USt.

SV 4 – PWB Forderungen

Die OHG hat Forderungen aus L+L i. H. v. 178.500 EUR aktiviert (von denen bei Bilanzaufstellung Forderungen von 20.000 EUR noch nicht bezahlt sind). Durchschnittlich fallen 3% der Forderungen aus.

Die OHG hat berechnet: 178.500 EUR x 3% = 5.355 EUR PWB

Zum 31.12.2016 betrug die Wertberichtigung 3.500 EUR, weswegen gebucht wurde:

Zuführung PWB auf Forderungen 1.855 EUR / PWB 1.855 EUR

Teil III – GmbH

Auch hier sollte eine handels- und steuerrechtliche Würdigung der Einzelsachverhalte 2017 erfolgen. (Korrektur-)Buchungssätze waren zu erstellen. Der endgültige JÜ/JFB war handels- und steuerrechtlich zu ermitteln. Auf latente Steuern war einzugehen. Der Ertragsteuersatz war mit 30% (KSt 15%, GewSt 15%) anzunehmen.

Das EK der GmbH wurde zum 31.12.2016 wie folgt ausgewiesen: gez. Kapital 200.000 EUR, andere Rücklagen 800.000 EUR, Gewinnvortrag 50.000 EUR, Jahresüberschuss 10.000 EUR.

SV 1 – alkoholische Getränke

Es wurde bemerkt, dass zum Teil der Verkauf alkoholischer Getränke mit 7% Umsatzsteuer verbucht wurde, was so auch in die jeweiligen USt-VA eingegangen ist.

Die Überprüfung der Registrierkassen ergab, dass für fragliche Getränke insgesamt 150.000 EUR vereinnahmt wurden. Es sind noch keine weiteren Buchungen erfolgt.

SV 2 – Drohverlust-RSt

Zum 31.12.2016 war mit drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften i. H. v. 400.000 EUR zu rechnen, was in der HBil auch korrekt bilanziert wurde. In der StBil unterblieb der Ansatz richtigerweise. In der HBil wurden aktive latente Steuern i. H. v. 120.000 EUR gebildet.

Zum 31.12.2017 war nur noch mit Verlusten i. H. v. 160.000 EUR zu rechnen. Es erfolgten aber noch keine Buchungen.

SV 3 – Beteiligung HS

Seit der Gründung war HS mit 50% an der GmbH beteiligt (Anteil am gez. Kapital ist voll einbezahlt), wollte sich nun aber zur Ruhe setzen. Im Gesellschaftsvertrag war verankert, dass die GmbH die (eigenen) Anteile zum Nennwert (100.000 EUR) oder zu einem anderen Wert erwerben darf.

Die GmbH erwarb die Anteile schließlich zum angemessenen Preis von 150.000 EUR. Die Nebenkosten (Notar) von 4.000 EUR (zutreffend § 19 UStG) trug vereinbarungsgemäß die GmbH.

Buchung bei der GmbH:
Beteiligung GmbH 104.000 EUR / Bank 154.000 EUR
s.b. Aufwand 50.000 EUR

SV 4 – Schreibtisch

Der verbliebene GmbH-Gesellschafter schenkte seiner Tochter für ihr künftiges Studium zu Weihnachten einen Schreibtisch, der bislang ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH genutzt wurde. Die Anschaffung erfolgte zum 01.01.2016, die ND sowie der gemeine Wert zum 24.12.2017 (4.000 EUR netto zzgl. USt) waren angegeben.

Prüfungskandidat 2 Tag 3

Teil I EU

Hohes Eigenkapital gewünscht, steuerliches Ergebnis zweitrangig. Der HB sowie der steuerliche JÜ sind darzustellen.

A1) Erhaltene Anzahlung, unfertige Erzeugnisse

Der Einzelunternehmer erhält eine Anzahlung i. H. v. 300.000 € zzgl. 57.000 € USt. Er hat 800 Alarmanlagen zu bauen. Bis zum Jahresabschluss sind ihm Kosten entstanden: MatGK, FertGK, Verw.K, Vertriebskosten und kalkulatorische Kosten.

Der Unternehmer buchte:
Bank               357.000           an        Erlöse 300.000
                                                           USt        57.000

Es sind unfertige Erzeugnisse zu aktivieren, die Anzahlung ist in der HB netto in der StB brutto auszuweisen.

A2) Antivirenprogramm

Der Steuerpflichtige hat ein Antivirenprogramm für 120.000 € erworben. Eine Fremdfirma installierte die Software für 20.000 €. Die Software hat eine Nutzungsdauer von vier Jahren.

Der Steuerpflichtige buchte:

Aufwand         140.000           an        Bank   140.000          

A3) Spiegelbildmethode
Der Steuerpflichtige ist an einer OHG zu 25% beteiligt. Er wünscht ausdrücklich die Spiegelbildmethode. Das Ergebnis lt. Handelsbilanz beträgt -15.000 €. Das Ergebnis lt. Steuerbilanz beträgt -14.000 €. Die OHG bildet außerbilanziell einen § 7g EStG, sodass das Ergebnis, das auf den EU entfällt, -16.500 € beträgt. Bisher war gebucht:

Beteiligung      75.000             an        Bank   75.000

Außerdem buchte der EU Teilwertabschreibungen, sodass der steuerliche JÜ 1.500 € schlechter war als das nach HB.

A4) PWB

Die Forderungen zum 31.12.2017 betragen 178.500 €. Mit 3% Ausfall ist lt. Aufgabenstellung zu rechnen. Der Steuerpflichtige passt die Pauschalwertberichtigung damit lt. Sachverhalt an. Diese betrug im Vorjahr 3.500 €. Zum Jahresabschluss waren noch 20.000 € an Forderungen offen. Der Steuerpflichtige buchte:

Aufwand Pauschaltwertberichtigung 1.855      an    Einstellung PWB         1.855

Teil II OHG Ausscheiden eines unliebsamen Gesellschafters

Es sind die Korrekturbuchungssätze anzugeben. Es sind keine Sonderbilanzen zu erstellen.

A1) C hat Rechtsberatungskosten, die er privat zahlt. Er zahlt der OHG 15.000 € Schadenerstatz.

A2.1) B zahlt direkt an C 30.000 €. Er aktiviert das in seiner Sonderbilanz als Beteiligung an der OHG. Das Geld hat laut Aussage des B Eigenkapitalcharakter.

A2.2) B scheidet aus der Gesellschaft aus, er soll den Wert seine Anteils zzgl. 10.000 € erhalten. Eine Zwischenbilanz zum 30.06.2017 ist gegeben.

A3) B tätigt ein Gutachten für die OHG, die OHG berechnet diese Leistungen im folgenden Kalenderjahr gegenüber dem Kunden ab. B erhält dafür 2.500 €, diese wurden in der GH als Privatentnahme gebucht.

Teil III GmbH

Es ist mit der GuV-Methode die Änderung des Ergebnisses darzustellen. Außerdem sind die HB und StB JÜ, sowie das zvE darzustellen.

A1) Falsch gebuchte Erlöse: Verkauf alkoholischer Getränke.

150.000 € vereinnahmte Erlöse wurden versehentlich als 7% Erlöse gebucht. Richtig wären 19% gewesen.

A2) Drohverlustrückstellung

Es war in der Bilanz eine Drohverlustrückstellung aus dem Vorjahr samt aktive latente Steuer gebucht. Drohverlustrückstellung i. H. v. 400.000 €, aktive latente Steuer i. H. v. 120.000 €. Die Drohverlustrückstellung sollte in Höhe von 260.000 € aufgelöst werden.

A3) Aktivierte eigene Anteile:

Ein Gesellschafter der GmbH verkauft seine eigenen Anteile mit einem Nennwert von 100.000 € zu einem Preis von 150.000 € fremdüblich an die GmbH. Diese trug die Notarkosten und aktivierte 104.000 € als Beteiligung. 50.000 € wurden als Sofortaufwand gebucht.

A4) Schreibtischentnahme

Der Steuerpflichtige entnimmt einen Schreibtisch. RBW zum Zeitpunkt der Entnahme 3.600 €, gemeiner Wert 4.000 €.