Prüfung 2019
Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2019 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.
Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete der Steuerberaterprüfung.
Prüfungskandidat 1 Tag 1
AO
Manfred ist verwitwet und am 31.12.2011 im Pflegeheim gestorben. Manfred erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus einer Beamtenpension. Sein einziger Sohn Rainer wurde Alleinerbe. Dieser wurde durch das Nachlassgericht als Gesamtrechtnachfolger eingesetzt und beantragte einen Erbschein der im Jahr 2013 ausgestellt wurde.
Rainer hat im Jahr 2012 die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011 für seinen Vater eingereicht. Der Steuerbescheid erging am 21.01.2013 (Aufgabe zur Post) gegenüber Rainer als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Manfred. Aus dem Steuerbescheid resultierte eine Nachzahlung nach Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von insgesamt EUR 10.000,00 die Rainer aus dem Nachlass bezahlte.
Im Jahr 2016 kehrte die polnische Pflegekraft Frau Podolska aus Polen zurück, die den kranken und pflegebedürftigen Manfred pflegte. Frau Podolska hatte ein rechtsgültiges handschriftliches Testament, das sie als Alleinerbin einsetzt.
Daraufhin schrieb Rainer dem Finanzamt im Jahr 2016, dass er aufgrund des rechtsgültigen Testaments nicht Erbe sei und somit auch nicht Steuerschuldner der ESt-Nachzahlung 2011 und somit die geleistete Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 zurück verlangt. Der Bescheid sei ohnehin nichtig, da dieser nicht ihm gegenüber bekannt gegeben hätte werden dürfen.
Frau Podolska schreibt dem Finanzamt im Jahr 2019, dass Rainer den gesamten Nachlass an sie herausgegeben hat und sämtliche Ansprüche aus dem Nachlass an sie abgetreten hat. Eine ordnungsgemäße Abtretungserklärung hat Frau Podolska dem Schreiben beigefügt. Somit verlangt Sie nun den Erstattungsanspruch aus der nichtigen Steuerfestsetzung des Jahres 2011.
Das Finanzamt reagiert auf die Schreiben erst im Jahr 2019 mit der Begründung es bestehe kein Erstattungsanspruch, da dieser durch Zahlung im Jahr 2013 bereits erloschen ist.
Aufgabe 1: Besteht ein Erstattungsanspruch des Jahres 2013 und kann Rainer diesen realisieren?
Aufgabe 2: Hat Frau Podolska einen Erstattungsanspruch und gegenüber wem kann Sie diesen durchsetzen?
Aufgabe 3: Kann das Finanzamt die Steuerschuld aus dem Jahr 2011 von Frau Podolska in 2019 verlangen?
Umsatzsteuer
Allgemeine Hinweise
Zu beurteilen ist Alfred Abel. In Sachverhalt 4 ist auch der Björnelen zu beurteilen.
Alle Unternehmer versteuert nach vereinbarten Entgelten. Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Alle Nachweise und Genehmigungen gelten als erbracht bzw. liegen vor. Auch die formellen Voraussetzungen des § 25b UStG sind erfüllt.
Soweit zulässig, ist wirksam auf Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 9 a) UStG verzichtet worden.
Zu beurteilen sind die nachfolgenden Sachverhalte für das Jahr 2018 und 2019.
Sachverhalt 1
Alfred Abel (A) betreibt ein Elektronikfachgeschäft und tätigt dabei ausschließlich Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Seit der Gründung des Unternehmers im Jahr 1994 hat Abel seinen Fachhandel in der Bahnhofstraße 15 in Rosenheim.
Da ihm seine bisherig im Eigentum stehenden Räume zu klein werden, kauft Abel mit notariellem Kaufvertrag vom 05.02.2018 ein unbebautes Grundstück (3.000 qm) in der Schulstraße 23 in Rosenheim von der Immo GmbH für 200 Euro/qm. Der Kaufpreis wurde noch am selben Tag bezahlt. Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte ebenfalls am 05.02.2018.
Abel beabsichtigte auf dem Grundstück ein Gebäude mit drei Stockwerken (je 200 qm) und einen Parkplatz (2.000 qm) zu errichten. Das EG will er zu eigenbetrieblichen Zwecken nutzen und die anderen beiden Stockwerke steuerpflichtig vermieten.
Der Parkplatz soll zu jeweils 50 qm von den Mietern im 1. OG und 2. OG genutzt werden. 200 qm sollen als Parklätze für Mitarbeiter genutzt werden, die Abel unentgeltlich an die Mitarbeiter überlässt. Die restlichen 1.800 qm sollen als Kundenparkplatz dienen.
Sachverhalt 2
Abel beauftragt den Bauunternehmer Hochbau (H) aus Innsbruck (Österreich) mit der Erstellung des Gebäudes für einen Festpreis von 700.000,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer. Baubeginn ist der 01.09.2018. Am 01.10.2019 schickt Hochbau dem Abel eine erste Anzahlungsrechnung. Abel überweist Hochbau noch am selben Tag 200.000,00 Euro. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Am 01.12.2018 schließt Abel mit den zukünftigen Mietern des ersten und zweiten Obergeschosses Mietverträge ab. Das erste OG soll ab 01.04.2019 an einen Steuerberater für monatlich 3.500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer vermietet werden. In einem weiteren Mietvertrag werden die dazugehörigen Parklätze für 300,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer vermietet. Das zweite OG wird ebenfalls am 01.04.2019 an einen Versicherungsmakler für 4.000,00 Euro vermietet. In einem weiteren Mietvertrag werden ihm die dazugehörigen Parkplätze für ebenfalls 300,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer vermietet.
Am 20.12.2018 stellt Hochbau eine weitere Anzahlungsrechnung (ordnungsgemäß) über 250.000,00 Euro. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage und den Urlaubsplänen der Buchhalterin wird die AZ erst am 15.01.2019 bezahlt.
Am 30.03.2019 erfolgt die Abnahme durch Abel. Am selben Tag stellt Hochbau die Schlussrechnung über den noch ausstehenden Betrag, die Abel direkt nach Erhalt am 10.04.2019 bezahlt. Hochbau hat ordnungsgemäß abgerechnet und die Anzahlungsrechnungen korrekt abgezogen und ausgewiesen.
Am 01.04.2019 erfolgt wie geplant die erstmalige Überlassung an den Steuerberater und den Versicherungsvertreter. Auch Abel eröffnet am 01.04.2019 seinen Elektronikfachhandel in den neuen Räumen.
Sachverhalt 3
Mit der Erstellung des Parkplatzes beauftragt Abel den Flachbau aus München. Die beiden vereinbaren einen Festpreis von 200.000,00 Euro. Flachbau beginnt seine Arbeiten am 15.11.2018. Flachbau schließt seine Arbeiten pünktlich am 31.03.2019 ab, sodass Abel ab 01.04.2019 den Parkplatz nutzen und vermieten konnte. Flachbau rechnet am 15.04.2019 mit dem Abel ordnungsgemäß ab. Abel überweist dem Flachbau den ausgemachten Betrag von 200.000,00 Euro erst am 02.05.2019.
Da Abel nun das alte Gebäude in der Bahnhofstraße nicht mehr benötigt, verkauft er mit notariellem Kaufvertrag vom 04.06.2019 das Grundstück samt Gebäude an die Immo AG mit Sitz in Düsseldorf für einen Kaufpreis von 400.000,00 Euro. Der Kaufpreis wurde noch am selben Tag überwiesen. Ebenso erfolgte auch noch am 04.06.2019 der Übergang von Nutzen und Lasten.
Sachverhalt 4.1
Alfred Abel führt in seinem Elektronikfachgeschäft auch die Soundsysteme des Björnelen aus Norwegen. Da Abel jedoch das Risiko minimieren will, verkauft Abel die Systeme im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Björnelens.
Björnelen transportiert am 15.02.2019 5 Systeme zu einem Kundenverkaufspreis von 2.500,00€ zzgl. Umsatzsteuer pro Stück mit seinem eigenen LKW von Oslo (Norwegen) nach Rosenheim. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Björnelen. Abel ist dabei berechtigt bis zu 5% Rabatt einzuräumen.
Am 02.03.2019 kommt Hans in das Geschäft des Abel und interessiert sich für ein Soundsystem des Björnelen. Nur der hohe Preis hält ihn noch von einem Kauf ab. Als Abel dem Hans 3% Rabatt einräumt, werden sich die beiden einig und Hans nimmt das Soundsystem direkt nach der Barzahlung mit. Am 12.03.2019 rechnet Abel im Wege der Gutschrift (wie im Vorhinein vereinbart) mit dem Björnelen wie folgt ab:
Verkaufspreis netto | 2.425,00 Euro |
Abzüglich 20 % Provision | 485,00 Euro |
Zuzüglich USt 19% | 92,15 Euro |
Gutschriftbetrag | 2.032,15 Euro |
Den Gutschriftbetrag überweist Abel dem Björnelen noch am 12.03.2019.
Sachverhalt 4.2
Am 23.03.2019 betritt Peter das Geschäft des Abel. Auch er interessiert sich für die Soundsysteme des Björnelens. Jedoch möchte Peter noch etwas exklusiveres kaufen. Nach einem kurzen Telefonat mit Björnelen kann Abel dem Peter ein gewünschtes Gerät anbieten. Auch in diesem Fall verkauft Abel im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Björnelens. Peter bezahlt 5.580,00 Euro an Abel.
Noch am selben Tag befördert Björnelen mit eigenem LKW das Soundsystem direkt zu Peter nach Deutschland. Abel bezahlt die Einfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Björnelen rechnet Abel am 25.03.2019 wie folgt ab:
Verkaufspreis netto | 5.000,00 Euro |
Abzüglich 20 % Provision | 1.000,00 Euro |
Zuzüglich USt 19% | 190,00 Euro |
Gutschriftbetrag | 4.190,00 Euro |
Den Gutschriftbetrag überweist Abel dem Björnelen erst am 03.04.2019.
Sachverhalt 5
Im Mai 2019 lernt Abel auf einer Messe in Österreich den Elektrofachverkäufer Franz aus Wien kennen. Die beiden verstehen sich auf Anhieb gut. Da Abel seinen Absatz auch in Österreich weiter ausbauen will, bietet er Franz an ihm Kühlschränke zu verkaufen. Franz scheut jedoch das Risiko und so vereinbaren beide, dass Franz im Namen und auf Rechnung des Abel die Kühlschränke in seinem Geschäft in Wien anbietet. Franz soll dafür eine Provision von 20% erhalten und ist berechtigt den Käufern einen Rabatt von bis zu 5% einzuräumen. Die Kühlschränke sollen zu einem Preis von 500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer angeboten werden.
Ende Mai transportiert Abel mit seinem eigenen LWK fünf Kühlschränke nach Wien (Einkaufspreis 300,00 Euro).
Am 13.06.2019 betritt eine Rentnerin aus Wien das Geschäft des Franz und kauft einen Kühlschrank zum regulären Verkaufspreis. Noch am selben Tag bezahlt die Rentnerin den Kühlschrank und ihre Tochter transportiert ihn nach Hause.
Zwei Tage später betritt die Unternehmerin Carla aus Salzburg das Geschäft des Franz und ist am Kauf von zwei Kühlschränken des Abel interessiert. Sie zeigt jedoch mehr Verhandlungsgeschickt und so muss Franz den gesamten Rabattrahmen ausreizen. Carla bezahlt die Kühlschränke und transportiert sie noch am gleichen Tag in ihr Unternehmen nach Salzburg.
Am 20.06.2019 rechnet Franz ordnungsgemäß mit dem Abel ab und überweist ihm den Kaufpreis nach Abzug seiner Provision noch am selben Tag. Über das Abrechnungsverfahren haben die beiden im Vorhinein Einstimmigkeit erzielt.
Da weitere Käufer ausbleiben, schickt Franz die restlichen beiden Kühlschränke am 20.07.2019 zurück an den Abel.
Sachverhalt 6
Abel räumt seinen Mitarbeitern einen Rabatt von 20% auf den regulären Verkaufspreis ein. Die Angestellte Renate sucht sich am 25.09.2019 einen Kühlschrank (siehe Sachverhalt 5) aus und nimmt ihn noch am gleichen Tag mit nach Hause. Abel behält den Kaufpreis von der nächsten Lohnabrechnung ein.
Zum Geburtstag dürfen sich die Mitarbeiter ein beliebiges Produkt aus dem DVD und CD Regal aussuchen. Der Angestellte Heinz sucht sich am 18.10.2019 eine DVD zu seinem Geburtstag aus. Der reguläre Verkaufspreis beträgt 17,99 Euro. Abel hat die DVD bereits im Mai 2019 für netto 10,00 Euro eingekauft.
Erbschaftsteuer / Bewertungsrecht
Paul ist am 15.06.2018 gestorben. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin Carolin in einer Mietwohnung in München. Ein Testament existierte nicht. Der Sohn Alexander aus erster Ehe wohnt ebenfalls in München.
Grundstück in Bebauung
Bodenrichtwert war umzurechnen aufgrund abweichender Geschossflächenzahl. Die Herstellungskosten zum Todestag betrugen EUR 150.000,00. Davon hatte der Erblasser EUR 120.000,00 bezahlt. Die Herstellungskosten insgesamt betragen EUR 380.000,00
OHG-Anteil
Beteiligung an OHG. Beteiligungsverhältnis entspricht dem Gewinnverteilungsschlüssel. Paul war zu 2/4 beteiligt. Darüber hinaus waren 2 weitere Gesellschafter mit jeweils ¼ beteiligt.
Der Substanzwert des Gesamthandsvermögens beträgt EUR 6.500.000,000. Laut Gutachten gemäß IDW beträgt der Unternehmenswert EUR 5.500.000,00.
Paul hat noch ein unbebautes Grundstück der OHG überlassen für monatlich EUR 1.500,00 (umsatzsteuerfrei).
Darüber hinaus stellte der Vater der OHG noch ein fremdübliches Darlehen in Höhe von EUR 1.500.000,00 zur Verfügung (Laufzeit 5 Jahre; Zinssatz 3% p.a.)
Finanzmittel zum Todestag der OHG betragen 5.000.000,00. Verbindlichkeiten EUR 300.000,00.
Einlagen wurden nicht getätigt.
Kapitalkonto des Vaters zum Todestag betrug EUR 0,00. Die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter wiesen einen Saldo von jeweils EUR 1.500.000,00 auf.
Darlehen
Paul erhielt von Carolin ein unverzinsliches Darlehen. Das in 8 Jahresraten zurückzuzahlen ist. Die ersten 4 Jahresraten betragen EUR 10.000,00. Die letzten 4 Raten betragen EUR15.000,00. Die erste Rate war am 01.08.2019 fällig.
Sonstiges
Paul hat ein Bankkonto in Höhe von EUR 155.000,00 sowie Hausrat in Höhe von EUR 21.000,00.
Aufgabe: Ermitteln Sie die festzusetzenden Erbschaftsteuer für die/den Erben. Alle Anträge gelten als gestellt.
Prüfungskandidat 1 Tag 2
Teil I Einkommensteuer
Sachverhalt 1
Einzelunternehmer betreibt eine Kaffeerösterei und verkauft auch Kaffee und Süßspeisen. Sein Eigenkapital zum 31.12.2017 betrug EUR 220.000,00 und zum 31.12.2018 EUR 250.000,00.
Zerstörung der Kaffeeröstmaschine
Im Jahr 2018 ist die bereits im Vorjahr völlig abgeschrieben Röstmaschine aufgrund eines Brands aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Versicherung hat eine Entschädigung in Höhe von EUR 8.000,00 erstattet. Die Erstattung ging auf das privat Konto des Einzelunternehmers ein. Eine Ersatzmaschine wurde am 10.11.2018 bestellt. Die Lieferung erfolgte am 20.12.2018. Die Zahlung der Maschine in Höhe von EUR 59.500,00 erfolgte erst am 15.01.2019 unter Berücksichtigung von 3% Skonto. Bislang erfolgte mangels Zahlung keine Berücksichtigung des Vorgangs.
Bewirtung
Der Einzelunternehmer hat einen brasilianischen Lieferanten in Deutschland zum Essen eingeladen. Der Aufwand beträgt EUR 50,00 (netto) und wurde aufwandswirksam erfasst. Die Vorsteuer in Höhe von EUR 9,50 wurde als abzugsfähige Vorsteuer gebucht.
PKW-Nutzung
Bereits in 2017 hatte der Einzelunternehmer ein Elektroauto geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt EUR 50.000,00 mit 18,2 kWh. Der Einzelunternehmer nutzte den Pkw in geringfügigen Umfang auch privat, sowie für insgesamt 220 Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernungskilometer 10km). An weiteren 30 Tagen ist er mit dem Fahrrad in den Betrieb gefahren.
Für den PKW sind monatliche Kosten in Höhe von Euro 550,00 angefallen, die als Betriebsausgabe gebucht worden sind.
Reisekosten
In den Betriebsausgaben sind Flugkosten in Höhe von EUR 1.500,00 sowie Übernachtungskosten in Höhe von EUR 2.000,00 enthalten. Der Einzelunternehmer besuchte einen Lieferanten in Ecuador. Die Reise war unstrittig 5 Tage betrieblich veranlasst und 10 Tage privat.
Gewinnausschüttung
Der Einzelunternehmer hält Anteile in Höhe von 60% an der K-GmbH. Die Anschaffungskosten betragen 100.000,00. Die K-GmbH beliefert das Einzelunternehmen mit Kaffeebohnen. Die Anteile wurden zur Sicherung von günstigen Einkaufskonditionen erworben. Am 30.11.2018 wurde die Ausschüttung des Gewinns des Jahres 2017 in Höhe von 200.000,00 beschlossen.
Vermietung Grundstück
Der Einzelunternehmer hat am 31.12.2017 ein bebautes Grundstück von seiner verstorbenen Tante geerbt. Das bebaute Grundstück hat er ab 01.01.2018 der K-GmbH für monatlich EUR 2.500,00 vermietet. Eine angemessen Miete sind EUR 4.000,00.
Teilwert des Gebäudes zum 01.01.2018: EUR 800.000,00
Teilwert des Grund und Bodens zum 01.01.2018: EUR 300.000,00
Die Herstellungskosten betrugen insgesamt EUR 400.000,00. Das Gebäude war aufgrund der vorherigen Vermietung durch die Tante vollständig abgeschrieben. Die Anschaffungskosten des Grund und Boden: EUR 200.000,00
Beteiligung Kommanditgesellschaft
Betriebsnotwendige Beteiligung im Jahr 2016 erworben. Die Anschaffungskosten betragen EUR 20.000,00 (entspricht Kommanditeinlage). Eine über die Pflichteinlage hinausgehende Außenhaftung ist nicht im Handelsregister eingetragen.
Entwicklung der Ergebnisse:
2016: Verlust | EUR ./.10.000,00 |
2017: Gewinn | EUR 3.000 |
2018: Verlust | EUR ./.16.000,00 |
In 2018 wurde noch eine Einlage in Höhe von EUR 3.000,00 getätigt.
InvStG
Der Einzelunternehmer möchte seine überschüssige Liquidität anlegen. Dafür erwirbt er Fondsanteile an einem ausländischen Fonds (Aktienanteil > 51%). Die Fondanteile werden in einem Depot bei einer inländischen Bank gehalten. Der Erwerb erfolgte auf 2 Tranchen:
1 Tranche Mai: 100 Stück mit Anschaffungskosten von 5.000,00€ (50€/Anteil).
2 Tranche November: 50 Stück mit Anschaffungskosten von 3.000,00€ (60€/Anteil)
Im Juni schüttet der Fonds einen Betrag von 5,50€ (Brutto) pro Fondsanteil aus. Kapitalertragsteuer wurde in zutreffender Höhe einbehalten. Bisher wurde der Bruttobetrag als Betriebseinnahme erfasst.
Während der Kurs in Zeitraum Mai bis November stetig anstieg, erfolgte im Dezember ein plötzlicher Kursverfall. Am 31.12.2018 betrug der Kurswert nur noch 45,00€ pro Anteil. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung hat sich der Kurs nicht mehr erholt.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte des Einzelunternehmens für den Veranlagungszeitraum 2018.
Sachverhalt 2
FM ist irakischer Staatsangehöriger und lebt sein 1980 in Deutschland. Am 30.06.2018 gibt er seinen Wohnsitz in Deutschland auf und zieht zurück nach Bagdad.
Er ist Schauspieler und erzielt im ersten Halbjahr Einkünfte in Höhe von EUR 10.000,00. Im zweiten Halbjahr ist er 10 Tage in Deutschland und erhält insgesamt eine Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Reisekosten sind in Höhe von EUR 1.000,00 entstanden. Er ist zutreffend Kleinunternehmer im Sinne des UStG.
Darüber hinaus hält er noch 60% an einer inländischen GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Schauspielern ist (AK = Euro 200.000,00). Er ist zugleich Prokurist dieser GmbH und erhält monatlich 3.500,00 (nach Steuerabzug). Ab dem zweiten Halbjahr hat er seine Tätigkeit als Prokurist ausschließlich in Bagdad ausgeübt.
Im zweiten Halbjahr wurde noch eine Gewinnausschüttung beschlossen. Ihm sind aufgrund des Wegzugs unstrittig Reisekosten zur Anreise zur Gesellschafterversammlung in Höhe von EUR 600,00 entstanden. FM hat bereits im Jahr 2016 seinen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG widerrufen.
Am 30.06.2018 hatten die GmbH-Anteile einen Teilwert von Euro 400.000,00. Am 31.12.2018 betrug der Teilwert Euro 450.000,00.
Aufgabe: Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte. Gehen Sie von einem linearen Steuersatz von 30% aus.
Teil II Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
Sachverhalt 1
An der GmbH & Co. KG ist die W-GmbH zu 1/3 als Komplementärin beteiligt. Als Kommanditisten ist der T und die S-GmbH zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Beteiligungshöhe entspricht der Gewinnverteilung. Zum 31.12.2017 wurde ein Gewerbesteuerverlust in Höhe von EUR 600.000,00 gesondert festgestellt. Die Pflichteinlagen sind vollständig eingezahlt.
Die GmbH & Co. KG ist seit Jahren an der X-GmbH zu 20% beteiligt. Im Veranlagungsjahr erfolgte eine Ausschüttung an die KG in Höhe von EUR 30.000,00 (vor Abzug der Kapitalertragsteuer). Die Bruttodividende ist als Betriebseinnahme verbucht worden. Die Kapitalertragsteuer wurde zutreffend behandelt. Ordnungsgemäße Steuerbescheinigungen liegen vor. Es sind im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung Aufwendungen in Höhe von EUR 600,00 angefallen.
Die GmbH & Co. KG hat in ihrem Gesamthandsvermögen ein bebautes Grundstück (Einheitswert EUR 30.000,00), das an die Z-GmbH vermietet wird. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 4.000,00 (zutreffend ohne Umsatzsteuer). Da die KG im März in einen kurzfristigen Liquiditätsengpass kommt, wird die Mietforderung März bis November an die Inkasso-GmbH verkauft. Die KG erhält dafür einen Betrag von EUR 31.000,00 und verbucht dieses als Betriebseinnahme. Die Inkasso-GmbH hat von der Forderung einen Betrag von EUR 3.000,00 als Risikoabschlag abgezogen.
Der G hat ein bebautes Grundstück (Einheitswert EUR 20.000,00) im Privatvermögen, dass er seit Jahren an einen fremden Dritten vermietet. Er erzielt damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab 01.07. vermietet G das Grundstück an die GmbH & Co. KG für angemessene EUR 3.000,00 pro Monat (zutreffend ohne USt). Die KG verbucht Betriebsausgaben. Der G hat das bebaute Grundstück im Juli 2010 für EUR 500.000,00 inkl. Nebenkosten gekauft (Anteil GruBo 20%) und seither vermietet. Der Teilwert des Grundstücks beträgt im gesamten Jahr 2018 durchgehend EUR 800.000,00 (Anteil GruBo 20%).
Zum 31.12.2018 verkauft die S-GmbH Ihren Kommanditanteil an den P für EUR 500.000,00. Das Kapitalkonto in Höhe von EUR 300.000,00 wird von P fortgeführt.
Aufgabe 1: Ermitteln Sie den Gewerbesteuermessbetrag der KG
Aufgabe 2: Ermitteln Sie den vortragsfähigen Gewerbeverlust
Sachverhalt 2
Die M-GmbH ist zu 100% an der H-GmbH und zu 40% an der G-GmbH beteiligt. Die H-GmbH ist wiederum zu 60% an der G-GmbH beteiligt.
Mit Verschmelzungsvertrag im April wurde die Verschmelzung der G-GmbH auf die H-GmbH beschlossen. Es werden keine Gegenleistungen gewährt. Die Verschmelzung erfolgt zum 01.01.2019.
Die handelsrechtlichen Schlussbilanzen des übertragenden und übernehmenden Rechtsträger zum 31.12.2018 vor Verschmelzung waren dargestellt.
Die G-GmbH hatte ein gezeichnetes und voll eingezahltes Stammkapital in Höhe von EUR 50.000,00 sowie ein steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 30.000,00.
Das steuerliche Einlagekonto bzw. Sonderausweis der H-GmbH zum 31.12.2018 betrug EUR 0,00.
Es bestanden keine Intercompany Forderungen/Verbindlichkeiten.
Aufgabe 1: Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der G-GmbH und stellen sie die bilanzsteuerlichen Folgen aufgrund der Verschmelzung dar.
Aufgabe 2: Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der H-GmbH und stellen sie die bilanzsteuerlichen Folgen aufgrund der Verschmelzung dar.
Sachverhalt 3
Im April haben zwei Personen während eines Kneipenbesuchs beschlossen eine GmbH zu gründen. Die Gründer sind bereits vor dem Notartermin mit der Firma „F-GmbH in Gründung“ aufgetreten. Der Notartermin war im Juni. Im September erfolgte die Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Im Mai eröffneten Sie Ihren Betrieb und wurden operativ tätig.
In dem Zeitraum wurden folgende Gewinne/Verluste erzielt:
April bis Juni: Verlust | ./. 8.000,00 |
uni bis August: Verlust | ./. 4.000,00 |
September bis Dezember: Gewinn | 5.000,00 |
In dem Ergebnis April bis Juni sind EUR 1.000,00 Kosten als Betriebsausgabe enthalten, die noch vor der Ladeneröffnung angefallen sind.
In dem Ergebnis September bis Dezember sind Gründungskosten in Höhe von EUR 1.500,00 als Betriebsausgabe enthalten. Der Gesellschaftsvertrag enthielt zu den Gründungskosten keine Regelung. Die Gesellschafter waren sich aber einig, dass die GmbH die Kosten endgültig tragen sollte.
Der Geschäftsführer erhielt vereinbarungsgemäß von Anfang an kein Gehalt. Angemessene Gehalt wären monatlich EUR 3.000,00.
Aufgabe: Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Körperschaftsteuer für die F-GmbH.
Prüfungskandidat 1 Tag 3
Teil I Einzelunternehmen
Die Veranlagung 2016 ist bestandskräftig und nicht mehr änderbar. Die Veranlagung 2017 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Übertragung der § 6b-Rücklage aus dem Sachverhalt 1 auf den Sachverhalt 2 soll ausdrücklich nicht vorgenommen werden. Eventuell noch bestehende Rücklagen sollen zum 31.12.2018 vollständig aufgelöst werden.
Sachverhalt 1
Veräußerung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2016 für 800.000,00. Buchwert beträgt zum Veräußerungszeitpunkt EUR 320.000,00. Im Jahr 2016 wurde eine Rücklage in Höhe von EUR 480.000,00 gebildet. Es sind Veräußerungskosten in Höhe von EUR 15.000,00 angefallen. Im Rahmen der Steuerklärung wurden ausführliche Unterlagen zur Ermittlung der Rücklagenhöhe dem Finanzamt eingereicht. Die Veräußerungskosten in Höhe von 15.000,00 waren unproblematisch ersichtlich.
Im April 2017 wurde ein speziell auf die Bedürfnisse des Einzelunternehmens angepassten Computerprogramm für 20.000,00 zzgl. EUR 3.800,00 USt angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. In der Handelsbilanz erfolgte die Bewertung für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 jeweils zutreffend. In der Steuerbilanz wurde im Jahr 2017 wie folgt gebucht:
Buchungssatz: 6b-Rücklage 20.000,00 / BGA 20.000,00
Im Juli 2017 wurde außerdem eine neue EDV-Anlage für EUR 30.000,00 zzgl. EUR 5.700,00 USt angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. In der Handelsbilanz erfolgte die Bewertung für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 jeweils zutreffend. In der Steuerbilanz wurde im Jahr 2017 wie folgt gebucht:
Buchungssatz: 6b-Rücklage 30.000,00 / BGA 30.000,00
Im März 2018 erwarb der Einzelunternehmer eine Beteiligung einer GmbH in Höhe von EUR 150.000,00 und buchte in der Handels- und Steuerbilanz wie folgt:
Buchungssatz: GmbH-Beteiligung 150.000,00 / Bank 150.000,00
Außerdem buchte er in der Steuerbilanz noch wie folgt:
Buchungssatz: 6b-Rücklage 150.000,00 / GmbH-Beteiligung 150.000,00
Am 20.12.2018 gab er ein verbindliches Angebot für den weiteren Erwerb von Gesellschaftsrechten derselben Beteiligung ab. Das Angebot wurde bislang nicht angenommen. Der Einzelunternehmer buchte in diesem Zusammenhang in der Steuerbilanz:
6b-Rücklage 100.000,00 / sonstige Verbindlichkeit 100.000,00
Die restliche 6b-Rücklage wurden zum 31.12.2018 erfolgswirksam aufgelöst.
Sachverhalt 2
Leasing eines LKW ab 01.07.2018 für monatlich EUR 4.500,00, netto. Grundmietzeit 5 Jahre bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Sonderzahlung in Höhe von EUR 10.000,00 netto wurde bei Abschluss des Vertrages bezahlt. Nach Ablauf der Grundmietzeit hat der Einzelunternehmer das Recht den LKW für EUR 25.000,00 zu erwerben.
Der Bruttolistenpreis beträgt EUR 240.000,00.
Ordnungsgemäße Rechnungen liegen vor soweit Zahlungen geleistet wurden.
Teil II Kommanditgesellschaft
An der KG ist eine GmbH als Komplementärin zu 0% am Gewinn und Verlust beteiligt. Außerdem sind noch G zu 20% und H zu 80% als Kommanditisten beteiligt. Die Pflichteinlagen sind vollständig geleistet.
G betreibt zusätzlich noch ein Einzelunternehmen.
Pachteinnahmen
Der G hat seit Jahren ein unbebautes Grundstück als Ackerfläche von dem V für monatlich EUR 500,00 zzgl. EUR 95,00 USt (zutreffend) gepachtet. Der Mietvertrag läuft noch bis zum 31.12.2023.
Ab 01.04.2018 verpachtet G dieses Grundstück mit Zustimmung des V an die KG für monatlich angemessene EUR 3.000,00 zzgl. EUR 570,00 USt inkl. der Bewässerungsanlage weiter (umsatzsteuerliche zutreffend).
G hat die Mietzahlungen an den V in seinem Einzelunternehmen als Aufwand verbucht. Die Mieterträge hat G in seinem Einzelunternehmen als Ertrag erfasst. Die KG hat die Mietzahlungen an den G ebenfalls als Aufwand verbucht. Der V erzielt Einkünfte aus V+V.
Am 01.04.2018 hat das Grundstück einen Teilwert von EUR 50.000,00.
Bewässerungsanlage
Der G hat am 01.02.2018 eine Bewässerungsanlage für das unbebaute Grundstück angeschafft. Die Bewässerungsanlage ist für den Betrieb des Einzelunternehmens und der KG notwendig. Jedoch stellt Sie keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar. Der V hat dem Einbau der Anlage zugestimmt, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Anlage nach Pachtende ohne Entschädigung auf ihn übergeht. G bezahlte für die Bewässerungsanlage EUR 20.000,00 zzgl. EUR 3.800,00 USt. Ab 01.02.2018 kann die Anlage genutzt werden. G ist dabei schätzungsweise von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen. Der G hat bisher folgendes in seinem Einzelunternehmen gebucht:
Buchungssatz 1: | Betriebsvorrichtung 20.000,00 | / Bank 23.800,00 |
VorSt 3.800,00 |
Buchungssatz 2: | AfA 4.000,00 | / Betriebsvorrichtung 4.000,00 |
Veräußerung Mitunternehmeranteil
Zum 31.12.2018 verkauft G seinen Mitunternehmeranteil an T.
Es wird vereinbart, dass das Kapitalkonto I in Höhe von EUR 100.000,00 auf T übergeht. T bezahlt dafür EUR 130.000,00. Zutreffend wird davon ausgegangen, dass ein Firmenwert in Höhe EUR 150.000,00 vorliegt. Ansonsten entsprechen die Buchwerte der Wirtschaftsgüter den gemeinen Werten.
G hat darüber hinaus noch ein variables Kapitalkonto II mit einem Stand zum 31.12.2018 von EUR 60.000,00. Auf dem Kapitalkonto II sind Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile verbucht worden. Dieses Konto soll nicht auf T übergehen. Vielmehr gewährt G der KG in Höhe von EUR 30.000,00 ein Darlehen (Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 3%, fremdüblich). Die restlichen EUR 30.000,00 sollen in eine stille Beteiligung umgewandelt werden. Dabei soll G zu 5% an dem Gewinn und Verlust der KG beteiligt werden. Des Weiteren gelten die Vorschriften des §§ 230 ff. HGB.
Der Buchhalter schlägt vor, das Darlehen gegen Aufwand einzubuchen und den Aufwand später gegen das Kapitalkonto des G auszugleichen. Bezüglich der stillen Beteiligung ist der Buchhalter ratlos.
Außerdem schlägt der Buchhalter vor, den von T gezahlten Kaufpreis – soweit er das Kapitalkonto des G übersteigt - in einer Sonderbilanz darzustellen und gleichmäßig zu verteilen. Dies ist aus seiner Sicht erforderlich, da sich der Mehrpreis auf das Einkommen des T auswirken muss.
Aufgabe 1: Stellen Sie die bilanziellen Konsequenzen aus den Pachteinnahmen und der Bewässerungsanlage dar. Gehen sie dabei sowohl auch auf die Behandlung bei dem Einzelunternehmen des G ein. Buchungssätze sind zu erstellen.
Aufgabe 2: Stellen Sie die bilanziellen Konsequenzen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils dar und nehmen Sie dabei auch zu den Buchungsvorschläge des Buchhalters Stellung. Stellen Sie darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen für den G dar. Erstellen Sie die Buchungsätze der Gesamthand für das Jahr 2019.
Teil III GmbH
Die K-GmbH mit Sitz und Geschäftsteilung in München handelt mit diversen Produkten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K-GmbH ist seit ihrer Gründung im Jahr 2005 der K. Das Stammkapital in Höhe von EUR 50.000,00 ist vollständig eingezahlt.
Verbilligter Verkauf an ausländische Tochtergesellschaft
Die K-GmbH ist seit Jahren an der tschechischen D-r.s.c. zu 100% beteiligt (entspricht einer deutschen Kapitalgesellschaft). Nach tschechischem Recht können Einlagen in die Gesellschaft gegen Kapitalrücklage gebucht werden.
Im Mai 2018 liefert die K-GmbH der D-r.s.c. Waren für einen Preis von EUR 60.000,00. Ein gedachter Erwerber würde für die Ware einen Preis von netto EUR 110.000,00. Der reguläre Marktpreis beträgt netto EUR 150.000,00. Die K-GmbH hat die nun gelieferte Ware im Januar 2018 für EUR 110.000,00 eingekauft. Durch den verbilligten Kauf soll die Gesellschaft finanziell unterstützt werden.
Der Wert der tschechischen Gesellschaft hat sich durch den Vorgang nicht nachhaltig erhöht.
Unbebautes Grundstück und bebautes Grundstück
Seit ihrer Gründung nutzt die K-GmbH ein unbebautes Grundstück als Lagerplatz. Da dieses jedoch nicht mehr benötigt wird, verkauft die K-GmbH das Grundstück im Juni 2018 für EUR 400.000,00. Das Grundstück wurde zu einem Kaufpreis inkl. aller Nebenkosten von EUR 80.000,00 angeschafft und bis zur Veräußerung mit den Anschaffungskosten bilanziert.
Im November 2018 schafft die K-GmbH ein neues Grundstück mit aufstehender Lagerhalle in Leichtbauweise an. Der Kaufvertrag wird am 20.11.2018 unterschrieben. Nach unverzüglicher Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 800.000,00 erfolgte der Übergang von Nutzen und Lasten noch am selben Tag. Des Weiteren zahlte die K-GmbH noch EUR 40.000,00 Grunderwerbsteuer, die ebenfalls direkt bezahlt wird. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte erst am 05.01.2019. Von dem Kaufpreis entfallen 20% auf den Grund und Boden und 80% auf das Gebäude. Die Halle hat noch eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren.
Forschungs-/Entwicklungskosten – gewerbliche Schutzrechte
Die K-GmbH hat im Jahr 2018 einen neuartigen Rasierapparat entwickelt.
Im Zeitraum Januar bis März 2018 wurde intensiv an der Neuentwicklung geforscht. Dabei sind folgende Kosten angefallen, die bisher als Aufwand gebucht worden sind:
Materialkosten | EUR 50.000,00 |
Personalkosten | EUR 70.000,00 |
Verwaltungskosten | EUR 20.000,00 |
Im Zeitraum April bis Oktober 2018 wurden dann die Forschungsergebnisse zur Neuentwicklung des Apparates verwendet. Dabei sind die folgenden Kosten angefallen, die bisher als Aufwand erfasst worden sind:
Materialkosten | EUR 200.000,00 |
Personalkosten | EUR 350.000,00 |
Verwaltungskosten | EUR 50.000,00 |
Noch Ende Oktober konnte das neue Patent angemeldet werden. Die Schutzwirkung des Patents begann am 01.11.2018 und dauert insgesamt 10 Jahre.
Ein Mitarbeiter der K-GmbH hat in seiner Freizeit und ohne Auftrag der GmbH eine neuartige Herstellungsmethode für Batterien entwickelt, mit der der Materialeinsatz deutlich reduziert werden kann. Der Mitarbeiter ist bereit der K-GmbH dieses Verfahren für 10 Jahre exklusiv zu überlassen. Die K-GmbH zahlt dem Mitarbeiter dafür am 01.12.2018 insgesamt EUR 800.000,00. Die Zahlung wurde bisher gegen sonstigen betrieblichen Aufwand gebucht. Ein Patent wurde nicht angemeldet.
Aufgabe: Stellen Sie die bilanziellen Konsequenzen der Sachverhalte sowohl aus handelsrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht dar. Dabei ist auf latente Steuern einzugehen. Die GmbH wünscht einen unverrechneten Ausweis der latenten Steuern. Die Voraussetzungen des § 7g EStG sind nicht erfüllt. Es soll ein möglichst hohes handelsrechtliches Eigenkapital erzielt werden. Steuerlich soll ein möglichst niedriger Gewinn erreicht werden. Dabei hat das handelsrechtliche Ziel Vorrang. Wenn möglich sollen stille Reserven vorrangig übertragen werden.
Prüfungskandidat 2 Tag 1
AO
- Zeitlich machbar
- 12.2011 stirbt Vater. Sein Sohn wurde Erbe lt. Gericht (gesetzliche Erbfolge).
- Im Jahr 2016 kommt die Haushaltshilfe und behauptet, sie sei Erbin, es gäbe ein Testament.
- Das Testament wird 2017 anerkennt, die Haushaltshilfe wird als Erbin anerkannt.
- Der Sohn hatte 2012 eine Erklärung für den Vater eine Steuererklärung eingereicht und die Steuer daraus entrichtet, NZ 10.000 €.
- Sohn behauptet in 2017 (5.12.2017): Bescheid ist nichtig, da das falsche FA den Bescheid erlassen hat und er möchte die Steuer zurück.
- Das FA reagiert zunächst auf das Schreiben des Sohnes nicht.
- Die Haushalthilfe legt in 2019 dem FA eine Abtretung vor, dass sie Anspruch auf Auszahlung des Geldes habe. Der Sohn hat ihr die Abtretung ausgestellt (am 27.2.2019 wurde diese Abtretung ausgestellt).
- Es war ein Kalender 2018 und 2019 dem Sachverhalt beigelegt.
Umsatzsteuer
- Zeitlich sehr lange
Sachverhalt 1 - 3
- Einzelunternehmer
- Er hatte seine Fläche ursprünglich gemietet, hat sich vergrößert und hat sich ein Grundstück gekauft
- Bebauung
- Nutzung des Gebäudes
- EG selbst genutzt
- OG an Steuerberater
- OG an Versicherungsmakler o.ä.
- Parkplätze wurden mit vermietet, aber selbstständiger Vertrag über Parkplätze
- 200 qm der Fläche des Grundstücks sind Parkplätze für die Arbeitnehmer
- Der Bauträger, der das Gebäude baut, kommt aus Österreich
- Hier gab es 2 Abschlagszahlungen OHNE Steuerausweis
- Vermietungen mit Vertrag 5.12.2018, Laufzeit der Vermietung ab 1.4.2019
- Parkplätze werden von deutschem Unternehmer erstellt
Sachverhalt 4
- Kommissionsgeschäfte
- Einkauf von Waren (Kühlschränke) aus Oslo (Norwegen, nicht EU)
- 5 eingekauft und 2 verkauft
- In der zweiten Variante wurde ein zusätzlicher Kühlschrank speziell für den Kunden beim Hersteller aus Oslo bezogen
- Für Kommission gab es 15 % Provision, auf die USt ausgewiesen wurde
Sachverhalt 5
- [Wurde aus Zeitgründen nicht bearbeitet]
Sachverhalt 6
- Mitarbeiter hat zum Dienstjubiläum einen Kühlschrank aus Sachverhalt 4 mit 15 % Rabatt bekommen à Mindestbemessungsgrundlage
- Mitarbeiter 2 durfte zum Geburtstag eine CD mit Einkaufswert von 10 € (Verkaufspreis 15 €) als Geschenk raus suchen à Aufmerksamkeit
Erbschaftsteuer
- Zeitlich gut machbar.
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- Mann ist am 1.5.2018 gestorben mit einem unehelichen Sohn, die Lebensgefährtin wurde nicht in einem Testament genannt à Sohn wird alleiniger Erbe
- Teil der Erbmasse
- OHG Anteil in der Erbmasse
- Substanzwert (6.500.000 €) war höher als Wert als IDW S1 (5.500.000 €), beide Werte waren gegeben
- Sonder-Betriebsvermögen: Darlehn von Erblasser an OHG i. H. von 1,5 Mio. € und Überlassung von unbebautem Grundstück von Erblasser an OHG.
- In den letzten vier Jahren gab es keine Einlage.
- 000 € Finanzmittel (à Finanzmitteltest)
- 000 € Verbindlichkeiten
- Gebäude im Zustand der Bebauung
- Bodenrichtwert mithilfe von Geschossflächenzahl zu ermitteln
- Herstellungskosten waren bekannt
- Darlehn von der Lebensgefährtin an Erblasser. Zur Zahlung fällig 1.7.2019 in 8 Jahresraten à 10.000 € bzw. später 15.000 €
- Bankguthaben von ca. 55.000 €
- Hausrat 25.000 €
- OHG Anteil in der Erbmasse
- 13a Abs. 10 ErbStG war nicht ausgeschlossen
Prüfungskandidat 2 Tag 2
Sachverhalt 1
- Einzelunternehmer bilanziert
- Größenmerkmale § 7g EStG sind unterschritten
- Teil a
- Maschine ging bei Brand kaputt, wurde in 2018 ersetzt und 2019 bezahlt
R 6.6 EStR und 7g Abs. 5 EStG möglich - Versicherungsentschädigung 8.000 €, Buchwert der Maschine war 0 €, Ersatzmaschine hat 20.000 € gekostet à keine Mehrentschädigung
- Maschine ging bei Brand kaputt, wurde in 2018 ersetzt und 2019 bezahlt
- Teil b
- Bewirtung von Geschäftsfreund war angemessen, USt war ausgewiesen
- 30 % wegen § 4 Abs. 5 EStG
- Teil c
- Firmenwaagen
- 000 € BLP, Batteriekapazität 30 kWh, Anschaffung 2017
- 200 Tage im Jahr fährt er mit Elektrofahrzeug zur Firma
- 50 Tage im Jahr fährt er mit dem Fahrrad zur Firma
- 550 € Kosten pro Monat inkl. AfA
- Kostendeckelung war zu prüfen, weil sie fast einschlägig war
- Teil d
- Reisekosten
- Reise nach Ecuador
- 5 Tage beruflich, 10 Tage privat
- Die ganzen Aufwendungen mussten aufgeteilt werden
- Teil e
- Vor Jahren wurde eine 60 % Beteiligung an einer für ihn bedeutenden Gesellschaft erworben (in 2014)
- Sind von Anfang an Betriebsvermögen
- Gewinnausschüttung in 2018, KapESt wurde einbehalten, da Auszahlung auf privates Konto wurde keine Buchung im Betrieb veranlasst
- Teil f
- 31.12.2017 stirbt die Großmutter und der Stpfl. erbt Gebäude
- Grundstück wurde an GmbH aus Teil e überlassen
- 500 € p. m. Überlassung, 4.000 € sind angemessen
- Teilentgelt, damit Problem des § 3c Abs. 2 EStG
- Kosten sind gegeben
- Teil g
- KG-Anteil mit § 15a EStG
- KG-Anteil war Teil des Betriebsvermögens
- Bedungene Einlage 20.000 €, voll einbezahlt
- Verlust in 2016 i. H. von 15.000 €
- In 2017 Gewinn 8.000 €
- 2018 nochmal ein Verlust i. H. von 16.000 € und Einlage in KG (5.000 €)
- 500 € Finanzierungskosten für KG-Anteil, gebucht im Betriebsvermögen
- Teil h
- Beteiligung an L-Fonds
- InvStG war gefragt, Basiszins war gegeben
- Anteil L-Fonds wird Betriebsvermögen zugeordnet
- Kauf von 2 Tranchen im Laufe des Jahres gekauft
- Beide Tranchen verlieren an Wert
Sachverhalt 2
- Iraker, der seit 20 Jahren in DE lebt
- Zieht am 1.7. in den Irak
- War Prokurist einer inländischer GmbH und hält 40 % der Anteile an der GmbH
- Bei Wegzug höherer Wert à 6 AStG
- Aus der GmbH gibt es eine Ausschüttung (Beschluss vor Wegzug und Auszahlung nach Wegzug)
- Nebenbetrieb Schauspielerei mit Einnahmen von 10.000 € im ersten Halbjahr, im zweiten Halbjahr ein paar weitere Auftritt (nochmal 10.000 € für 10 Tage), Ausgaben 5.000 €
Sachverhalt 3
Teil 1
- KG
- KG war an einer S-GmbH zu 18 % beteiligt. Diese GmbH schüttete 30.000 € an KG aus. In diesem Zusammenhang gab es Reisekosten für die Gesellschafter.
- Gesellschafter der KG waren: 2 GmbH (davon eine als Komplementär, die andere Kommanditist) + 1 natürliche Person
- Teil der Mietforderung der KG ggü. dem Mieter wurde verbilligt verkauft
- KG hatte Grundstück
- Natürliche Person (Gesellschafter) hatte auch ein Grundstück, welches ab 1.6. an die KG vermietet wurde
- KG hatte Vortragsverlust i. H. von 312.000 €
- Zum 31.12. tritt die Kommanditist-GmbH als Gesellschafter aus
- Verkaufserlös entfällt zum Teil auf die S-GmbH
- Aufgabe
- Ermitteln Sie den GewSt-Messbetrag
- Stellen Sie den Verlust zum 31.12. fest
Teil 2
- Umwandlung
- 3 GmbH’s
- K, G und B-GmbH
- K-GmbH hält 60 % an der G-GmbH, B-GmbH hält 40 % an der G-GmbH, G-GmbH 100 % an der K-GmbH
- G-GmbH wird auf K-GmbH verschmolzen
- 27 KStG Bestand war gegeben
- Aufgabe: Ermittlung der z. v. E. der GmbH’s und die Auswirkungen der Verschmelzung aufzeigen
Teil 3
- 2 betrunkene Mädchen gründen auf dem Karneval in Köln eine GmbH
- Am 10.5. wurde der Gesellschaftsvertrag beurkundet
- 2 Monate (17.7.) später Eintrag ins Handelsregister
- Bis 9.5. entsteht ein Verlust
- Bis 17.7. entsteht nochmal ein Verlust
- Bis 31.12. entsteht ein Gewinn
- Keine Aussage zu Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag, GmbH bezahlt diese, wie von den Gesellschafterinnen erwünscht
- Eine der beiden Gründerinnen arbeitet unentgeltlich als Geschäftsführerin für die GmbH, obwohl ein fremder Dritter ein angemessenes Gehalt bekommen hätten
Prüfungskandidat 2 Tag 3
Sachverhalt 1 - Einzelunternehmen
Teil 1
- Bescheide 2016 war nicht unter VdN, 2017 war unter VdN (§ 164 AO)
- 2016 wurde § 6b (10) EStG gebildet, hier wurde vergessen die Veräußerungskosten zu berücksichtigen
- In 2017 wurde Software (25.000 €) und Computeranlage (30.000 €) angeschafft und § 6b (10) darauf übertragen
- In 2018 kauft er eine neue GmbH-Beteiligung
- Alle Unterlagen wegen der § 6b EStG Berechnung wurden der Erklärung beigefügt.
- Aufgabe: Kann 2017 noch geändert werden? In 2018 war bekannt, dass er nichts mehr anschaffen wird, d. h. die Restrücklage möchte er auflösen.
Teil 2
- wollte sich einen neuen Abschleppwagen kaufen, konnte ihn sich aber nicht leisten und least ihn daher mit Sonderzahlung. Alles wurde als Aufwand gebucht. Verlängerungsoption im Leasingvertag.
AK LG: 240.000 €; Kaufwert bei Option: 25.000 €; GMZ: 5 J.; ND WG: 8 J.
Sachverhalt 2 - PersG
- Komplementär war zu 80%, 20 % der Kommanditist beteiligt
- Kommanditist hat auch Einzelunternehmen
- KG-Anteil ist nicht Teil des Einzelunternehmen
Teil 1
- Grundstück wird durch Kommanditist angepachtet und an KG im Laufe des Jahres weiterüberlassen
- Verbuchung erfolgte über Aufwand und Ertrag im Einzelunternehmen
- Teilwerte des Grundstücks waren bekannt
Teil 2
- Auf dem Grundstück wird Bewässerungsanlage installiert, die er im Anschluss an den Vermieter überlassen musste
- Bewässerungsanlage war Teil des Einzelunternehmer, dann S-BV, dann wieder Einzelunternehmer
Teil 3
- Kapital I 100.000 €, Kapitalkonto II 60.000 €
- Anteil wurde für 130.000 € an F verkauft
- Buchhalter schlägt vor, 30.000 € in Sonder-Bilanz zu buchen
- Die Hälfte des Kapitalkonto II werden in Darlehen umgewandelt
- Buchhalter will dies über die Sonder-Bilanz verbuchen
- Restliche Hälfte wird als stille Gesellschaft (ohne Beteiligung an stillen Reserven) umgewandelt
- Buchhalter war hier ratlos
- Stille Reserven nur im Firmenwert
Sachverhalt 3 - GmbH
- 100 % Tochter in Tschechien
- Steuerlich möglichst niederer Gewinn erwünscht, § 6b EStG soll aber auf jeden Fall übertragen werden
- Latente Steuern sind zu berechnen und getrennt auszuweisen
Teil 1
- Waren werden vom deutscher GmbH verbilligt nach Tschechien verkauft
- Umsatzsteuerfreier Erlös
Teil 2
- Verkauf unbebautes (BW 200.000 €, Verkauf 350.000 €) und Kauf bebautes Grundstück für 400.000 € (davon 40.000 € Grund und Boden), Nebenkosten des Kaufs 38.000 € als Aufwand gebucht
- Übergang Nutzen und Lasten noch Ende 2018; Grundbucheintragung: 15.02.2019
Teil 3
- Es wurde etwas entwickelt mit Forschungs- und Entwickelungskosten
- Herstellungskosten mussten berechnet werden, hoher Ausweis in HBil war gewünscht
- 10 Jahre Nutzungsdauer
- Arbeitnehmer hat 108.000 € bekommen, weil er Teile der Entwicklung privat entwickelt hat, kein Auftrag des AG