Prüfung 2021

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete der Steuerberaterprüfung. Wir haben keine inhaltlichen Änderungen und Kommentierungen an den Gedächtnis-Protokollen vorgenommen!

1. Prüfungskandidat 1 Tag 1

1.1 AO

  • Prüfungsanordnung an Einzelunternehmer Arzt (älterer Mann) für gesonderte Feststellung 2017-2019. Anderes Wohnsitz und Betriebsfinanzamt. Mann seit 2017 von Ehefrau getrennt, letzte Zusammenveranlagung 2017.
  • FA lag Empfangsvollmacht für StB wenige Tage vor Absendung der Prüfungsanordnung vor. Diese wurde aber im System nicht eingepflegt und war der Außenprüferin nicht bekannt – daher Bekanntgabe an Steuerpflichtigen.
  • Einspruch des Prüfungspflichtigen außerhalb der Einspruchsfrist auf Rückseite eines Flyers an FA mit Begründung, er sei zu alt für Prüfung, StB hat Empfangsvollmacht und will ohnehin bald aufhören. Keine Weitergabe der PA an StB da sofort vernichtet von Steuerpflichtigem.
  • FA erließ neue Prüfungsanordnung an StB gem. nun bekannter Vollmacht – dieser legte auch außerhalb Einspruchsfrist Einspruch ein per Email. Begründung unwirksame PA, 2017 im VZ 2021 verspätet, Stpfl. ist Mustersteuerpflichtiger und immer korrekt gewesen, kein Grund für Prüfung da kurz vor Betriebsende, Dokumente 2017 sind bei Exfrau und diese wird bestimmt nichts rausgeben wollen.
  • FA begann mit Prüfung trotzdem
  • Fraglich – beide Einsprüche zulässig? Begründet?
  • Muss Frau Unterlagen von Geschäft von Ehemann aus 2017 rausgeben – muss FA die Frau belehren?

1.2 Umsatzsteuer

  • EinzelUN ist 100% Anteilseigner von GmbH, aber fremder Dritter ist GF.
  • GmbH überlässt GF Elektrofahrzeug – kein Fahrtenbuch
  • EinzelUN erwirbt Grundstück als Lagerplatz vor Jahren
  • EinzelUN will Grundstück parzellieren und Gebäude draufstellen, die an Privatpersonen verkauft werden sollen
  • Material wird bei GmbH bestellt, diese bestellt bei Italienischem Unternehmen und dieser liefert direkt an Baustelle
  • Fremder UN hilft bei Montage des bestellten Materials
  • Kran wird ab Mitte des Jahres für Baustelle verwendet für 60 Tage – davor 180 Tage anders verwendet.
  • Dritter UN will Haus bauen und an diverse Partien vermieten – im Laufe der Anzahlungen immer wieder neue Erkenntnisse über Mieter (Optierbar und nicht)
  • Grundsätzlich viel § 15a und § 13b UStG

1.3 Erbschaftsteuer

  • Erblasser mit inl. Wohnsitz hinterlässt Ehefrau und Sohn, Berliner Testament, Sohn (Student, 30 Jahre alt) macht Pflichtteil nicht geltend.
  • Rentenzahlung während Uni längstens bis 27 Jahre alt
  • Frau bekommt Witwenrente
  • Erblasser war an GmbH beteiligt, Substanzwert ermitteln, Betriebsvermögen ermitteln. GmbH hatte Pfandbriefe (Kurswert gegeben und mit 5% für 15 Jahre festverzinslich), PRAP, Finanzmittel etc.
  • Beteiligung an weiteren GmbH – diese wurde von Ehefrau 6 Monate nach Erbe verkauft
  • Besitz von Haus – Grundbesitzwert gegeben. Mehrere OG – die private Wohnung wurde von Frau kurze Zeit nach Erbe verkauft
  • Übernommene Beerdigungskosten 8000 € und 900 € Vorauszahlung für 2 Jahre für Grabpflege in den nächsten Jahren
  • Bankbestand und 100 € im Geldbeutel bei Tod

2. Prüfungskandidat 1 Tag 2

2.1 Teil 1 – Einkommensteuer

  • Vorweggenommene Erbfolge mit Ausgleichszahlung für Haus
  • Haus wurde vermietet und teilweise selbstgenutzt
  • Vermietung teilweise fremdunüblich
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen für ganzes Haus und einzelne Wohnungen und Energieberater
  • Danach Anbau (weiteres Dachgeschoss) und auch fremdüblich vermietet

2.2 Teil 2 – Einkommensteuer

  • Steuerpflichtiger aus Ausland kommt nur zu Besuch seiner Schwester in seine dt. Wohnung, die er nur für diese Zwecke noch hat
  • Er hat Anteile an KapGes auf den Cayman Inseln (kein DBA). Diese macht Gewinn iHv. 150.000 €, der dort nicht besteuert wird und er erhält Ausschüttung
  • Er hat Anteile an PersG in Brasilien (kein DBA) – diese macht Gewinn und kehrt Gewinn an die Gesellschafter aus

2.3 Teil 3 – Einkommensteuer

  • Steuerberater – EÜR – macht Einbringung seiner Kanzlei in neugegründete GmbH

2.4 Teil 4 – Gewerbesteuer

  • Ein UN (OHG) mit 2 Teilbetrieben (Baustoffhandel und Baumaschinenverleih) beide in Köln grundsätzlich getrennte Gewinnermittlung und am Ende gesamt zusammengerechnet
  • Stille Gesellschafterin, die Gewinnanteil erhält, am Ende der Beteiligung anteilig an den stillen Reserven partizipiert und Prokuristin ist
  • Ein Teilbetrieb macht Verlust – davon bekommt stille Gesellschafterin Ihren Anteil (Verlust) und ein Teilbetrieb macht Gewinn
  • GewSt Messbetrag ausrechnen

2.5 Teil 5 – Körperschaftsteuer

  • Organschaft gegeben
  • OT an anderer GmbH beteiligt (Gewinnausschüttung bekommen), an KG beteiligt und an deren Verwaltungs GmbH (diese hat fremdunüblich keine Haftungsvergütung bekommen)
  • OG an anderer GmbH beteiligt (Gewinnausschüttung bekommen).
  • Im Vorjahr macht OG zulässige Rücklage und damit Minderabführung. Bislang nicht aufgelöst.
  • OT verkauft am 31.12. die OG Beteiligung (GAV zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren wirksam)

3. Prüfungskandidat 1 Tag 3

3.1 Teil 1 – Einzelunternehmen

  • Nutzung PKW zu betrieblichen Zwecken und für private Zwecke und für freiberufliche andere Tätigkeit. Fahrtenbuch nicht gegeben. Diverse Kilometerangaben und Kostenangaben der PKW Kosten und BLP gegeben.

3.2 Teil 2 – GmbH

  • Verschmelzung von Tochter aus Muttergesellschaft – Würdigung handels- und steuerrechtlich. Bei Mutter keine Kapitalerhöhung gemacht, sonst keine Gegenleistungen
  • Anteil Mutter GmbH an OHG mit Gewinn und Teilwertabschreibung der OHG Beteiligung

3.3 Teil 3 – OHG

  • Kauf Grundstück, diverse Kosten – Hausanschluss, Kaufpreiszahlung per Darlehen Übernahme und Rentenzahlung – diese dann nach 4 Raten mit Einmalzahlung abgezahlt, GrESt Bescheid erst im Folgejahr ergangen, mehrere Rechnungen (Notar etc.) in VZ 2020 ergangen, aber erst im Folgejahr gezahlt
  • Bebauung mit Gebäude, diverse Kosten – Versorgungsnetzanschluss, Mieterabfindung, Kaufpreiszahlung mit Einmalzahlung und Tausch von Kran
  • An Gebäude Stahlladerampe mit Förderband gebaut , diverse Kosten Material, Einzel-, Gemeinkosten in Prozent, Fertigungseinzel-, Gemeinkosten in Prozent, AfA Werteverzehr, Verwaltungskosten in Prozent, Vertriebskosten in Prozent
  • Veräußerung GmbH Beteiligung mit Gewinn
  • Garage bei Unwetter teilweise zerstört in Vorjahr dadurch AfaA zulässig in HB und StB. Im Folgejahr Kosten für Instandhaltung und Wiederaufbau gebucht.
  • Kauf Kinderkarussell für UN von Canada. Lieferung umgehend in 03/2020. Kaufpreis verzinslich gestundet bis 10.01. Folgejahr. Zinsen und Kaufpreis nicht gezahlt zum 31.12. Diverse Wechselkurse gegeben. Verkäufer erhöht in der Zeit bis Kaufpreiszahlung seine Preise um 10%

 

 

 

Prüfungskandidat 2

1. Tag 1

1.1 AO

Gegen den Steuerpflichtigen (Freiberufler) wird eine Prüfungsanordnung erlassen. Der Steuerpflichtige betreibt in Neu-Ulm (Bayern) eine freiberufliche Praxis. Er hat in Ulm seinen Wohnsitz. Die Prüfungsanordnung wird vom Finanzamtsbezirk Neu-Ulm erlassen und umfasst die Gewinnfeststellungen 2017–2019. Der Steuerpflichtige wurde letztmals für den Veranlagungszeitraum 2017 zusammen mit seiner (nun Ex-)Frau veranlagt.

Die Prüfungsanordnung ist inhaltlich wiedergegeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (zusätzlich beigelegtes Blatt). Die Prüfung umschließt 3 Jahre (2017-2019). Prüfungsbeginn (12.09), und die Prüferin sind angegeben. Der Freiberufler unterhält einen Mittelbetrieb nach § 3 BPO. Alle Jahre inkl. 2020 sind bereits bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Steuerpflichtige wird durch den STB beraten, für welchen eine vollumfängliche Vertretungsvollmacht inklusive ausdrücklicher Empfangsvollmacht vorliegt. Die Vollmacht wurde dem FA schriftlich mitgeteilt (Zugang beim Finanzamt ca. 4 Tage vor Versand der Prüfungsanordnung).

Die Prüfungsanordnung wird an den Steuerpflichtigen per Post versendet. Jedoch erst nach Erhalt der ausdrücklichen Empfangsvollmacht für den STB durch den Steuerpflichtigen. Laut Sachverhalt wurde die ausdrückliche Empfangsvollmacht bis zur Aufgabe zur Post der Prüfungsanordnung intern noch nicht verarbeitet und im System des Finanzamtes eingetragen. Sie lag jedoch schon vor.

Daraufhin wendet sich der Steuerpflichtige mit einem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung an das Finanzamt. Der Einspruch wird schriftlich auf der Rückseite eines Werbeflyers verfasst und ohne Datum und Unterschrift beim FA eingelegt. Name und Adresse des Steuerpflichtigen waren vermerkt. Der Einspruch ging erst nach der (evtl. vorliegenden) Einspruchsfrist ein.

Sinngemäß mit folgender Begründung:

  • Er verstehe nicht, warum er geprüft wird; schließlich sei er bereits 69 Jahre alt und immer ein vorbildlicher Steuerzahler gewesen.
  • Nach der Scheidung von seiner Frau sei bei ihm nichts mehr zu holen, da die nun Ex-Frau bei der Scheidung alles bekommen habe.
  • Aufgrund der Empfangsvollmacht hätte die Prüfungsanordnung gar nicht ihm zugesendet werden dürfen, sondern dem STB.
  • Zudem befänden sich die Unterlagen für das Jahr 2017 im Keller des Einfamilienhauses, welches der Steuerpflichtige und seine damalige Frau in Ulm bewohnt haben. Die Ex-Frau rückt die Unterlagen nicht mehr heraus.

Die Sachbearbeiterin ist sich daraufhin nicht mehr sicher, ob die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben wurde und erlässt erneut eine bis auf das Datum unveränderte Prüfungsanordnung; diesmal jedoch mit Versand an den Steuerberater. Die Zusendung erfolgt per Postzustellungsurkunde. Sie gibt die PA am 02.09. zur Post. Da sie von der Zustellung am 09.09. ausgeht, erlässt sie die Prüfungsanordnung unter diesem Datum. Die Post stellt die Prüfungsanordnung jedoch bereits am 06.09. tatsächlich zu. Die Zustellungsbestätigung geht beim FA ein.  Die Prüfungsanordnung ist wiederum wiedergegeben. Die Prüferin beginnt zum angegebenen Prüfungstermin mit der Prüfung.

Der Steuerberater legt gegen die Prüfungsanordnung mit Datum vom 13.10 per E-Mail Einspruch ein (12.10 ist ein Sonntag laut beigelegtem Kalender) und versieht diesen mit sinngemäß folgender Begründung:

  1. Das FA dürfe keine Prüfung bei dem Steuerpflichtigen durchführen. Dies sei nicht ermessensgerecht. Bei ermessensgerechter Ausübung hätte keine PA erlassen werden dürfen.
  2. Der Steuerpflichtige habe eine Sehbehinderung
  3. Wenn geprüft wird, müsse inkl. das letzte Jahr (2020) geprüft werden und nicht Vorjahre.
  4. Da bereits alle Jahre bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sei eine Prüfung ohnehin hinfällig
  5. Die Unterlagen für das Jahr 2017 befinden sich im Haus der Exfrau des Steuerpflichtigen und diese sind nicht erreichbar.
  6. Die Prüfungsanordnung wurde am 06.09 zugestellt, aber trägt das Datum vom 09.09. Wie kann das sein? Da hat sich die PA wohl selbst überholt

Der Sachverhalt legt zusätzlich noch dar, dass der Steuerpflichtige von seiner Ehefrau vom einen auf den anderen Tag aus dem Haus geworfen wurde. Die Unterlagen 2017 befinden sich im Haus der Ehefrau und sind nicht erreichbar, da sie den Steuerpflichtigen das Haus nicht mehr betreten lasse.

Aufgabe:

  1. Es ist zu prüfen, ob die Einsprüche des Steuerpflichtigen (Flyer) und des STB vom 13.10 jeweils zulässig eingelegt worden sind
  2. Unabhängig von der Zulässigkeitsprüfung aus Aufgabe 1 sind die Erfolgsaussichten der Einsprüche zu überprüfen
  3. Kann die Prüferin die Unterlagen von der Ehefrau verlangen oder/und ist sie auf ein Auskunftsverweigerungsrecht aufmerksam zu machen?

1.2 Umsatzsteuer

Zu beurteilen waren die Sachverhalte für 2020 und 2021 für die B-GmbH, deren Alleingesellschafter B sowie für PP. B ist zusätzlich Einzelunternehmer und erbringt Bauleistungen.

B war nicht als Geschäftsführer für die B-GmbH tätig. Hierfür war A angestellt.

1. Gehalt A bei der B-GmbH

A erhält einen Bruttoarbeitslohn sowie ein Elektroauto. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte gegeben. Anteil der Kosten, die nicht mit Vorsteuer behaftet sind, betrugen 20%. Das Autohaus gab einen Rabatt auf den Kaufpreis

2. Betriebsveranstaltung der B-GmbH

Im Rahmen der Betriebsveranstaltung wurden 2 Leistungen erbracht. Dies waren die Restaurationsleistung des Caterings sowie die Leistung eines Busunternehmers aus Österreich (§ 3b; § 13b UStG). Darüber hinaus war der Vorsteuerabzug für die Betriebsveranstaltung zu prüfen. Gesamtkosten der Veranstaltung pro Mitarbeiter unter 110 € brutto.

Leistung des Caterers wurde ohne Rechnung beglichen. Der Busunternehmer stellte eine Rechnung mit Ausweis von 19% USt aus

3. PP lässt ein Gebäude errichten (schlüsselfertig)

Es sind Anzahlungen (10.2020, 01.2021, 04.2021) entsprechend der Bauabschnitte vereinbart worden. Auch die Schlussabrechnung ist gegeben. Übergabe am 18.06.2021, Nutzung ab 01.07.2021. Geplant ist die Vermietung von EG, OG1 und OG2 an Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Das  OG 3 soll zu Wohnzwecken an Privatpersonen vermietet werden.

Es werden in unterschiedlichen Abschnitten Vorverträge mit den Mietern zur Vermietung ab dem 01.07.2021 vereinbart. Im Jan 2021 für das 1. OG an einen Orthopäden, im April 2021 das 2. OG (50% an StB, 50% an Versicherungsmakler)

Das OG 2 wird schlussendlich zu 50 % (entgegen der geplanten Nutzung) an einen Versicherungsmakler vermietet. Der Vorvertrag wird bereits vor der tatsächlichen Vermietung abgeschlossen

4.1 In 2011 wurde ein Lagerplatz durch B gekauft und dem Unternehmen zugeordnet. Die USt-Option wurde ausgeübt. Der Lagerplatz wurde im Einzelunternehmen genutzt. B entscheidet sich zur Parzellierung dieses Grundstücks, um auf diesem Platz private Einfamilienhäuser zu erstellen. Er plant diese an Privatpersonen zu verkaufen. Die Entscheidung trifft er im Februar, Bauantrag wurde im April gestellt. Der Bau beginnt im Juni.

4.2 B nutzt für sein Unternehmen einen Kran, der bislang nur auf den Baustellen des EU eingesetzt wurde. Durch den Bau des Einfamilienhauses nutzt B den Kran nun hierfür (in 2020 zu 50% für die Errichtung der Gebäude und zu 50% für Zwecke des Einzelunternehmens). Der Kran wird beim Rücktransport vom Bau des EFH zerstört.

4.3 B bezieht im Rahmen eines Reihengeschäftes Dachschindeln. BB bestellt bei der B-GmbH welche die Ware beim Hersteller in Italien bestellt. Der Transport wurde durch einen Spediteur vorgenommen; dieser wurde von der B-GmbH beauftragt. Dessen Transportleistung war ebenfalls zu beurteilen. Die Dachschindeln wurden durch eine Dachdeckerfirma angebracht. (auch diese Bauleistung war zu beurteilen) BB stellte die Schindeln entsprechend bereit.

4.4 Die bebauten Grundstücke wurden nun an die Privatpersonen verkauft. Eines der Grundstücke wurde jedoch nicht, wie geplant, verkauft, sondern an die Tochter geschenkt.  

1.3 Erbschaftsteuer

Der Steuerpflichtige stirbt am 01.07.2020 und lebt in Deutschland. Er und seine Frau haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und lebten im Stand der Gütertrennung. Der gemeinsame Sohn erbt erst nach Tod beider Ehegatten (Berliner Testament). Einen Pflichtteil macht der Sohn (30 Jahre alt, geboren 1990) nicht geltend. Der Sohn befindet sich aktuell noch im Hochschulstudium.

In dem Testament ist zusätzlich geregelt, dass der Sohn eine monatliche Rente von 1.000 € erhalten soll, die er bis zum Abschluss seines Studiums jedoch höchstens bis zu seinem 27. Lebensjahr erhalten soll. Über die Dauer des Studiums wird im Sachverhalt nichts gesagt.

Die Ehefrau (50 Jahre alt) hat zudem einen Anspruch auf monatliche Versorgungsbezüge (Höhe: 900 € mtl. Witwenrente)

Die Bestattungskosten betragen 8.000€. Für die übliche Grabpflege hat die Witwe bereits Kosten für 2 Jahre vorausbezahlt (2 x 900 €)

1. Betriebsvermögen GmbH, Beteiligung größer 25%

  • Keine Verkäufe unter Fremden Dritten
  • Angegeben sind die Gewinne 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, wobei 2019 atypisch schlecht verlaufen ist
  • Der Gewerbesteueraufwand ist für 2016, 2017, 2018 und 2019 gegeben
  • Die GmbH hält Pfandbriefe, 100 Stück mit AK 1.000 €. Kurswert zum Bewertungsstichtag 110%.
  • Die GmbH hält eine 15 % Beteiligung an einer anderen GmbH (gW: 1.000.000 €, BW 150.000), betriebsnotwendig. Ausschüttung dieser GmbH in 2016 von 50.000 € (außerhalb Zeitraum für vereinfachtes Ertragswertverfahren)
  • Der Substanzwert zum 31.12.2019 war gegeben, Beteiligung und Pfandbriefe nur mit Buchwert 150.000 € bzw. 100.000 € enthalten. Keine Veränderung des Substanzwerts bis zum Bewertungsstichtag, bis auf anteiligen Gewinn 2020.

2. Betriebsvermögen, Anteile an AG von 15%

  • Wert war mit 800.000 € bereits festgestellt
  • VV mit 200.000 € angegeben
  • Der Steuerpflichtige war zu 15 % beteiligt. Es lag jedoch eine Poolvereinbarung mit seinem Bruder vor, der ebenfalls zu 15 % beteiligt war.
  • Die Ehefrau verkaufte diesen GmbH-Anteil bereits im Dezember 2020 und zieht nach Frankreich.

3. Grundvermögen

  • Der Grundbesitzwert war bereits gegeben.
  • Das Gebäude bestand aus einem vermieteten Teil (3/5), einem gewerblichen Teil (1/5) und einem selbstgenutzten Teil (1/5). (Prüfung Steuerbefreiungen)
  • Der Erblasser hatte sich zur Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen im Jahr 2006 ein Darlehen von seiner Ehefrau, der Alleinerbin, geben lassen. Dieses bestand zum Stichtag noch in Höhe von 30.000 € und war tilgungsfrei bis zum 01.07.2022 und war dann in jährlichen Raten bis zum 01.07.2024 zurückzuzahlen

4. Girokonto

  • Es ist ein Girokonto in Höhe von 500.000 € gegeben und ein Bargeldbestand in Höhe von 100€

2. Prüfungskandidat 1 Tag 2

2.1 Teil 1 – Einkommensteuer

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt ein Ehepaar ein bebautes Grundstück (Grundstücksgröße 1.000 qm) auf seinen Sohn. Der Sohn hat hierbei eine Abstandszahlung an seine Schwester in Höhe von 350.000 € zu leisten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 700.000 € (Gebäude 500.000 €, Grund + Boden 200 € / qm).

Das Gebäude besteht aus 2 gleichgroßen Wohnungen. Im EG wohnt das Ehepaar bis zur Übertragung selbst. Im Anschluss zieht der Sohn in die Wohnung im EG ein. Das Ehepaar verlässt die Wohnung. Das OG wird vor und nach der Übertragung verbilligt an einen Verwandten der Familie vermietet. Anschaffung des Grundstücks durch die Eheleute vor über 50 Jahren, Gebäude vor Übertragung vollständig abgeschrieben.

Nach der Übertragung lässt der Sohn folgende Renovierungen tätigen:

  • Renovierung Fenster im EG und OG
  • Renovierung Heizungsanlage
  • Renovierung Wärmedämmung (Außenfassade)
  • Renovierung Bad im OG
  • Kosten Energieberater

Die Arbeiten werden durch ein Fachunternehmen durchgeführt. Sie führen zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gebäudes.

Darüber hinaus wird ein DG auf das Haus gesetzt. Die Kosten hierfür betrugen 200.000. Im Folgenden wird das DG ebenfalls vermietet (fremdüblich).

Aufgabe:

Aus einkommensteuerlicher Sicht zu den aufgeworfenen Fragen unter Angabe der Rechtsvorschriften Stellung nehmen

2.2 Teil 2 – Einkommensteuer

Der Steuerberater TS ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG. Im Folgenden bringt TS sein Unternehmen in die S-GmbH ein. Laut Sachverhalt sind zum Einbringungsstichtag noch Honorarforderungen von 40.000 € offen und Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 230.000 € (davon Lohn 30.000€). Außerdem befindet sich im BV ein bebautes Grundstück und ein Oldtimer (BW 1 €, Verkehrswert 50.000 €). Der vorläufige Gewinn beträgt 50.000 €.  Auch die gemeinen Werte des AV waren gegeben.

Die S-GmbH war bereits durch Bareinzahlung von 25.000 € gegründet. Durch die Sacheinlage erhöht sich das Nennkapital auf 50.000 €. TS entnimmt im Rahmen der Sacheinlage die Honorarforderung sowie den Oldtimer ins Privatvermögen. Die Honorarforderung wird im Folgejahr beglichen.

Im Jahr 2023 verkauft TS darüber hinaus seinen kompletten Anteil an der S-GmbH.

Aufgabe:

Nehmen Sie zur Einbringung in 2020 Stellung. Die Bilanzen für TS und die S-GmbH sind zu erstellen. Nehmen Sie ebenfalls zum Verkauf des Anteils in 2023 Stellung.

2.3 Teil 3 – Einkommensteuer

Der deutsche Staatsangehörige A ist in Katar wohnhaft (Wegzug nach Katar schon vor über 15 Jahren). In Deutschland besitzt er eine Eigentumswohnung, die er das gesamte Jahr über nutzen kann. Er nutzt die Wohnung alleine. Er nutzt die Wohnung ca. dreimal im Jahr über mehrere Wochen, wenn er seine Schwester in Deutschland besucht.

A ist 100% Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf den Cayman Islands. Der Gewinn beträgt 150.000 €. Die Gewinnausschüttung im Jahr 2020 beträgt 50.000 €.

A ist außerdem an einer Personengesellschaft in Brasilien beteiligt, welche nicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft entspricht. Die Gesellschaft erzielt ihre Einkünfte aus einer Vermietung eines Bürogebäudes in Deutschland. Das Bürogebäude wird außerdem im Jahr 2020 veräußert.

Außerdem erzielt die Personengesellschaft aus einer weiteren Vermietung in Brasilien einen Gewinn. Aus diesem Gewinn wurde eine ausländische (brasilianische) Quellensteuer einbehalten.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die Einkünfte des A aus einkommensteuerlicher Sicht.

2.4 Teil 4 – Gewerbesteuer

Es liegt eine OHG vor, welche zwei Geschäftsbetriebe an getrennten Standorten in Köln hat. Die Geschäftsbetriebe sind gekennzeichnet durch selbständiges zugeordnetes Personal, eine getrennte Buchhaltung. Es liegen somit Teilbetriebe vor.

Genannt ist ebenso eine stille Beteiligung an (nur) einem Teilbetrieb. Der stille Gesellschafter ist sowohl an den Gewinnen und Verlusten des Teilbetriebs beteiligt. Nach Abschluss der stillen Beteiligung besteht ein Anspruch auf Vergütung der entstandenen stillen Reserven. Außerdem ist dem stillen Gesellschafter ein Vetorecht nach §… BGB eingeräumt. Der stille Gesellschafter ist bei dem Geschäftsbetrieb, an dem er eine stille Beteiligung hält, angestellt und erhält hierfür eine Vergütung von 94.000 €. Anteil AG- und AN-Anteil zur Sozialversicherung jeweils 14.000 €.

Die stille Beteiligung beschränkt sich jedoch auf Teilbetrieb 1 des Unternehmens.

Teilebetrieb 1 erzielt einen Verlust

Teilbetrieb 2 einen Gewinn.

Für Teilbetrieb 2 liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG vor. Bei Teilbetrieb 1 nicht.

Aufgabe:

Berechnen sie den Gewerbesteuermessbetrag / die Gewerbesteuermessbeträge der OHG

2.5 Teil 5 – Körperschafsteuer

An der TIP AG ist Gesellschafter A mit 60 % beteiligt. Die übrigen Beteiligungen sind Streubesitzbeteiligungen. Die TIP AG wiederum ist zu 90 % an der Berg-GmbH beteiligt. Seit 2012 besteht ein Ergebnisabführungsvertrag, der auch tatsächliche umgesetzt wird. Die Voraussetzungen des §301 und §302 AktG sind gegeben.

Zum 31.12.2020 (24 Uhr) verkauft die TIP AG die Beteiligung an der Berg-GmbH.

Die Gewinnabführung der Berg-GmbH an die TIP AG für das Jahr 2020 ist bereits berechnet.

Gegeben für die Berg GmbH sind:

  • Jahresüberschuss 2020
  • Steuervorauszahlungen 2020
  • Ausgleichszahlung an den 10% Minderheitsgesellschafter der Berg-GmbH
  • Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft größer 10% inkl. enthaltener Gewinnausschüttung im Jahr 2020 (korrekte Verbuchung der KapESt)
  • In den Vorjahren hat die Gesellschaft eine nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründete Gewinnrücklage eingestellt

Gegeben für die TIP AG:

  • Jahresüberschuss 2020
  • Steuervorauszahlungen für KSt + GewSt 2020; Steuernachzahlungen für 2016 infolge BP: KSt-Nachzahlung, Zinsen § 233a AO; USt-Nachzahlung 2016; Hinterziehungszinsen § 235 AO, Nachzahlungszinsen § 233a AO, Hinweis zur Saldierung der Hinterziehungszinsen mit den Nachzahlungszinsen
  • Vergütung für Aufsichtsrat
  • Der Anspruch aus der Ergebnisabführung für das Jahr 2020 ist bereits gebucht und im JÜ enthalten
  • Verbilligte Darlehensgewährung von TIP AG an eine GmbH, an der der Gesellschafter A beteiligt war (körperschaftsteuerliches Dreiecksgeschäft). Bescheide 2020 der GmbH und von Gesellschafter A verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar (Rechtsbehelfsfrist abgelaufen).
  • Verkauf der Beteiligung an der Berg GmbH (Organgesellschaft) zum 31.12.2020 24 Uhr mangels Zufluss des Veräußerungspreises noch nicht gebucht.

Aufgaben:

  1. Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Berg GmbH, sowie der handelsrechtlichen Gewinnabführung an die TIP AG
  2. Berechnung des zu versteuernden Einkommens der TIP AG

Hinweis:

Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

3. Prüfungskandidat 1 Tag 3

3.1 Teil 1 – Einzelunternehmen

Einzelsachverhalt 1:

Berechnung von privater KfZ-Nutzung. Der Einzelunternehmer nutzt den Pkw auch für seine Einkünfte als Ingenieur. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Die Gesamtfahrleistung liegt bei 30.000km. Der Pkw wird für 10.000 km für die Ingenieurstätigkeit genutzt. Die Kosten sind gegeben.

Einzelsachverhalt 2:

Es wird ein Grundstück gegen Rentenverbindlichkeit (3.000€ mtl.) erworben. Der Kaufvertrag datiert vom Mai 2020. Übergang von Nutzen und Lasten ist zum 01.07.2020.

Es sind die Rentenbarwerte für folgende Daten gegeben

  • 05.2020
  • 07.2020
  • 11.2020
  • 12.2020

Die Rentenverbindlichkeit wird zum 30.11.2020 vorzeitig abgelöst, da genügend Liquidität gegeben ist. Der Ablösungsbetrag liegt unter dem Barwert zum 30.11.2020. Nur dieser Ablösungsbetrag war bislang als AK gebucht.

Gegeben sind außerdem die Notarkosten (Rechnung Dez. 2020, bezahlt Jan.2021), Gerichtskosten (Rechnung Dez. 2020, bezahlt Jan 2021) Grunderwerbsteuer (Steuerbescheid Jan 2021, bezahlt 2021) Teilweise wurden die Kosten vom Privatkonto bezahlt.

Daneben wird ein Ablösebetrag von 5.000 € an den vorherigen Mieter bezahlt, der das Grundstück laut Mietvertrag noch X Jahre nutzen hätte dürfen.

Auf dem Grundstück wurde ein Gebäude errichtet. Der Herstellung wurde bezahlt durch Barzahlung, Hingabe eines Krans (gegeben BW, TW und gemeiner Wert), sowie Übernahme eines Darlehens.

Gegeben sind auch die Kosten für den Anschluss an das Versorgungswerk.

Zusätzlich wird an das Gebäude eine Laderampe mit Förderband angebaut. Die Herstellungskosten sind gegeben (Fertigungseinzelkosten, Materialeinzelkosten, Fertigungsgemeinkosten, Materialgemeinkosten, Sonderkosten der Fertigung, Verwaltungsgemeinkosten)

Aufgabe:

  • Handelsrechtliche und steuerrechtliche Stellungnahme
  • Buchungen in „Alle Bereiche“ „Nur HR“ „Nur SR“ vorzunehmen

3.2 Teil 2 – GmbH

Einzelsachverhalt 1:

Es liegt eine Muttergesellschaft (kleine GmbH) und eine Tochtergesellschaft vor. Die Beteiligung beträgt 100%. Auf die Beteiligung wurde in den Vorjahren eine TW-Afa vorgenommen.

Die Tochtergesellschaft hat ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2019-30.06.2020. Die Muttergesellschaft hat ein Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr. Die Verschmelzung wird im 2. Halbjahr 2020 rückwirkend zum 01.07.2020 beschlossen

In der Tochtergesellschaft ist ein immaterielles WG bilanziert, bei welchem in den Vorjahren eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Nach dem Verschmelzungsstichtag liegt eine Wertaufholung vor.  Außerdem hat die Tochtergesellschaft einen PKW bilanziert (gegeben sind BW und TW) sowie Bankguthaben. Auf der Passivseite befinden sich lediglich Eigenkapital und ein Bilanzgewinn. Die Geschäftsvorfälle in der Tochtergesellschaft zwischen dem Übertragungsstichtag und dem Beschluss der Verschmelzung beschränken sich auf die Fortführung der Abschreibung des immateriellen WG und des PKW.

Einzelsachverhalt 2:

Die GmbH ist zu 5% an einer OHG beteiligt. Da die GmbH einen Aufpreis für die GmbH-Beteiligung bezahlt hat wird bei der OHG für den Aufpreis eine Ergänzungsbilanz für die GmbH geführt.

Bilanziert ist die Beteiligung sowohl in Handelsrecht als auch im Steuerrecht zu den Anschaffungskosten.

Für das Jahr 2020 ist der GmbH ein handelsrechtlicher Gewinnanteil in Höhe von EUR 4.500,00 zuzurechnen. Aufgrund der Mehrabschreibung in der Ergänzungsbilanz ist ihr steuerrechtlich nach Abzug der Mehr-Afa von 3.000,00 nur ein Gewinnanteil von EUR 1.500,00 zuzurechnen.

Laut Gutachten liegt zum 31.12.2020 ein niedrigerer Teilwert der Beteiligung vor, da die OHG durch eine schlechte Marktsituation mit Umsatzeinbußen rechnen muss. WG waren von dem niedrigeren TW nicht betroffen.

Aufgabe:

  • Handelsrechtliche und steuerrechtliche Stellungnahme
  • Buchungen in „Alle Bereiche“ „Nur HR“ „Nur SR“ vorzunehmen
  • Auf latente Steuern ist nicht einzugehen

3.3 Teil 3 – OHG

Gegeben ist eine OHG, an welche 2 natürliche Personen beteiligt sind.

Einzelsachverhalt 1:

Gekauft wird ein Grundstück. Es wird ein Gebäude darauf errichtet. Außerdem wird eine Theke eingebaut. Bislang sind alle Kosten für die Errichtung (inkl. Theke) als Gebäude aktiviert.

Einzelsachverhalt 2:

Die OHG verkauft einen Anteil an einer GmbH, welche bislang im Anlagevermögen bilanziert war. Gegeben sind der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten. Möglichkeit der § 6b Rücklage nach § 6 Abs. 10 EStG. Außerdem § 3 Nr. 40 EStG

Einzelsachverhalt 3:

Eine Garage wurde im VJ aufgrund eines Sturms stark beschädigt. Daraufhin wurde eine TW-Afa/außerplanmäßige Afa im VJ vorgenommen. Es gab keine Entschädigung der Versicherung. In 2020 wurde die Garage wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt, dabei entstanden Kosten von X€.

Einzelsachverhalt 4:

Gekauft wird ein WG in fremder Währung. Der Umrechnungskurs zum Übergang von Nutzen und Lasten, zum Bilanzstichtag als auch zur Fälligkeit der Zahlung sind gegeben. Der Kaufpreis ist bis zum März 2021 verzinslich gestundet.

Die Zinsen sind für den gesamten Zeitraum angegeben.

Aufgrund der Veränderung des Kurses der fremden Währung wurde in der Buchhaltung eine Anpassung der Anschaffungskosten des WG vorgenommen.