Prüfung 2020

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2020 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete der Steuerberaterprüfung.

1. Prüfungskandidat 1 Tag 1

1.1 AO

Bei A (Gewerbetreibender) fand im Jahr 2019 eine BP für 2017 statt. 2017 war unter VdN. Die Schlussbesprechung fand im November 2019 statt. Es wurden Mehrergebnisse erzielt (diese waren nicht zu thematisieren). Am 08.01.2020 wurde der Änderungsbescheid erlassen. Dieser wurde an den Steuerberater bekannt gegeben. Darin wurde der VdN aufgehoben.

Über die Feiertage hat die Prüferin Fachliteratur zu Termingeschäften gelesen und festgestellt, dass bei A hierzu im Jahr 2017 ein Verlust von 20.000 € erklärt war. Sie stellt nun fest, dass dieser Verlust nicht mit anderen Einkünften hätte verrechnet werden dürfen.

Das FA sendet am 09.01.2020 an A eine Mitteilung, dass der Änderungsbescheid ungewollt war und unwirksam sei. Das Schreiben wurde am 10.01.2020 bei A eingeworfen. Dieser hat es am 13.01.2020 (Tag der Bekanntgabe des Änderungsbescheids) an den StB weitergereicht.

Ende Januar wird nun ein auf §164 AO gestützter Änderungsbescheid erlassen der wiederum die Ergebnisse der BP sowie den Verlust des Termingeschäfts beinhaltet.

Hiergegen legt der StB einen Tag nach Ende der Einspruchsfrist per Fax Einspruch ein. Im Einspruch stellt der StB bereits Antrag auf Wiedereinsetzung, da seine zuverlässige Sekretärin die Prüfung des Sendeberichts des Faxes verschlafen hat. Es wurden diverse Dinge vorgebracht, nach denen die Sekretärin als verlässlich anzusehen ist.

Im Einspruch stellt der StB dar, dass eine erneute Änderung nicht möglich sei, da der VdN aufgehoben wurde und nach Ende der BP §173 Abs. 2 AO greift. Zudem sei durch den BP-Bericht der Fall abschließend beurteilt. Er beruft sich auch auf Treu und Glauben.

Aufgabe:

Hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg?

1.2 Umsatzsteuer

Auf Steuersatzänderung war explizit nicht einzugehen. Es sollte immer mit 19% gerechnet werden.

Antrag auf §19 Abs. 2 UStG wurde nicht gestellt.

SV 1:

KK ist Händler für antike Möbel und renoviert diese auch. Im Jahr 2008 erwirbt er ein Gebäude. Das EG nutzt er für den Betrieb. Das 1. OG vermietet er steuerpflichtig. Das DG nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Beim Kauf wurde zur Steuerpflicht optiert Die UWA der Eigennutzung war lt. Hinweisen zum SV nicht darzustellen.

Zudem war die 1%-Regel eines im Jahr 2016 erworbenen PKW’s zu berechnen. BLP 70.000 €

Auf dem Grundstück baut er im Jahr 2015 ein weiteres Gebäude. Dieses wird für die Renovierung der Möbel benutzt.

SV 2:

Ende 2018 (15a des im Jahr 2008 erworbenen Gebäudes war abgelaufen) verkauft er den Möbelhandel inkl. des alten Gebäudes an seinen Sohn AK. Das neu erstellte Gebäude behält er zurück und nutzt es weiterhin für Renovierung für Möbel. Den PKW nutzt KK weiterhin.

Die Vermietung im 1. OG endet zum Übertragungszeitpunkt. Dieses wird nun von AK ebenfalls eigenbetrieblich genutzt.

Im DG zieht KK aus und AK zieht (ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken) ein.

SV 3:

Es sind die Umsätze 2019 und die geplanten Umsätze angegeben. Die Kleinunternehmergrenze wird unterschritten (Anwendung ab 2020).

Im zurückbehaltenen Grundstück vermietet er ab 01.07.2019 einen Teil steuerpflichtig an AK. Es war dargestellt, dass die Vermietung im Jahr 2020 unverändert fortgeführt wird.

Im Jahr 2020 entscheidet sich KK, dass er den PKW nur noch privat nutzen möchte.

Im Jahr 2019 nimmt KK den Auftrag eines Österreichers (Privatmann) an. Dieser bezahlt in 2019 2.000 € an. Für die AZ wird keine Rechnung gestellt. Der Abschluss der Leistung findet im Jahr 2020 statt. In der Rechnung ist USt ausgewiesen. Hierzu hat er im Jahr 2019 Material eingekauft. Die Rechnung mit ausgewiesenen USt hierzu wurde jedoch erst im Jahr 2020 erstellt.

SV 4:

AK begutachtet in Österreich für einen Baron (Unternehmer) Möbel. Er übernimmt den Auftrag diese danach zu renovieren und zudem neue Möbel zu liefern. Eine Spedition aus Österreich liefert die Möbel zu AK.

Die Rechnung über die Begutachtung, die Renovierung und die neuen Möbel ist dargestellt. Kein Ausweis von USt.

Eine Spedition im Inland liefert die neuen Möbel an den Baron.

SV 5:

Der Baron kann nicht zahlen. Daher wird eine Limousine (beim Baron unternehmerisch genutzt) sicherungsübereignet.

Die Limousine wird im Jahr 2020 in Österreich von AK abgeholt und einige Tage später an einen Privatmann im Inland verkauft.

Aufgabe:

Alle Leistungen waren zu beurteilen. Auf Unternehmereigenschaft und Umfang des Unternehmens von AK und KK war einzugehen.

1.3 Erbschaftsteuer

Der Vater entschließt sich seinen Anteil von 15% an einer Brauerei-GmbH an seinen Sohn zu schenken. Der Vater übernimmt die Schenkungssteuer. Der Sohn die Gebühren in Höhe von 12.000 €.

In der GmbH ist enthalten:

Mit Erbbaurecht belastetes Grundstück. Dieses wurde bebaut. Zum Ablauf des Erbbaurechts ist das Gebäude darauf zu entschädigen. Monatlich werden 1.000 € Erbbauzins bezahlt.

Beteiligung am Hauptlieferanten. Gesondert festgestellter Wert 1.000.000 € war gegeben.

Festgeldkonto mit 450.000 € zu 3,5% Zins.

Es war das vereinfachte Ertragswertverfahren zu berechnen. Die GF haben sich im Jahr 2018 rückwirkendes Gehalt bezahlt. Im Jahr 2018 war auch ein Buchgewinn aus Grundstücksveräußerung erzielt worden.

Der Substanzwert musste berechnet werden. Hierzu waren diverse Zahlen gegeben (Ansatz des Grundstücks im Erbbaurecht, 6b Rücklage, BuG).

Der Wert der Finanzmittel und der Schulden zum Bewertungsstichtag waren gegeben. Es bestand ein Überschuss an Finanzmitteln.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die festzusetzende Schenkungssteuer

 

2. Prüfungskandidat 1 Tag 2

2.1 Teil 1 – Einkommensteuer

Sachverhalt 1:

Die StB’innen A+B+C sind in einer StB-GbR tätig (je 1/3). Die Hauptstelle ist in Berlin. A leitet eine Zweigstelle in Frankfurt, die unzweifelhaft einen Teilbetrieb darstellt. Der Gewinn wird nach §4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Im Jahr 2018 wurde ein baufälliges Gebäude in Wiesbaden erworben. Dort sollte nach Renovierung eine weitere Zweigstelle entstehen. Der Kaufpreis betrug 100.000 (Anteil GuB: 75 %). Im Jahr 2018 und 2019 wurden diverse Renovierungen durchgeführt. Die 15%-Grenze war bereits im Jahr 2018 eindeutig überschritten, jedoch wurde der volle Aufwand als BA in der EÜR 2018 geltend gemacht.

Durch Meinungsverschiedenheiten scheidet A zum 31.03.2019 aus der GbR aus. Sie erhält als Abfindung das mittlerweile vollständig sanierte (aber noch ungenutzte) Gebäude in Wiesbaden sowie den Teilbetrieb Frankfurt, was genau dem Abfindungsanspruch der A entspricht. Sie führt die StB-Kanzlei als Einzelkanzlei fort. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens geht die GbR zur Bilanzierung über. Es sind noch eine Rückstellung für entstandene Beratungskosten sowie eine Forderung zum 31.03.2019 zu würdigen. Zudem war noch eine Verbindlichkeit von netto 10.000 € für die letzten Renovierungsarbeiten in Wiesbaden zu berücksichtigen.

Der Gewinn der GbR war zu ermitteln und der Gewinnanteil der A zu berechnen. Der Gewinn der Einzelkanzlei der A war gegeben.

Mit ihrem Mann gründet A im Februar 2019 eine GmbH. GF ist der Ehemann. Der Anteil der A beträgt 60 %, der Anteil des Mannes beträgt 40 %.

Per 01.04.2019 vermietet die A das Gebäude an die GmbH zu einem zu hohen Preis. Zudem verzichtet A im Jahr 2019 auf eine Forderung aus Steuerberatungsleistungen in Höhe von 5.000 €. Die Leistung war bereits erbracht, aber noch nicht abgerechnet.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Einkünfte der A.

 

Sachverhalt 2:

Die minderjährige K lebt zusammen mit Ihrem Vater. Die Mutter ist im Jahr 2019 bei einem tragischen Verkehrsunfall ums Leben gekommen. K ist Influencerin und bewirbt auf Ihrem Blog Kosmetik-Produkte. Sie möchte, soweit möglich, keine Bücher führen.

K erhält vom Betreiber der Plattform quartalsweise Abschlagszahlungen. Diese werden im März des Folgejahres angepasst und die Vorauszahlungen des aktuellen Jahres angepasst. Die Zahlungen 2018, 2019 und 2020 sind gegeben. Im März 2019 erhält K eine AZ von 10.000 € und hat eine Rückzahlung für 2018 i. H. v. 8.000 € zu leisten. Diese werden direkt verrechnet und 2.000 € werden ausbezahlt. Für die restlichen Quartale erhält K jeweils 10.000 €.

Die laufenden Kosten, die K im Jahr 2019 entstanden sind waren gegeben.

Zudem bekommt K diverse Produkte für ihre Videos zur Verfügung gestellt. Sie darf die Produkte danach behalten. Einen Teil der Waren verkauft sie wieder, einen Teil nutzt Sie selbst und einen Teil spendet sie an gemeinnützige Organisationen. Die TW hierzu waren jeweils gegeben.

K leistet zudem in 2019 eine Spende an eine politische Partei von 1.000 €.

Des Weiteren erhält K seit Juli 2019 eine Halbwaisenrente.

Die Mutter hinterlässt Vermögen im Wert von 2.000 €. Die Bestattungskosten in Höhe von 10.000 € teilt sich K mit ihrem Vater.

Aufgabe:

Ermitteln Sie das z. v. E. der K.

 

Sachverhalt 3:

O (deutscher Staatsbürger) gewinnt im Jahr 2018 im Lotto 100 Mio €. Mitte 2018 kauft er sich eine Motorjacht und schippert seitdem um die Welt. Seinen Wohnsitz gibt er auf. Im Jahr 2019 hat er nur in Ländern außerhalb der EU Halt gemacht mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet er in diesen Ländern nicht.

O investiert in diverse Objekte.

1: Kauf Anteil einer Gesellschaft, die E-Bikes in Berlin vermietet. Im Jahr 2019 erhält O hieraus eine Ausschüttung. Die Anschaffungskosten betragen 15,5 Mio € Der Wert der Beteiligung zum 31.12.2018 mit 16 Mio € ist gegeben. Im Jahr 2019 veräußert er die Beteiligung für 18 Mio €. Zudem kauft sich O ein Partybike für 30.000 € (ND 10 Jahre) und vermietet dieses für 10.000 € im Jahr an die GmbH (angemessen: 5.000 €).

2: O kauft in Leipzig 250 Studentenapartments. Kaufpreis gesamt: 25 Mio € (GuB Anteil 20%). Jedes Apartment hat eine Fläche von 30m². Die Apartments werden im Jahr 2019 fertig gestellt (Bauantrag: Oktober 2018). Die Mieterlöse und die laufenden Kosten waren gegeben. AfA war zu berechnen.

3: Depot in der Schweiz. Laufende Kapitaleinkünfte. Wert war gegeben.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte des O.

 

2.2 Teil 2 – Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer

Sachverhalt 1:

An der I-KG (abweichendes WJ 04/18 bis 03/19) sind als Kommanditisten R mit 60 % sowie die N-GmbH mit 40 % beteiligt. Komplementärin ist eine GmbH mit 0%. GF der KG ist die fremde S. Die KG wiederum ist an der Q-GmbH beteiligt und erhält von dieser eine Ausschüttung. Ansonsten erzielt die KG nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die N-GmbH hat der I-KG ein Darlehen gewährt und hierfür im Jahr 2019 200.000 € Zinsen erhalten.

An der N-GmbH (ebenfalls abweichendes WJ 04/18 bis 03/19) ist A typisch still mit 25% beteiligt. Die N-GmbH erzielt im Jahr 2019 einen Verlust von 3.600.000 €. Der Verlustanteil der A beträgt 900.000 € und wurde bei der N-GmbH als Ertrag erfasst. Die N-GmbH hat noch weiteren Zinsaufwand im Jahr 2019.

Die N-GmbH bezahlt Pacht für ein Gebäude. Vom Pachtzins entfällt ein Teil auf eine Betriebsvorrichtung.

Zudem hat die N-GmbH Ende 2018 ein Grundstück in Leipzig erworben (Einheitswert 1935 war gegeben).

Die N-GmbH erfasste einen Betrag von 300.000 € als Gewinnanteil (ohne Zinsen des Darlehens) aus der I-KG

Bei der N-GmbH wurde per 31.12.2018 ein Verlustvortrag zur GewSt i.H.v. 2.700.000 € festgestellt.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Gewerbesteuermessbeträge 2019 der I-KG und der N-GmbH

 

Sachverhalt 2:

Eine brasilianische Ltda. Hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Brasilien (kein DBA).

Die Ltda. ist an einer Gesellschaft in Panama zu mehr als 1% beteiligt. Hieraus erhält sie im Jahr 2019 eine Ausschüttung unter Einbehalt der entsprechenden Kapitalertragssteuer.

Zudem wird die Beteiligung im Jahr 2019 veräußert

Die Ltda. vermietet inländischen Grundesitz. Der Mieter bezahlt regelmäßig die Miete von 1.000 € je Monat. Lediglich die Miete für Januar 2020 wurde bereits am 18.12.2019 bezahlt. Die laufenden Kosten waren gegeben.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die festzusetzende KSt 2019. Geben Sie eventuell entstehende Erstattungsansprüche an.

 

Sachverhalt 3:

N ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der N-GmbH. Bei Gründung im Jahr 2018 bezahlte N ein Aufgeld von 20.000 €, welches als Kapitalrücklage erfasst wurde. Das steuerliche Eigenkapital zum 31.12.2018 betrug 90.000 € (Stammkapital 50.000 €). Das festgestellte steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 betrug 20.000 €.

Die GF-Tätigkeit erbringt sie zunächst unentgeltlich. Ende Dezember 2019 beschließt N, dass rückwirkend ab Mai ein monatliches Gehalt von 7.000 monatlich bezahlt wird. Dieses wird im Jahr 2019 als Aufwand gebucht und auch ausbezahlt.

Zudem wird N im Jahr 2019 eine Pensionszusage von 1.000 € monatlich gewährt. Der Bilanzansatz zum 31.12.2019 beträgt 9.000 €.

Der JÜ in 2019 beträgt ./. 20.000 €.

Aufgabe:

Berechnen Sie die festzusetzende KSt 2019 und ermitteln Sie den Stand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2019.

 

3. Prüfungskandidat 1 Tag 3

3.1 Teil 1 – Einzelunternehmen

Der Stpfl betreibt ein EU und erstellt Steuer- und Handelsbilanzen. Vorläufiger JÜ HB: 160.000 €, vorläufiger JÜ SB: 161.000 €

Aufgabe:

Beurteilen Sie die nachfolgenden Sachverhalte handels- und steuerrechtlich, geben Sie die Korrekturbuchungssätze an und ermitteln Sie den endgültigen Gewinn in Handels- und Steuerbilanz. Geben Sie die Bilanzansätze an.

Auf die Gewerbesteuer sowie latente Steuern ist nicht einzugehen.

Tz. 1:

Es besteht eine Beteiligung mit 25% an einer GmbH, über welche ein Großteil der Waren des EU vertrieben wird. Diese GmbH schüttet einen Betrag von 60.000 € aus. Erfasst wurde lediglich der Nettobetrag als Beteiligungsertrag.

Aus dem EU wird ein unbebautes Grundstück (TW 300.000 € AK 200.000 €) (mehr als 6 Jahre BV) für 240.000 € an die GmbH veräußert. Es wurde ein niedrigerer Preis verlangt, da sich der EU so einen höheren Absatz seiner Waren erhofft.

Tz 2:

Im EU werden zur langfristigen Kapitalanlage 800 Aktien (AK 40.800 €, mehr als 6 Jahre im BV) an einer AG gehalten. Die AG gibt durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital Gratisaktien aus. Der Stpfl erhält 200 Gratisaktien.

Ende 2019 veräußert der Stpfl insgesamt 900 der nun 1.000 Aktien mit Gewinn.

Tz 3:

Fremdwährungsforderung in die Schweiz zu 50.000 CHF. Im Entstehungszeitpunkt Kurs 1 CHF = 1,15 €. Zum 31.12.19 1 CHF = 1,13 €. Zum Tilgungszeitpunkt Anfang 2020 1 CHF = 1,14 €.

Tz 4:

Ein Gebäude (250 m²) wird zu rein eigenbetrieblichen Zwecken genutzt. Ab dem 01.07.2019 wird ein Teil von 50 m² an den fest angestellten Hausmeister vermietet. Auf die Miete und den GuB war nicht einzugehen.

 

3.2 Teil 2 – Personengesellschaften

Zum 01.01.2019 wird eine OHG gegründet. Gesellschafter sind A (75 %) und die N-GmbH (25 %).

A bringt sein bisheriges EU in die OHG ein (Buchwert 31.12.18: 300.000 €). Die stillen Reserven betragen insgesamt 400.000 € (Die Beträge waren je WG gegeben, davon Firmenwert 150.000 €). Zudem ist eine 6b Rücklage mit 100.000 € bilanziert.

In der Eröffnungsbilanz der OHG erhält A ein Kapitalkonto I von 450.000 € und ein Gesellschafterdarlehen von 350.000 € zu 3%. Die für 2019 bezahlten Zinsen wurden als Privatentnahme des A gebucht. Handelsrechtlich wurden die gemeinen Werte bilanziert. Dies soll auch steuerlich gelten.

Die N-GmbH bringt ein Grundstück (BW 100.000€, TW 300.000 €) ein. Hierzu werden von der OHG Darlehen im Wert von 150.000 € übernommen. Die N-GmbH erhält ein Kapitalkonto I von 150.000 €.

Der Firmenwert (150.000 €) wurde im Jahr 2019 mit 20 % abgeschrieben.

Der vorläufige Gewinn 2019 war gegeben.

Aufgabe:

Erstellen Sie die Ergänzungs- und Sonderbilanzen zum 01.01.2019 und führen Sie diese auf den 31.12.2019 fort. Ermitteln Sie den Gewinn der OHG und nehmen Sie die Gewinnverteilung vor. Der Gründungsvorgang ist steuerlich zu würdigen und seine Auswirkungen sind darzustellen.

 

3.3 Teil 3 – Einzelunternehmen BP

Beim EU wurde im Jahr 2019 für die Jahre 2016 bis 2018 eine BP durchgeführt. Die Schlussbesprechung war im Jahr 2019. Die Änderungsbescheide wurden im Jahr 2020 erlassen. Der Stpfl erstellt Handels- und Steuerbilanzen. Die Fehler sind nicht so schwerwiegend, dass die Handelsbilanz nichtig wird.

1: Teilwert AfA Gebäude

Im BV ist ein Gebäude bilanziert. Die AfA-BMGL beträgt 500.000 €. Der Buchwert zum 31.12.17 beträgt 350.000 €. Der AfA-Satz beträgt 3%. Ende 2018 kommt es zu einem Blitzeinschlag. Der TW des Gebäudes sinkt auf 340.000 €. Zudem weist ein Gutachter nach, dass es am Gebäude zu einem Substanzverlust von 10% gekommen ist. Der Stpfl nimmt eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. AfaA von 50.000 € vor. Es besteht kein Versicherungsschutz. Im Jahr 2019 wird der Schaden repariert. Die Kosten wurden als Erhaltungsaufwand erfasst.

Die Prüferin erkennt nur eine AfaA von 10% des BW zum 31.12.18 (somit 33.500 €) an und erhöht den Wert des Gebäudes entsprechend.

2: Mieterumbauten und RS Abbruchverpflichtung

Der Stpfl hat ein weiteres Objekt angemietet. Die Mietdauer beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Zur besseren Nutzung baut der Stpfl einige Zwischenwände ein. Diese hat er bei Beendigung der Mietdauer wieder zu entfernen. Kosten: 60.000 € netto. Dies wurde als Erhaltungsaufwand erfasst.

Die Kosten des Rückbaus werden zum Erfüllungszeitpunkt mit 40.000 € netto zutreffend geschätzt. Die Stichtagskosten betragen 30.000 €. Der Stpfl. Stellte eine Rückstellung von 47.600 € zum 31.12.2018 ein.

Die Prüferin aktivierte die Umbaukosten und schrieb diese auf 15 Jahre ab. Als Wert der RS zum 31.12.18 setzte die Prüferin den anteiligen abgezinsten Betrag an.

3: Disagio

Bei Aufnahme eines Annuitätendarlehens (insg. 21 Raten, davon eine in 2018) wurde ein Disagio von 3.000 € einbehalten. Der Stpfl erfasste dies als sofort abziehbaren Aufwand. Die Prüferin aktivierte dies als ARAP und löste diesen zum 31.12.2018 mit 282 € auf.

4: Verletzung Patent

Der Stpfl verletzt seit 2015 ein fremdes Patent. Im Jahr 2015 wurde dafür eine RS von 20.000 € gebildet. In 2016 bis 2018 wurde diese zu je 10.000 € erhöht. Da zum 31.12.2018 vom Inhaber noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden, erkannte die Prüferin die gesamte Rückstellung nicht mehr an.

5: Gewerbesteuer:

Die auf Grund der Feststellungen entstehende GewSt wurde als Rückstellung erfasst.

Buchungen 2019:

Das Gebäude wurde weiterhin mit 15.000 € abgeschrieben. Die Rückstellung für die Abbruchverpflichtung ist weiterhin mit 47.600 € passiviert. Wegen der Patentverletzung wurde ein weiterer Zugang zu den sonstigen Rückstellungen in Höhe von 10.000 € vorgenommen. Anfang 2020 meldetet der Inhaber des Patents erstmals einen Anspruch von 65.000 € an. Die Gewerbesteuer für 2019 wurde bereits berechnet und eine Rückstellung erfasst.

Die vorläufige Bilanz war gegeben.

Aufgabe 1:

Steuerliche Buchungen zur Anpassung an die BP sind anzugeben.

Aufgabe 2:

Die Prüfungsfeststellungen sind steuerlich und handelsrechtlich zu würdigen und die Auswirkungen auf 2019 sind darzustellen. Korrekturbuchungen.

Aufgabe 3:

Die korrigierte Steuerbilanz 31.12.19 ist darzustellen.

Aufgabe 4:

Der steuerliche Gewinn 2019 ist durch Betriebsvermögensvergleich zu berechnen.

 

Prüfungskandidat 2 Tag 1

1. Prüfungskandidat 1 Tag 1

1.1 AO

Der Einzelunternehmer Glas gab Mitte 2018 seine Einkommensteuererklärung 2017 beim Finanzamt ab. Auf dieser war in einem extra ausgewiesenen Feld der Hinweis, dass sein StB Schwob bei der Erstellung mitgewirkt hat und dass der Bescheid diesem bekannt gegeben werde soll. In der Datenbank des Finanzamt ist keine Vollmacht für Schwob hinterlegt.

Der ESt-Bescheid wird Anfang 2019 wirksam unter VdN bekannt gegeben.

Mitte des Jahres 2019 erfolgt, nachdem eine ordnungsgemäße Prüfungsanordnung ergangen ist, eine Betriebsprüfung bei Herrn Glas. Prüfungszeitraum war unter anderem der VZ 2017. Die Schlussbesprechung fand im Herbst 2019 statt, auf der man sich darauf einigte, dass diverse Privatentnahmen für das Jahr 2017 zu erfassen sind.

Ende des Jahres, zwischen Weihnachten und Silvester, bildet sich die Prüferin im Amt fort und liest einen interessanten Aufsatz über Zinsswap-Geschäfte. Dabei fällt ihr ein, dass auch im BV des Herrn Glas ein solcher Swap zu finden ist, dies ist ihr im Rahmen der Bp aufgefallen, allerdings kannte sie damals die richtige rechtliche Würdigung noch nicht. Sie nahm die Zinsswaps daher nicht in die Feststellungen auf, sondern akzeptierte die gebuchten Verluste.

Am 08.01.2020 kontaktiert die Prüferin den zuständigen Sachbearbeiter des Innendienstes und gibt diesem den Auftrag, die Bescheide des Herrn Glas so zu erlassen, dass sich die Verluste aus den Zinsswaps i.H.v 20.000 EUR im Jahr 2017 nicht auf den Gewinn auswirken dürfen (d.h. Steuer + 8.400 EUR). Somit sollte eine Änderung der ESt - Festsetzung aufgrund der Entnahmen und der Verluste aus den Zinsswap-Geschäften erfolgen.

Der geänderte ESt-Bescheid 2017 geht am 08.01.2020 zur Post. Darin wurden lediglich die Privatentnahmen erfasst. Die Änderung erfolgte gemäß §164 AO und in diesem Zuge wurde der VdN gemäß §164 Abs.2 AO aufgehoben. Der Bescheid erging an StB Schwob mit Hinweis auf seinen Mandanten Herrn Glas.

Am 09.01.2020 trägt der Sachbearbeiter in den Festsetzungsnahen Daten des Finanzamts ein, dass er seinen Bekanntgabewillen hinsichtlich des ESt-Bescheids vom 08.01.2020 aufgeben hat. Er fertigt außerdem ein Schreiben an Herrn Glas, das er am 09.01.2020 zur Post gibt, in dem er ihm mitteilt, dass der ESt-Bescheid vom 08.01.2020 unwirksam ist, weil er seinen Bekanntgabewillen aufgegeben hat.

Gleichzeitig erlässt er einen geänderten ESt-Bescheid 2017 an Herrn StB Schwob für Herrn Glas, in dem er die Entnahmen und den Zinsswap lt. Prüferin berücksichtigt, die Änderung erfolgt nach §164 AO und der VdN wird im Bescheid gemäß §164 AO aufgehoben.

Der Brief des Sachbearbeiters geht Herrn Glas am 10.01.2020 zu, er übergibt ihn am 13.01.2020 an seinen Steuerberater Schwob.

Die Bescheide vom 08.01.2020 und 23.01.2020 waren auszugsweise dargestellt. Hier allerdings nur der obere Teil mit dem Anschriftenfeld, dem Datum, Finanzbehörde, Inhaltsadressat und Empfänger, sowie festzusetzende Steuer.

Am 28.02.2020 ging eine Mail von Herrn Schwob beim Finanzamt ein, in der er Einspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2020 einlegt. Er schreibt, dass der Einspruch verspätet ist, weil einige unvorhersehbare Umstände eintraten. Seine langjährige zuverlässige Mitarbeiterin habe das Ende der Einspruchsfrist zwar richtig in das Einspruchsbuch eingetragen (lt. Schwob der 27.02.2020) und wollte am 27.02.2020 den Einspruch auch tatsächlich einlegen, allerdings kam sie erst kurz vor Geschäftsschluss dazu. Weil die EDV abgestürzt ist, musste sie das alte, schon länger nicht mehr benutzte Fax zur Einlegung des Einspruchs nutzen. Nach Versand des Faxes kam eine Auszubildende wegen einer Frage zu ihr. Erst am nächsten Tag bemerkte die Angestellte, dass ein Fehlerprotokoll im Fax liegt. Daraufhin informierte sie Herrn Schwob über den Vorgang.

Als Grund für den Einspruch schreibt er weiter, dass der Beschied vom 08.01.2020 wirksam sei, weil es nicht möglich sei, einen behördlichen Bescheid zurückzunehmen.

Weiter wäre eine Schlussbesprechung durchgeführt worden auf der keine Zinsswap-Geschäfte angesprochen wurden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, dass eine Änderung erfolge, obwohl die Schlussbesprechung bereits erfolgte und dabei die Zinsswaps nicht besprochen wurden.

Außerdem bestehe eine Änderungssperre aufgrund der Bp, es können keine zusätzlichen Änderungen vorgenommen werden.

Auf das Schreiben antwortete das Finanzamt, dass er seine Mitarbeiter besser kontrollieren solle und doch klar ist, dass man den Sendebericht des Faxes abwarten muss. Es sei keine Wiedereinsetzung möglich.

Herr Schwob entgegnete per Schreiben, dass seine Mitarbeiterin noch nie negativ aufgefallen sei und es eine interne Anweisung gäbe, dass die Sendeberichte abzuheften sind. Dies erfolgte nur wegen der Störung der Auszubildenden nicht. Weiter legte er in der Anlage dieses Schreibens Aufschriebe vor, die bestätigen, dass er seine Mitarbeiter regelmäßig ordnungsgemäß kontrolliert.

Aufgabe: Nehmen Sie Stellung, ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.

1.2 Umsatzsteuer

In den allgemeinen Hinweisen war festgehalten, dass keine Erklärung i.S.d. §19 Abs.2 UStG abgegeben wurde.

Aus Vereinfachungsgründen soll immer von einem Steuersatz i.H.v. 19% bzw. 7% ausgegangen werden.

Es ist davon auszugehen, dass das Jahr 2020 abgelaufen ist.

 

a)

Der Vater KK ist als Einzelunternehmer tätig. Er restauriert alte Möbelstücke und hat daneben noch einen Handel mit solchen. Sein Unternehmen betreibt er in einem dreigeschossigen Gebäude, welches 2008 erstellt wurde. Das Erdgeschoss wird wie beabsichtigt seit Fertigstellung bis 31.12.2018 wie folgt genutzt:

   - Erdgeschoss: Nutzung als Werkstatt und Möbelhandel eigenbetrieblich.

   - Obergeschoss: Vermietung an einen Immobilienmakler für ___ EUR/Monat zzgl. USt.

Das Dachgeschoss nutzt er mit seiner Familie zu Wohnzwecken.

Im Jahr 2015 lies er auf einem Teilstück des o.g. Grundstücks eine Werkstatt errichten, in der er ab Fertigstellung seine Möbel restauriert.

Im Jahr 2018 kaufte er sich außerdem einen VW-Bus, der ertragsteuerlich als  notwendiges Betriebsvermögen einzustufen ist. Der Bruttolistenpreis beläuft sich auf ___EUR. Aufgrund eines Rabattes i.H.v. 15% musste er aber nur _____ EUR zzgl. USt bezahlen.

 

b)

Da sich der KK langsam zur Ruhe setzen möchte, überträgt er zum 01.01.2019 seinem Sohn, der bisher als Angestellter bei ihm mitarbeitet, seinen Betrieb. Er übereignet ihm das dreigeschossige Gebäude. Die Werkstatt und den VW-Bus behält der Vater zurück, da er weiterhin in kleinem Umfang Möbel restaurieren möchte.

Der Sohn AK nutzt das Gebäude ab 01.01.2019 wie folgt:

Erdgeschoss und Obergeschoss: eigenbetrieblich
Dachgeschoss: Vater zieht aus und der Sohn bewohnt es mit seiner Familie.

 

c)
Ab 01.07.2019 vermietet der Vater 50qm seiner Werkstatt an seinen Sohn als Lager für dessen Betrieb zum Preis von __ EUR zzgl. USt.

 

d)
Die Umsätze des Vaters in 2019 waren angegeben. Geplant und tatsächlich unterhalb 17.500 EUR.

 

e)
KK bekam von dem österreichischen Baron B den Auftrag in seinem gut laufenden Schloss in Österreich die Einrichtung zu begutachten und nach Begutachtung die Möbel, die restauriert werden müssen, in seiner Werkstatt zu restaurieren.

KK fuhr also nach Österreich zur Begutachtung. Kurz darauf lies er durch den Frachtführer F aus Österreich die Möbel nach Deutschland in seine Werkstatt transportieren.

Ein wenig später schaute der Baron bei einer Reise bei KK vorbei um sich den Fortschritt der Arbeiten anzuschauen. Dabei sah er einige Möbelstücke im Geschäft des KK, die er gerne haben wollte. Er kaufte Sie KK unverzüglich ab und dieser beauftragte einen Frachtführer (ich meine aus Deutschland), der die Möbel nach Österreich transportieren soll.

Nach Abschluss der Arbeiten schrieb der Vater folgende Rechnung an Baron:

Möbelstücke ___ EUR
Begutachtung ___ EUR
Restaurierung ___ EUR
_______________________
Summe 110.000 EUR                    

f)

Im Jahr 2020 nutzt der Vater den VW Bus nicht mehr für betriebliche Zwecke.

Ich meine, er wurde Mitte 2020 verkauft.

 

g) Sicherungsübereignung Kfz

Der Baron konnte nicht zahlen, daher erfolgte eine Sicherungsübereignung einer Limousine an KK.
KK hat das Auto in Österreich abgeholt und an eine Privatperson weiterverkauft.

 

Aufgabe

Es sollte zur Unternehmereigenschaft des Sohnes und des Vaters Stellung genommen werden.

Außerdem sollten alle Sachverhalte hinsichtlich ihrer Beurteilung für die Jahre 2018-2020 Stellung genommen werden.

Außerdem soll zur Behandlung des Baron (Sicherungsübereignung) noch Stellung genommen werden.

 

1.3 Erbschaftsteuer

Ein Vater ist zu 15 % an einer GmbH beteiligt und möchte diese seinem Sohn zum 01.04.2019 schenken.

Um diesen nicht mit der eventuell entstehenden Schenkungssteuer zu belasten, will er diese übernehmen.

Eventuell entstehende Kosten für die Übertragung trägt der Sohn selbst (Notar, etc.).

Die GmbH besitzt ein unbebautes Grundstück. Dieses wurde mit einem Erbbaurecht belastet. Hierfür zahlt der Pächter monatlich 1.000 EUR an die GmbH. Der Bodenrichtwert und die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags waren angegeben.

Der Pächter hat das Grundstück bebaut. Am Ende der Laufzeit des Erbbaurechts geht das    Gebäude ins Eigentum der GmbH über (gegen Entschädigung).

Die GmbH ist außerdem an einer weiteren GmbH beteiligt, die einer ihrer Hauptlieferanten ist. Der gemeine Wert der Beteiligung war angegeben.

Es wurde angegeben, wie hoch das Vermögen abzüglich der Schulden der GmbH war, daraus musste der Substanzwert abgeleitet werden.

Außerdem waren die Gewinne der Jahre 2016-2018 angegeben.
Folgende Angaben mussten bei Ermittlung des Werts der Beteiligung im Hinblick auf den Substanzwert und den Ertragswert korrigiert/berücksichtigt werden:

   a) §6b-Rücklage
   b) BW Anlagevermögen + damalige Anschaffungskosten
   c) Grundbesitzwert eines Grundstücks bzw. des Geschäftsgrundstücks
   d) Gewinnausschüttung der GmbH
   e) Abschreibungen des Grundstücks und Aufwendungen war angegeben

Die GmbH hat außerdem mehr Forderungen und Bankguthaben als Verbindlichkeiten.

Sie besitzt außerdem ein Festgeldkonto i.H.v. 450.000 EUR.

Aufgabe

Berechnen Sie die festzusetzende Schenkungssteuer.

 

2. Prüfungskandidat 2 Tag 2

2.1 Teil 1 – Einkommensteuer -

a. Steuerberatungs-GbR

A, B und C sind jeweils zu 1/3 an einer SteuerberaterGbR beteiligt. Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG.

Zum 01.04.2019 scheidet A aus. Daher wurde zum Ausscheidungszeitpunkt eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz wurde dargestellt.

Die GbR hat eine Zweigniederlassung in Frankfurt gegründet, die A alleine führt (wurde explizit als Teilbetrieb bezeichnet).

Außerdem war geplant, dass in Wiesbaden ebenfalls eine Zweigniederlassung entstehen soll. Hierzu wurde ein Grundstück erworben (vor 2019) auf dem sich ein sanierungsbedürftiges Grundstück befindet. Die AK beliefen sich auf 100.000 EUR, wovon 75% auf den Grund und Boden entfallen. Ein Bauträger wurde mit der Bebauung beauftragt. Es wurden zwei Anzahlungen Ende 2018 und Anfang 2019 geleistet. Die Bauabnahme war am 15.03.2019, bezahlt wurde die Rechnung erst im April 2020.

Für Beratungsleistungen im Hinblick auf die Auseinandersetzung der GbR entstanden diverse Aufwendungen. Eine Rechnung wurde bis April 2019 noch nicht gestellt, die Beratungen erfolgten alle vor dem 01.04.2019.

Außerdem bestand eine Honorarforderung eines Kunden der GbR, die erst nach dem 01.04.2019 bezahlt wurde. Die Rechnung wurde schon vor dem Ausscheiden der A gestellt.

B und C haben die GbR weitergeführt, A machte sich mit der Zweigniederlassung in Frankfurt selbständig und ermittelte ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung.

Im Februar 2019 gründete die A mit ihrem Ehemann D eine GmbH. Beteiligt war A mit 60% und D mit 40%. Geschäftsführer war D.

Ab 01.04.2019 verpachtete die A das bebaute Grundstück in Wiesbaden verbilligt an die GmbH.

Sie erbrachte außerdem Beratungsleistungen, auf die sie später verzichtete.

Der Gewinn der GbR Januar bis März war angegeben. Der Gewinn der A ab 01.04.2020 ebenfalls.

Aufgabe

Ermitteln Sie die Einkünfte der A. Nehmen Sie auch auf die Einkünfte aus der GbR Stellung.

b. Influencerin

Die 16-jährige X geht noch zur Schule. In ihrer Freizeit dreht sie diverse Youtube-Videos, die sie über diverse Social-Media-Seiten über ihre dort angelegten Accounts verbreitet. Da  sie viele Menschen mit ihren Videos erreicht, hat sie bereits einige Werbepartner für sich gewinnen können. Diese stellen ihr diverse Kosmetika zur Verfügung, die sie in ihren Videos nutzt und bewirbt und erhält hierfür diverse Zahlungen.

Als sie feststellt, dass diese Tätigkeit und die dazugehörigen Einnahmen steuerpflichtig sind, will sie die richtigen steuerlichen Schlussfolgerungen dazu ziehen.

Die Einnahmen der Werbepartner werden quartalsweise durch Abschlagszahlungen geleistet. Die Endabrechnung für das jeweilige Jahr wird im März des Folgejahres erstellt. Anhand dieser wird die Höhe der Abschlagszahlungen neu bestimmt.

Es war angegeben, wie hoch die Quartalszahlungen waren und wie die Endabrechnung im März mit der Zahlung 1.Quartal 2020 verrechnet wurde.

Sie erhielt von Sponsoren Kosmetikprodukte im Wert von ______ EUR. Nachdem sie diese für ihre Videos benutzt hat, hat sie einige Produkte mit dem Teilwert i.H.v. ___ EUR für private Zwecke weitergenutzt. Weitere Produkte hat sie an einen gemeinnützigen Verein gespendet (TW war angegeben). Außerdem verkaufte sie auch Produkte weiter, hierfür erhielt sie von ihren Kunden Zahlungen i.H.v. ___ EUR.

Sie spendete außerdem an eine politische Partei i.S.d. §2 PartG.

Ihre Mutter ist im Juli 2019 verstorben. Die Beerdigungskosten i.H. v. 10.000 EUR, hat sie hälftig übernommen, da sie ja nun eigenes Geld verdient. Ihr Vater hat die andere Hälfte bezahlt.

Außerdem erbte sie durch den Tod ihrer Mutter diverses Vermögen und erhielt eine Halbwaisenrente.

Aufgabe

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Beurteilen Sie den Sachverhalt für 2019. Es soll §4 Abs.3 EStG gewählt werden nach Möglichkeit.

Auf die persönliche Steuerpflicht, Veranlagungsart, etc. ist nicht einzugehen.

c. Yacht

X hat im Jahr 2018  mehrere Millionen im Lotto gewonnen. Er beschließt daher seinen Wohnsitz im Oktober 2018 in Deutschland aufzugeben und nur noch auf seiner Yacht zu leben. Er ist in 2019 in  keinem Land ansässig i.S.eines DBA, da er immer nur kurze Zeit an den Häfen verschiedener Länder seine Yacht anlegt.

Immobilien

Er erwarb 250 Wohnungen in Berlin zur langfristigen Vermietung an Studenten zu Wohnzwecken. Einnahmen und Ausgaben waren angegeben, AfA musste berechnet werden. Bauantrag Ende 2018, Fertigstellung in 2019 und ab diesem Zeitpunkt Vermietung.

E-Bikes

Er kauft sich außerdem im Jahr 2018 Anteile an einer deutschen GmbH, die sich auf die Vermietung von E-Bikes spezialisiert hat.

Anfang 2019 kauft er für 30.000 EUR ein 5-Sitzer-Party-Bike, das er über eine Laufzeit von 5 Jahren an die GmbH überteuert verpachtet. Die Nutzungsdauer des Bikes beträgt 10 Jahre.

Es war der Teilwert Ende 2018 der Beteiligung angegeben. Außerdem verkaufte er diese im Laufe des Jahres 2019.

Er besitzt außerdem ein Depot in der Schweiz und bezieht laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen daraus. Der Wert der Zinsen war angegeben.

 

2.2 Teil 2 – Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer

a. Gewerbesteuer

Die deutsche N-GmbH ist an einer KG beteiligt. Die KG wiederum ist an einer weiteren GmbH beteiligt. An der KG ist die N-GmbH, eine natürliche Person R und eine weitere A-GmbH beteiligt (diese jedoch mit 0% am Vermögen).

Die KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr und lediglich Vermietungseinkünfte.

Es erfolgte in 2019 eine Gewinnausschüttung der A-GmbH.

Die N-GmbH gewährte der KG ein Darlehen. Die Zinsen wurden bei der KG als Aufwand erfasst und in der Gewinnermittlung der GmbH als Ertrag.

Die GmbH hat ein Grundstück gepachtet (von einem fremden Dritten). Die Mietaufwendungen beinhalten auch die Miete für Maschinen/bewegliches Vermögen.

Die GmbH hat im Laufe des Jahres 2019 ein Grundstück erworben. Der Einheitswert war angegeben.

Es bestand eine typisch stille Beteiligung der S (natürliche Person) an der N-GmbH. Einkünfte der S in 2019: 900.000 EUR Verlust.

Außerdem war der vortragsfähige Verlust der N-GmbH zum 31.12.2018 angegeben.

Aufgabe

Ermitteln Sie den Gewerbesteuermessbetrag 2019 der KG und der N-GmbH. Ermitteln Sie den vortragsfähigen Verlust zum 31.12.2019.

 

b. Ausländische Körperschaft

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Brasilien (kein DBA vorhanden) hat in Deutschland diverses Vermögen.

Die Gesellschaft ist an einer der deutschen GmbH entsprechenden Gesellschaft in Panama beteiligt. Diese GmbH besitzt ausschließlich unbewegliches Vermögen in Deutschland.

Die brasilianische GmbH schüttet in 2019 aus. Außerdem verkauft die brasilianische Kapitalgesellschaft im Jahr 2019 ihre Anteile.

Die brasilianische GmbH hat diverse Vermietungsobjekte in Berlin, die langfristig vermietet sind. Hier war der Zufluss der Miete für Januar 2020 zu bestimmen (§11 EStG).

 

Aufgabe

Nehmen zum Umfang der Steuerpflicht der X-GmbH in Deutschland Stellung. Ermitteln Sie die ggf. festzusetzende Körperschaftsteuer. Nehmen Sie auch Stellung zum Veranlagungsverfahren und zu einer eventuellen Erstattung von Steuerabzugsbeträgen.

Es besteht mit keinem Land ein DBA.

 

c. T-GmbH
Seit Gründung ist die T (ca. 45 Jahre alt) alleinige Gesellschafterin der T-GmbH.
Für die Geschäftsführung hat sie bis 31.03.2019 kein Gehalt erhalten, ab 01.04.2019 wurde durch einen Anstellungsvertrag ein monatliches Gehalt i.H.v. ___ EUR vereinbart. GmbH wurde 2018 gegründet. Ende 2019 wurde das Gehalt ab 01.04.2019 festgelegt (rückwirkend).

Außerdem erhielt sie ab 01.10.2019 eine Pensionszusage. Die monatliche Zuführung erfolgte mit ____ EUR. Die Pension erhält sie ab dem 67. Lebensjahr. Bilanzansatz Ende 2019: 9.000 EUR.

Folgendes war angegeben:

Steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2018: 30.000 EUR
Bilanzgewinn 2018

Bilanzgewinn 2019

Höhe Stammkapital

Höhe Kapital 2018

Hinweis: Die Gesamtausstattung der GF-Bezüge ist angemessen.

 

Aufgabe

Nehmen Sie zum Sachverhalt Stellung. Auf allgemeine Fragen (Steuerpflicht etc.) ist nicht einzugehen. Angabe steuerliche Einlagekonto 31.12.2019.

 

3. Prüfungskandidat 1 Tag 3

3.1 Teil 1 – Einzelunternehmen

Es handelte sich um einen Einzelunternehmer.

 

Beteiligung an einer GmbH

Die Beteiligung an einer GmbH wird im Betriebsvermögen gehalten. Im Jahr 2019 erhielt das EU eine Ausschüttung, die wie folgt gebucht wurde.

Bank   ____EUR                  an        Beteiligungsertrag ___ EUR

Es wurde Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten (Höhe der Beträge war genannt).

Der Einzelunternehmer verkaufte außerdem ein ihm gehörendes unbebautes Grundstück (Betriebsvermögen), verbilligt an die GmbH, da er sich dadurch höhere Ausschüttungen erhoffte. Die GmbH-Beteiligung befand sich länger als 6 Jahre im BV.

Aktien

Außerdem hält der Einzelunternehmer 800 Aktien der X-AG im Betriebsvermögen ( ich meine seit Februar 2013). Die AK belaufen sich auf 40.000 EUR zzgl. 800 EUR ANK.

Im Februar 2019 nahm die AG eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor. Der Einzelunternehmer erhielt 200 zusätzliche Aktien.

Im November 2019 veräußerte er 900 Aktien.

Der Wert der Aktien zum 31.12.2019 war gegeben.

Forderung Schweiz

Der Einzelunternehmer lieferte Ende 2019 Waren an einen Kunden in die Schweiz zum Preis von 50.000 CHF. Der Kurswert belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 1,15 EUR/CHF, daher wurde die Forderung i.H.v. 57.500 EUR eingebucht.

Zum 31.12.2018 belief sich der Kurs auf 1,13 EUR/CHF, d.h. 56.500 EUR. Bei Zahlung Anfang 2020 erhielt er 57.000 EUR (Kurs 1,14 EUR/CHF).

Gebäude

Zum Betriebsvermögen gehört seit Jahren ein Gebäude, das in vollem Umfang betrieblich genutzt wird. Der AfA-Satz beläuft sich auf 3%. Die Anschaffungskosten waren ebenfalls angegeben.

Zum 01.07.2019 zieht der angestellte Hausmeister in einen 50qm großen Teil des Gebäudes ein, dass er bei eventuellen Problemen im und am Gebäude schnell zur Verfügung steht.

Aufgabe

Ermitteln Sie den handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn 2019 unter Angabe der erforderlichen (Korrektur-)Buchungen. Geben Sie die Bilanzansätze an.
Auf die Gewerbesteuer und latente Steuern ist nicht einzugehen.

 

3.2 Teil 2 – Personengesellschaften

A betreibt ein Einzelunternehmen. Zum 01.01.2019 gründet er zusammen mit der N-GmbH eine OHG, an der A zu 75% und die N-GmbH zu 25% beteiligt ist.

A überträgt sein Einzelunternehmen auf die OHG, die N-GmbH überträgt ein ihr gehörendes unbebautes Grundstück.

Die Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2018 war dargestellt, darin das Kapitalkonto mit 300.000 EUR und eine §6b-Rücklage i.H.v. 100.000 EUR.

Die stillen Reserven belaufen sich auf 400.000 EUR, es wurde dargestellt auf welche Wirtschaftsgüter sie sich verteilen (Firmenwert z.B. 150.000 EUR).

Im Betriebsvermögen befand sich auch unter „Finanzanlagen“ eine GmbH-Beteiligung. Die Anschaffungskosten waren genannt, sowie der Zeitpunkt der Anschaffung.

Außerdem erhält der A eine Gesellschafterdarlehen i.H.v. 350.000 EUR, die jährlich mit 2% verzinst wird, die Tilgung erfolgt in 2019 i.H.v. 35.000 EUR.

Es wurde die Handelsbilanz der OHG zum 01.01.2019 dargestellt, die Wirtschaftsgüter wurden mit den gemeinen Werten ausgewiesen.

Kapital A: 450.000 EUR
Kapital N-GmbH: 150.000 EUR

Die N-GmbH übertrug das unbebaute Grundstück (AK 100.000, TW 200.000) auf die OHG, welche zusätzlich ein Darlehen i.H.v. 150.000 EUR übernommen hat, das zur Finanzierung der Anschaffung des Grundstücks aufgenommen wurde.

Der Firmenwert wurde 2019 mit 20% abgeschrieben.

 

Aufgabe

Steuerliche Würdigung des Gründungsvorgangs

Erstellung sämtlicher Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit Kapitalkontenentwicklung

Gewinnermittlung der OHG für das Jahr 2019

Gewinnverteilung auf A und die N-GmbH des Gewinns 2019

Die Steuerbilanz der OHG soll der Handelsbilanz entsprechend

Auswirkungen des Gründungsvorgangs auf die Gesellschafter darstellen.

 

3.3 Teil 3 – Einzelunternehmen BP

Bei dem Einzelunternehmer wurde eine Bp für die Jahre 2016-2018 durchgeführt. Die Bilanz 2019 wurde bereits erstellt, sie wurde jedoch noch nicht an die Feststellungen der Bp angepasst.

Die Änderungsbescheide ergingen in 2020 und dort wurden auch die Steuern bezahlt.

Es wurde ein Auszug aus dem Bp-Bericht dargestellt, der die Prüferbilanz darstellte.

Außerdem wurde die vorläufige Bilanz 2019 aufgezeigt, sowie den dazugehörigen Betriebsvermögensvergleich.

Zerstörung (Blitzeinschlag)

Im Jahr 2018 wurde ein Teil des Betriebsgebäudes zerstört. Der EU nahm eine AfAa vor i.H.v. 50.000 EUR. Der Prüfer gewährte diese nur in Höhe von 33.500 EUR, da sie vom Restbuchwert vorzunehmen ist und nicht von den Herstellungskosten.

Bisher belief sich die jährliche AfA (richtig) auf 15.000 EUR. Diese wurde auch in 2019 gebucht.

Der Buchwert 2019 beläuft sich auf 270.000 EUR lt. bisher erstellter Bilanz des EU.

Im Jahr 2019 wurde das Gebäude wieder hergestellt, hierfür entstanden Aufwendungen i.H.v. _____EUR. Der Aufwand wurde als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen gebucht.
Der Brand/die Naturkatastrophe war nicht versichert.

Mieterumbauten

Das EU ist in gemieteten Räumlichkeiten tätig. Der Mietvertrag läuft von 01.10.2018 bis 30.09.2033, d.h. 15 Jahre. Im Jahr 2018 hat das Unternehmen verschiedene Umbaumaßnahmen vornehmen lassen. Die Aufwendungen wurden als sofort abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht. Die Betriebsprüfung aktivierte die Aufwendungen auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren als Mieterumbauten. Der Mietvertrag sah keine Verlängerungsoption vor. Am Ende der Laufzeit hat das EU die Umbauten zurückzubauen.

Die Aufwendungen für den Rückbau belaufen sich voraussichtlich inkl. Kostensteigerungen auf 40.000 EUR. Zum 31.12.2018 und 31.12.2019 belaufen sie sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag auf 30.000 EUR.

Das Einzelunternehmen hat eine Rückstellung i.H.v. 47.600 EUR eingestellt.

Die Bp akzeptierte die Rückstellung lediglich i.H.v. ____ EUR.

Der durchschnittliche Zinssatz der letzten 7 Jahre beläuft sich auf 1,9%.

Rückstellung Patentverletzung

Da das EU seit 2015 das Patent verletzte, wurde im Jahr 2015 eine Rückstellung i.H.v. 20.000 EUR eingestellt, die jährlich um 10.000 EUR erhöht wurde. Zum 31.12.2018 beläuft sie sich auf 50.000 EUR. Der Prüfer hat die Rückstellung nicht anerkannt.

Im Jahr 2019 wurde sie nochmals um 10.000 EUR erhöht. Im Jahr 2020 hat der Geschädigte erstmals Ansprüche geltend gemacht.

ARAP

Im Jahr 2018 hat das EU ein Darlehen aufgenommen, dass quartalsweise getilgt wird. Insgesamt müssen 21 Raten geleistet werden, eine Rate wurde bereits in 2018 geleistet. Der Prüfer hat das einbehaltene Disagio i.H.v. 3.000 EUR in einen ARAP eingestellt. Zum 31.12.2018 belief sich dieser noch auf 282 EUR.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerrückstellung wurde unter Berücksichtigung der §§8 und 9 GewSt ermittelt. Es ergeben sich keine Hinzurechnungen nach §8 Nr.1 GewStG, da die Aufwendungen unter dem Freibetrag liegen.

Der Hebesatz der Gemeinde beläuft sich auf 450 %.

Aus der Bilanz war die Höhe der Rückstellung zu entnehmen.

 

Aufgabe

  1. Nehmen Sie die steuerlichen Anpassungsbuchungen an die Bp vor.
  2. Nehmen Sie zu den dargestellten Sachverhalten aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung. Stellen Sie die Auswirkungen auf den Gewinn dar und erstellen Sie die erforderlichen (Korrektur-)Buchungen. Erstellen Sie die Steuerbilanz zum 31.12.2019. Die Handelsbilanzen sollen nach Möglichkeit erst im Jahr 2019 angepasst werden (keine schwerwiegenden Fehler).
  3. Stellen Sie die Gewinnänderungen 2019 durch Betriebsvermögensvergleich dar..