Prüfung 2022
Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.
Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themengebiete der Steuerberaterprüfung. Wir haben keine inhaltlichen Änderungen und Kommentierungen an den Gedächtnisprotokollen vorgenommen!
1. Prüfungskandidat
1.1 Tag 1
AO
Sachverhalt:
M 72 Jahre alt, alleinstehend und kinderlos ist Anfang Februar (ich glaube 08.02.2022) ab Covid19 erkrankt. Einlieferung ins Krankenhaus am 14.02.2022 bei vollem Bewusstsein und geistiger Klarheit. FA Augsburg erlässt am 02.03.2022 einen Einkommensteuerbescheid für 2021 mit Steuernachzahlung ca. 2.000,00 €. Am 08.03.2022 wird M wegen einer Verschlechterung des Zustandes auf die Intensivstation verlegt und ins künstliche Koma versetzt und stirbt am 14.03.2022.
Am 24.05.2022 geht ein Einspruch des B (nicht verwandt) gegen den ESt-Bescheid beim Finanzamt ein. Bescheid sei nichtig, M ist verstorben konnte Bescheid nie zur Kenntnis nehmen, Bescheid ist gegenstandlos und muss neu gegen den Rechtsnachfolger erlassen werden. Bescheid sei empfangsbedürftige Willenserklärung.
FA weist B Mitte Juli 2022 darauf hin, dass zur Einspruchseinlegung grundsätzlich Vertretungsvollmacht erforderlich ist, diese nicht vorliegt und Einspruch verfristet sei.
Daraufhin schildert B Mitte August den eingangs dargestellten Sachverhalt (im Examen wurde mit dem Einspruch begonnen) und dass er testamentarischer Alleinerbe sei. Eröffnungsniederschrift beim Notar war am 08.05.2022, danach hat er Wohnungsschlüssel für Wohnung der M organisiert und am 22.05.2022 die Wohnung betreten und den Bescheid an diesem Tag aus dem Briefkasten geholt, er bittet um Nachsicht hinsichtlich der Fristversäumung.
Aufgabe 1:
Nehmen Sie Stellung ob ein nach § 358 AO zulässiger Einspruch vorliegt (30 Punkte)
Aufgabe 2:
Finanzamt leitet auf Grund dieses Bescheides Mitte August Vollstreckungsmaßnahmen gegen B ein. War dies rechtlich möglich oder hätte das Finanzamt noch verfahrensrechtliche Handlungen vornehmen müssen? (5 Punkte)
Umsatzsteuer
Sachverhalt:
Inge Irlbacher ist Kunst- und Antiquitätenhändlerin in München. Ihr Unternehmen umfasst Handel mit Kunst und Antiquitäten und Vermittlung derselben und Vermietung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
- I erwarb bei einem Privatsammler in Österreich ein Gemälde und brachte dieses nach Deutschland (genau Daten kann ich nicht mehr nennen) verkauft es weiter an niederländischen Kunsthändler Van Dycke.
- Wirtschaftsprüferin W (ich meine aus München oder auch Österreich, bin mir nicht mehr sicher) wollte Porzellanfiguren (Kunstwerke) verkaufen. Figuren wurden von Ihrem Vater für Büro gekauft (voller Vorsteuerabzug). W hat Kanzlei übernommen und will umgestalten. I war Risiko zu groß, deshalb nur Vermittlung. Im eigenen Namen aber auf Rechnung der W. I findet (ich glaube) Van Dycke als Abnehmern. Mitarbeiter der I holt Figuren bei W ab und bringt sie zu Van Dycke.
I rechnet wie folgt ab.
Verkaufspreis Figuren 25.000,00 €
./. Provision 5.000,00 €
= Restbetrag 20.000,00 €
USt (19%) ist in 20.000 € enthalten (= 16.806,72 € netto) - I hat 2018 2 Bilder vom niederländischen Maler M erworben, der sein Atelier in Deutschland hat. In 2022 hat I zwei weitere Bilder erworben, eines aus dem Atelier in Deutschland, ein zweites wurde von M in seinem österreichischen Atelier erstellt und zu I nach München gebracht, hierbei hat M seine österreichische USt-ID-Nr. verwendet.
Ein Bild hat I an einen privaten Kunstsammler im Inland verkauft.
Ein zweites ging an einen Kunsthändler (ich glaube auch Inland).
Das Dritte hat I an einen Schweizer Bankier verkauft, der es bei I in München angeschaut hat und in seinem Chalet in Davos aufhängen will. Da I selbst in Davos Urlaub macht bringt sie das Bild einige Tage später persönlich nach Davos zu dem Bankier.
Das vierte Bild wurde an einen europäischen Kunsthändler verkauft. - Berechnung private PKW-Nutzung. Stellungnahme zum Vorsteuerabzug (PKW im Januar 2022 erworben).
Nutzung: 60 % für Kunst- und Antiquitätenhandel, 10 % für Vermietung, 30 % Privatnutzung.
ND PKW 7 Jahre
Aufgabe:
Zeigen Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der dargestellten Sacherhalte für I, bei Sachverhalt 2 auch für W und bei Sachverhalt 3 auch für M und für das Jahr 2018 auf.
Punkteverteilung:
SV 1 (9 Punkte), SV 2 (10 Punkte), SV 3 (11 Punkte), SV 4 (4 Punkte)
Erbschaftsteuer 30 Punkte
Sachverhalt:
Erblasser A, verheiratet, kinderlos wohnte in Berchtesgaden. Verstarb im Juli 2021.
War zu 60 % an KG beteiligt, hat PKW an KG überlassen. Es war glaube ich junges BV und betriebsnotwendige Beteiligung dabei, keine Angaben zum Unternehmerlohn im Sachverhalt. Angabe Jahresüberschüsse, außerbilanzielle Korrekturen und Gewerbesteuer für Jahre 2018-2020. Es wurde ein Zwischenabschluss erstellt. Nur die Beteiligung war Verwaltungsvermögen (junges). Wenig Korrekturen für vereinfachtes Ertragswertverfahren. Antrag nach § 13a (10) ErbStG wurde in den Sachverhaltshinweisen nicht ausgeschlossen.
Es war ein mit Erbbaurecht belastetes Grundstück in Berchtesgaden zu bewerten. Erbbaurecht wurde zu Gunsten eines dritten bestellt, dieser hat MFH darauf errichtet. Monatlichen Erbbauzins 500,00 € Restlaufzeit war meine ich bis 31.12.2050.
BRW war in Abhängigkeit der Geschossflächenzahl gegeben.
Außerdem hat Erblasser ein unbebautes Grundstück erworben wollen zur Privatnutzung. KV war abgeschlossen Kaufpreis 150.000,00 €, 50.000,00 € wurden bereits bezahlt, Eigentumsübergang war nach dem Tod des Erblassers.
BRW war in Abhängigkeit der Geschossflächenzahl gegeben.
Außerdem war Lebensversicherung vorhanden. Versicherungsnehmer waren beide Ehegatten, sollte am Ende der Laufzeit an beide hälftig ausgezahlt werden. Bei Tod eines Ehegatten wurde komplette Summe an den überlebenden Ehegatten ausgezahlt. Auszahlungsbetrag waren 1.800.000,00 € (glaube ich), es war nicht angegeben, wer Beiträge in welcher Höhe entrichtet hat.
Kein Bankguthaben aber Hausrat beider Ehegatten (Gesamtwert 51.000,00 €).
Aufgabe:
Berechnen Sie die, der Erbschaftsteuerfestsetzung zu Grunde zu legende, Bereicherung der Erbin. Und nehmen Sie aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung.
1.2 Tag 2
Teil I Einkommensteuer (60 Punkte)
Sachverhalt 1 (33 Punkte)
Influencerin hat sich 2016 im Italienurlaub verliebt, 2018 geheiratet und Umzug nach Italien, 2019 Scheidung und Umzug nach Deutschland. Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland.
Zahlt an geschiedenen Ehemann 750,00 € Unterhalt pro Monat. Außerdem Unterstützung der mittellosen (Ex)-Schwiegermutter aus persönlichen Gründen (kamen gut miteinander aus).
Hält sich an mehr als 183 Tagen in Italien auf.
Hat 2015 Eigentumswohnungen in Italien erworben Vermietungseinkünfte 2021 6.000,00 € aus beiden Wohnungen. Eine Wohnung wurde verkauft, Veräußerungsgewinn 40.000,00 €.
Einkünfte Influencerin im Inland 140.000,00 €. Im BV Beteiligung an brasilianischer AG. Gewinnausschüttung dieser AG. Allerdings hat die Gewinnausschüttung das Einkommen der AG gemindert. Ausschüttung war noch nicht erfasst.
Einkünfte Influencerin Italien 20.000,00 € (vermutlich). Im BV der Zweigniederlassung Beteilung an italienischer GmbH. Ebenfalls Ausschüttung, diese war noch nicht erfasst.
Vermietung Ferienwohnung Brasilien, Einkünfte ./. 6.000,00 €.
Abziehbare Vorsorgeaufwendungen 2.500,00 €.
Aufgabe:
Berechnen Sie die festzusetzende Einkommensteuer 2021.
Sachverhalt 2 (12 Punkte)
V ist Geschäftsführer einer GmbH. Neben Geschäftsführergehalt (10.000 €/Monat) kann er voll elektrischen PKW auch privat nutzen. Kein Fahrtenbuch geführt. An 110 Tagen für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte genutzt. An 100 Tagen Home-Office, kein Arbeitszimmer.
In 2013 GmbH-Beteiligung (10 %) erworben für 20.000 €, gem. Wert 50.000,00 €, war zu diesem Zeitpunkt bereits Gf. Wenige Jahre später 40 % zu fremdüblichem Kaufpreis erworben. In 2021 Gewinnausschüttung gesamt 500.000,00 € davon 400.000,00 € aus steuerlichem Einlagekonto.
Im November 2021 Übertragung GmbH-Beteiligung (50 %) auf Neffen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Rentenzahlung 1.000,00 €/Monat ab Dezember. Außerdem Aufgabe der Geschäftsführerstellung und Übernahme dieser durch Neffen.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die steuerpflichtigen Einkünfte 2021 des V. Auf allgemeine Fragen (Steuerpflicht, Veranlagungsart, Tarif) ist nicht einzugehen.
Sachverhalt 3 (15 Punkte)
M ist an der V-OHG beteiligt (40 %). Rest hält R. Dieser ist Gf. Abweichend von § 119 HGB gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit. Vermietet Veranstaltungshalle an E-GmbH. An dieser ist R zu 40 % und S und L (Ehepaar) zu je 30 % beteiligt. Am 01.04.2021 erwirbt R den Anteil der L.
Außerdem war V-OHG an einer anderen B-GmbH beteiligt, die Ausschüttung getätigt hat (Erwerb März 2021, keine Änderungen im gem. Wer). Zum 31.12.2021 verkauft M seinen Anteil an der V-OHG an R zum angemessenen Kaufpreis von 1.500.000,00 €.
An genaue Zahlen bezüglich der AK des Grundstücks kann ich mich leider nicht mehr genau erinnern ich glaube AK GruBo 1.000.000,00 €, HK Gebäude 2.000.000,00 €, TW 01.04.2021: Geb. 2.500.000,00 €, GruBo weiß ich nicht mehr.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die steuerpflichtigen Einkünfte des M aus der V-OHG 2021. Gehen Sie auch auf Steuerermäßigungen ein. (Kann nicht mehr sagen, ob 55. Lj. vollendet war, ich glaube ja, FB war abgeschmolzen. Auf allgemeine Fragen (Steuerpflicht, Veranlagungsform, Tarif) war nicht einzugehen.
Tel II Gewerbesteuer (8 Punkte)
Sachverhalt und Aufgabe:
Personengesellschaft (KG oder OHG) mit 4 Gesellschaftern (darunter eine GmbH). Verlustvortrag 200.000,00 €. Zwei Gesellschafter (GmbH und nat. Person) haben Anteil verkauft, eine zweite nat. Person hat Anteil unentgeltlich auf Sohn übertragen.
Es war der Gewerbesteuermessbetrag zu berechnen und der gesondert festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2021. Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG musste berechnet werden. Unter anderem waren Miete für Lagerhalle und Hochregallager, sowie Leasingkosten für Elektro-LKW, außerdem Schuldzinsen enthalten.
Teil III Körperschaftsteuer (32 Punkte)
Sachverhalt 1 (28 Punkte)
R- GmbH mit Sitz im Inland. Vorl. JÜ war gegeben. Außerdem nachfolgende Textziffern.
Tz. 1
Bei Gründung der R-GmbH im Jahr 2019 hat Alleingesellschafterin hundert Prozent Beteiligung an der H-GmbH als Sacheinlage eingebracht. AK Bet. H-GmbH waren 160.000,00 €, gem. Wert 2019 weiß ich nicht mehr. R-GmbH hat Anteil an der H-GmbH mit 160.000,00 € bewertet.
In 2021 hat R-GmbH die Beteiligung an der H-GmbH veräußert.
Tz. 2
R-GmbH war mit 5 % an F-GmbH beteiligt. F-GmbH hat war Organgesellschaft einer andern KapG ich glaube der J-GmbH. R- GmbH hat Ausgleichszahlung erhalten, war glaube ich nur netto verbucht worden.
Außerdem war R-GmbH an der D-GmbH beteiligt. Besonderheiten hier weiß ich nicht mehr genau, es war glaube ich Beteiligungserwerb von mind. 10 % im laufenden Kalenderjahr.
Tz. 3
R-GmbH hat Grundstück seit einigen Jahren an Werbe-KG vermietet. In 2021 hat sich R-GmbH mit 10 % an der Werbe-KG beteiligt (ich glaube zum 01.07.2021). Kapitalkonto in der Gesamthandsbilanz waren 500.000,00 €, es wurden 650.000,00 € für Anteil bezahlt. Stille Reserven der Werbe-KG waren im Firmenwert (ges. 1.500.000,00 €) gegeben.
Zum 31.12.2021 betrug der Verlustanteil der R-GmbH 800.000,00 €, Kapitalkonto zum 31.12.2021 ./. 300.000,00 €.
Miete für Grundstück wurde von der R-GmbH für das ganze Jahr als Ertrag gebucht.
Außerdem wurde Anschaffung KG-Anteil gebucht:
Bet. Werbe KG 650.000,00 € an Bank 650.000,00 €
Weitere Buchungen wurden nicht vorgenommen.
Tz. 4
Alleingesellschafterin war zugleich Geschäftsführerin der R-GmbH. 2019 wurde monatliches Gehalt von 10.000,00 € vereinbart. Zum 01.04.2021 wurde Gehalt rückwirkend zum 01.01.2021 auf 11.000,00 € erhöht, außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 11.000,00 € vereinbart. Außerdem wurde Überstundenvergütung ausgezahlt (4.000,00 € in 2021 80 Überstunden á 50,00 €, war so im Anstellungsvertrag vereinbart).
Tz. 5
In 2021 wurde Vorabausschüttung vorgenommen. Kapitalertragsteuer auf diese Ausschüttung wurde zu spät gezahlt, deshalb hat das Finanzamt Säumniszuschläge festgesetzt, die als Aufwand verbucht waren. Außerdem wurde Ausschüttung per Darlehen finanziert, Zinsen wurden ebenfalls als Aufwand gebucht.
Aufgabe:
Nehmen sie Stellung zu den vorgenannten Tz. Bei Tz. 1 auch zur Einbringung in 2019. Ermitteln Sie das z.v.E. der R-GmbH 2021.
Sachverhalt 2 (4 Punkte)
Für den „Gemeinnütziger Theaterverein Köln e.V.“ war ein eventuelles z.v.E. zu ermitteln. Gegeben waren Spenden und Mitgliedsbeiträge Erlöse aus Theateraufführungen und Aufwendungen hierfür, sowie Erlöse aus Verkauf von Speisen und Getränken (52.000,00 €) und dazugehörige Aufwendungen.
1.3 Tag 3
Teil I Einzelunternehmen Kaufmann Kevin Klein (33 Punkte)
Buchungen waren in verschiedenen Buchungskreisen (nur Handelsrecht, nur Steuerrecht, oder alle Bereiche) vorzunehmen. Außerdem war Handels- und steuerrechtlich Stellung zu beziehen.
Tz. 1
Schwager S des K betrieb in der Innenstadt von Frankfurt Einzelhandelsgeschäft in gemieteten Räumen. Mietvertrag lief noch bis 2026. S hatte Trennwände eingebaut, die bei Auszug wieder entfernt werden mussten. K trat in 2021 (01.03. oder 01.04.) in Mietverhältnis des S ein. Musste für Trennwände 30.000,00 € (netto) bezahlten. Erhielt von S 9.500,00 € für Übernahme der Abbruchverpflichtung.
K buchte:
Grundstücksaufwendungen 20.500
Vorsteuer 9.500 an Bank 26.200
Tz. 2
K war seit längerem (mehr als 6 Jahren) mit 100 Aktien an AG beteiligt. In 2021 fand eine Kapitalerhöhung gegen Einlage statt. K erwarb 10 neue Aktien und verkaufte restliche Bezugsrechte.
Folgende Abrechnung der Bank wurde erstellt:
Kauf 10 neue Aktien á 140,00 € 1.400,00 €
./. Erlöse aus Verkauf Bezugsrechte 320,00 €
Zu zahlender Betrag 1.080,00 €
K hat Aktien mit 1.080,00 € aktiviert.
Außerdem veräußerte K im weiteren Jahresverlauf alle 110 Aktien der AG. Dabei fielen Bankspesen in Höhe von insgesamt 220,00 € an.
Tz. 3
K hat vor einigen Jahren unbebautes Grundstück 2.000 m² für 160.000,00 € erworben, weil dort Gewerbegebiet entstehen soll. In 2021 wird tatsächlich Gewerbegebiet ausgewiesen, gem. Wer 300.000,00 €. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens hätten K 1.600 m² zu gestanden, er erhält allerdings nur 1.440 m² und 30.000,00 € Entschädigung für die Minderzuteilung.
Teil II Maier-GmbH (17 Punkte)
Sachverhalt:
Maier-GmbH ist Maschinenbauunternehmen und fertigt Spezialmaschinen.
Für 2021 wurden zwei Maschinen noch nicht bewertet.
Maschine für Kunde A wurde am 30.12.2021 von A abgenommen aber auf Wunsch des A bis 09.01.2022 auf dem Hof der Maier-GmbH gelagert. Es waren MEK und FEK gegeben.
Maschine für Kunde B war am 31.12.2021 noch nicht fertig auch hier waren MEK und FEK gegeben. Kunde B hat 400.000,00 € AZ geleistet, die als Umsatzerlös gebucht wurde.
Außerdem war ein BAB abgedruckt.
Und es waren noch Hinweise zum BAB abgedruckt
- Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslöhne (20 %) wurden als Sozialgemeinkosten verbucht.
- Gehalt Gf wurde entsprechend der Tätigkeitsstunden auf einzelne Bereiche aufgeteilt.
- In den Fertigungslöhnen waren Aufwendungen für Azubi enthalten.
- Außerdem war Aufteilungsschlüssel für Aufwendungen für Kantine gegeben.
- In Abschreibungen im Bereich Fertigung war Teilwert-AfA enthalten.
- Für Aufwendungen der Vorkostenstelle Reparatur war ebenfalls Aufteilungsschlüssel gegeben.
Aufgabe:
Nehmen Sie Stellung zur Bewertung der Maschinen für Kunde A und B zum 31.12.2021 aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.
Teil III Maurer und Hauser OHG (22 Punkte)
Sachverhalt:
Nicole Maurer (N) und Christina Hauser (C) betreiben OHG in Freiburg. Beteiligung je 50 %. BW Aktiva 2.200.000,00 €, Kapitalkonto 350.000,00 € je Gesellschafterin, Darlehensverbindlichkeit 680.000,00 € und sonstige Passiva 820.000,00 €. Stille Reserven in Höhe von 1.100.000,00 € vorhanden. OHG wird real geteilt, N übernimmt bebautes Grundstück (wesentl. Betriebsgrundlage) und 100 %-Beteiligung an einer GmbH, sowie Darlehen (680.000,00 €). Erhält wertmäßig 1.000.000,00 €, bezahlt Ausgleichszahlung 100.000,00 € an C. Übernommene Wirtschaftsgüter werden bei N Betriebsvermögen, stellen aber keinen Teilbetrieb dar. C übernimmt restliche WG und sonstige Passiva (Teilbetrieb), wird ebenfalls BV.
Erweiterung:
- N verkauft 2023 zuerst das Grundstück, anschließend die Beteiligung.
- C verkauft in 2024 die erhaltenen WG.
Hinweise:
Evtl. aufzudeckende stille Reserven sind nach vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschafterin zuzuordnen, die für die Aufdeckung verantwortlich ist.
Aufgabe:
Nehmen Sie zur Realteilung in 2021 aus steuerrechtlicher Sicht Stellung. Erstellen Sie die Eröffnungsbilanzen von N und C zum 01.01.2022 und berechnen Sie die Gebäude-AfA 2022 der N.
Welche Auswirkungen haben die Erweiterungen 1 und 2 auf die Realteilung 2021/2022? Stellen Sie eventuell korrigierte Eröffnungsbilanzen auf.
Teil IV Killer-GmbH (28 Punkte)
Sachverhalt:
Killer-GmbH betreibt Bekleidungsgeschäft/Handel mit Mode. Alleingesellschafterin ist L. Gewinne wurden stets ausgeschüttet, zuletzt Februar 2021 40.000,00 € für 2020. Bestand steuerliches Einlagekonto 31.12.2020 100.000,00 €. AK und gem. Wert der Anteile an der GmbH waren noch gegeben. Außerdem war vorläufige Bilanz zum 31.12.2021 gegeben.
Tz. 1
GmbH betreibt Geschäft in gemieteten Räumen. Zum 01.02.2021 erwirbt L dieses Grundstück, Preis weiß ich leider nicht mehr. Dazu wurde Darlehen über 420.000,00 € aufgenommen. Mietvertrag mit GmbH wird fortgeführt, Miete wird von angemessenen 5.000,00 € pro Monat auf 1.000,00 € pro Monat gesenkt, obwohl es der GmbH gut geht.
Zum 01.10.2021 überträgt L das Grundstück auf die GmbH (gem. Wert Grundstück 840.000,00 €), diese muss nur das Darlehen 420.000,00 € übernehmen.
GmbH hat Grundstück mir 420.000,00 € eingebucht, und von diesem Wert abgeschrieben.
Laufender Aufwand und Zinsen wurden bis 30.09. von L und ab 01.10. von der GmbH getragen.
Tz. 2
D (Bruder der L) hat seit 2013 unbebautes Grundstück an GmbH vermietet für monatlich 3.000,00 € (angemessen 1.000,00 €). In 2021 stundet D die Miete ab Januar bis 31.10.2021 und verzichtet am 01.11.2021 sowohl auf die Miete Januar bis Oktober, als auch auf die Miete November und Dezember.
Aufgabe:
Ermitteln Sie das z.v.E. der GmbH, die steuerpflichtigen Einkünfte der L und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des D. Sollten Sie zum Schluss kommen, dass bei L gewerbliche Einkünfte vorliegen, so erstellen Sie bitte die erforderlichen Bilanzen.
Prüfung 2022
2. Prüfungskandidat
2.1 Tag 1
AO
Die Steuererklärung 2020 wurde in 2021 abgegeben und der Bescheid erging im Februar 2022. Im Februar erkrankte die Steuerpflichtige an Corona und kam Ende Februar ins Krankenhaus. Hier wurde sie stationär aufgenommen und war noch bei vollem Bewusstsein. Ich glaube in dieser Zeit ist der Bescheid ergangen. Anfang März wurde die Steuerpflichtige ins Koma versetzt und starb dann.
Meiner Meinung nach wurde der Bescheid hier wirksam bekanntgegeben.
Am 2.5.2022 (glaub ich) wurde der Erbe (fremder Dritter über Testament Alleinerben) über das Erbe benachrichtigt. Am 18.5. hat er die Schlüssel der Wohnung von der Steuerpflichtigen erhalten und am 20.5. ist er in die Wohnung gegangen und hat den Bescheid im Briefkasten gefunden. Am 25.5 hat er hier beim zuständigen Finanzamt einen Widerspruch eingelegt, das die Steuerschuld da es zu einer Nachzahlung kam, wohl mit dem Tode unterging und daher sich dies ja wohl erledigt hat. Hier hat er nur Angaben über seinen Namen gemacht, jedoch nicht dass er Erbe oder ein Bevollmächtigter ist. Das Finanzamt hat glaube ich hier erst vom Tod erfahren.
Mitte Juli hat das Finanzamt bei dem Herrn nachgefragt wer er ist. Mit einer Frist von einem Monat.
Hier hat der Erbe Mitte August geantwortet dass er Erbe ist und wie und wann er über das Erbe bzw. den Bescheid erfahren hat.
Aufgabe mit 30 Punkten, hier war die Zulässigkeit des Einspruches zu prüfen.
Mitte August hat das Finanzamt dann einen Vollstreckungsbescheid an den Erben erlassen. Und noch was zusätzlich. Das fällt mir leider jedoch nicht mehr ein.
Aufgabe mit 5 Punkten. Hier musste man prüfen ob der Vollstreckungsbescheid hier richtig an den Erben ergangen ist.
Umsatzsteuer
Unternehmerin L mit Handel von Kunst und Vermietung von Wohnung. Der Handel wurde in angemieteten Räumen getätigt. Hier wurde glaube ich auch zur Umsatzsteuer optiert. Die Unternehmerin hatte im Januar einen Antrag nach §25a Abs. 2 gestellt.
Aufgabe
Die L hat von einem Privatmann in Österreich ein Gemälde gekauft. Dieser war nicht der Maler. Sie hat es direkt in Österreich abgeholt. Dann hat sie es später zum Verkauf nach Düsseldorf in ein Auktionshaus gebracht. Hier wurde es an einen niederländischen Kunsthändler verkauft. Die L hat eine Niederländische Spedition mit dem Transport beauftragt. Das Auktionshaus hat hier eine Provision erhalten.
Aufgabe 10 Punkte
Wirtschaftsprüferin N hatte hier die Kanzlei vom Vater übernommen. Diese musste auch beurteilt werden. Durch die Übernahme wollte sie das Büro neu einrichten und daher eine Figurengruppe verkaufen. L wollte jedoch die Figuren nicht direkt kaufen sondern hatte hier im eigenen Namen auf fremde Rechnung einen Käufer in Österreich gefunden. Sie hat hier eine Provision erhalten.
Die Lieferung erfolgte so, dass die L die Figuren bei N abholte und direkt zum Kunden brachte. Also es gab hier nur einen Warenweg. Der Käufer war hier auch Unternehmer.
Aufgabe 11 Punkte
Die L hatte in 2018 2 Gemälde vom Münchner Künstler Maler mit VSt 7% erworben. In 2022 hat sie hier 2 weitere Gemälde erworben. Eins von denen in 2022 erworbene Gemälde wurde in Österreich gefertigt und wurde dann vom Künstler nach Deutschland gebracht. Hier musste auch der Maler bewertet werden.
Verkauf von Gemälde 2018 an deutschen Privatmann.
Verkauf Gemälde 2018, hier bin ich mir leider nicht mehr sicher wer hier Empfänger war.
Das Bild aus Österreich wurde verkauft. Leider weiß ich hierzu nichts mehr weiteres. Ich meine das Bild ging auch wieder ins Ausland.
ein Bild wurde an einen Privatmann in der Schweiz veräußert. Die L hat das Gemälde hier selbst hin gebracht, auf dem Weg in den Winterurlaub.
Aufgabe
Private Kfz Nutzung, hier war der Bruttolistenpreis gegeben jedoch wurde hier ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Die Nutzungsdauer des Pkw wurde mit 7 Jahren angegeben. Die Nutzung laut Fahrtenbuch war zu 60% durch den Handel, 30% privat und 10% für die Vermietung. Der Pkw wurde auch mit einem Rabatt im Januar des Jahres neu erworben.
Erbschaftsteuer 30 Punkte
Ehepaar in Gütertrennung wohnhaft in Bayern. Hier starb der Mann. Hier lag ein Berliner Testament vor. Sonst gab es keine weiteren Personen.
Dieser hat einen 60% KG-Anteil gehalten. Hier war der Substanzwert mit 5 Millionen Euro gegeben. Zusätzlich waren auch alle Angaben zum vereinfachten Ertragswertverfahren gegeben. Jedoch gab es hier nur wenige Korrekturen wie Gewerbesteuer und Dividende. Es lag ein GmbH-Anteil mit unter 25% vor. Dieser war betriebsbedingt. Und innerhalb der letzten 2 Jahre erst erworben. Finanzmittel und Schulden wurden angegeben. Der Erblasser hatte SBV und ein weiterer Gesellschafter hatte eine Ergänzungsbilanz. Die laufenden Ergebnisse aus diesen beiden waren auch gegeben. Es wurde ein Zwischenabschluss auf den Bewertungsstichtag erstellt.
Bei mir war hier der Substanzwert höher als der Ertragswert. Beim 90%-Test kamen um die 17% heraus. Alle Anträge waren gestellt und §13a Abs. 10 war hier nicht ausgenommen. Die Finanzmittel wurden durch den Sockelbetrag verbraucht. Daher Ansatz nur vom jungen verwaltungsvermögen.
Es wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese hatten die Ehepartner gemeinschaftlich abgeschlossen und diese hätte auch ohne den Tod von einem in 2030 ausgezahlt werden sollen. Hier war mir nicht ganz klar ob die Summe dann mit Tod ausbezahlt wurde oder auch so erst in 2030.
Es lag kein Bankvermögen vor. Der Hausrat hat für beide zusammen 51.000 Euro betragen.
Kurz vor dem Tod haben die beiden ein Grundstück gekauft. Dies war noch nicht im Grundbuch eingetragen. Kaufpreis 200.000€. Hiervon waren 50.000€ schon bezahlt. Hier wollten die Eheleute ein Einfamilienhaus für sich bauen. Hierzu war auch der Bodenrichtwert und eine GFZ von 0,4 angegebenen.
Der Erblasser hatte ein Grundstück mit einem Gebäude mit 3 Wohnungen je 100 qm. Hier hatte er ein Erbbaurecht mit jährlichem Zins von 500€. Der Erbbauberechtigte hatte das Gebäude gebaut. Mit Ablauf des Erbbaurechts musste das Gebäude voll entschädigt werden. Der Bodenrichtwert wurde hier auch mit GFZ angegeben und dies auch zum direkten Grundstück. Für das Gebäude wurde der Rohertrag pro Jahr angegeben.
2.2 Tag 2
Internationales Steuerrecht 25 Punkte
Die Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit einen Italiener geheiratet und ist nach Italien gezogen. Hier kam es zu einer Scheidung und sie ist wieder zurückgezogen. Meiner Meinung nach musste sie an den Ehepartner Unterhalt zahlen und hier lag auch eine Bescheinigung über die Besteuerung in Italien vor.
Zusätzlich zahlte die Steuerpflichtige Unterhalt an die Exschwiegermutter in Italien. Diese hatte sonst keine Einkünfte. Das DBA Italien war als Anlage enthalten.
Die Steuerpflichtige hatte in Deutschland eine Wohnung und auch hier war der Mittelpunkt vom Lebensinteresse. In Italien hatte sie auch eine Wohnung die sie bewohnte. Dort war sie an 183 Tagen. (Gewöhnlicher Aufenthalt )
Die Steuerpflichtige hatte noch 2 weitere Wohnungen in Italien, die sie vermietete. Kauf 2015, beide Wohnungen wurden vermietet. Eine der Wohnungen wurde dann in 2021 veräußert. Hier waren die Einkünfte und der Gewinn genau angegeben und man musste nichts mehr rechnen.
Eine weitere Wohnung bestand in Brasilien. Hier wurde allerdings ein Verlust in 2021 erzielt. Auch hier war dieser gegeben und man musste nichts rechnen.
Die Steuerpflichtige war als Influencerin in Deutschland und Italien tätig. Hierzu hatte sie in beiden Ländern ein Studio angemietet. Die Gewinne hierzu waren angegebene. Zu der Betriebsstätte in Italien wurde eine italienische GmbH Beteiligung zugeordnet. Hier gab es im laufenden Jahr eine Ausschüttung die jedoch nicht in Italien besteuert wurde.
Zu der deutschen Betriebsstätte gehörte eine brasilianische AG Beteiligung. War zu Werbezwecken, daher BV. Hier gab es auch eine Ausschüttung. Brasilien hatte hier 30% Steuer einbehalten.
Fall von ESt hier weiß ich die Punkte nicht mehr.
OHG mit Gebäude welches vermietet wurde. Sonst war hier keine Tätigkeit. M war zu 40% beteiligt und der andere L mit 60%. Hier wurde vertraglich die Beherrschung geändert. Dass hier 50%+ ausreichen. Die Vermietung erfolgte an eine Event GmbH. Hiervon war der L bereits seit längerem mit 40% beteiligt.
Am 1.3.2021 hatte der L dann weitere 30% dazu erworben.
Der M hatte zu Ende des Jahres seinen OHG Anteil an den L verkauft. Es waren die Einkünfte des M zu errechnen.
Für das Gebäude waren die AK, die Miete und die Werbungskosten angegeben. Die Miete und die Werbungskosten sind immer direkt auf die Konten der Gesellschafter oder wurden von dort bezahlt.
Fall ESt hier weiß ich die Punkte auch nicht mehr.
U hat hier in Vorjahren ein Anteil von der GmbH abgekauft durch Kapitalerhöhung. Hier hat er 20.000€ gezahlt obwohl der Anteil 80.000€ wert war. Danach hat der U noch weiteren Anteil gekauft und war somit mit 60% an der GmbH beteiligt. Der U war hier auch GF und hat monatlich 10.000€ Brutto erhalten.
Zusätzlich hat er einen reinen E Pkw zur Nutzung erhalten. Dieser war in 2020 mit einem BLP von 80.000€ angeschafft worden. Es lag kein Fahrtenbuch vor. Der U wohnte 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und war dort an 120 Tagen. An 110 Tagen war er im Homeoffice hatte aber kein Arbeitszimmer.
Im laufenden Jahr wurde eine Ausschüttung von der GmbH getätigt. Diese betrug 500 T€, davon waren 400 T€ aus dem steuerlichem Einlagekonto. Dies hat die Ak vom U überstiegen. AK waren glaub ich bei 180.000€.
Zum 1.12. hatte U seine Anteile an seinen Neffen übertragen. Dieser wurde am gleichen Tag auch GF. Hierfür hat er 1.000€ monatlich gezahlt. Hier war meiner Meinung nach kein genauer Wert von der GmbH angegeben.
Die Einkünfte vom U mussten ermittelt werden.
Gewerbesteuer 8 Punkte
OHG mit 4 Gesellschafter. Hier bestand ein Gewerbeverlust von 200.000€.
Zum 1.1. hat ein Gesellschafter die Anteile auf seinen Sohn unentgeltlich übertragen.
Zum 31.12. haben zwei Gesellschafter ihren Anteil auch veräußert. Hier war eine GmbH darunter. Der jeweilige Gewinn war gegeben und der laufende Gewinn auch.
Hinzurechnungen von Zinsen, Miete Lagerhalle, Miete Hochregallager und Miete von LKWs die rein elektrisch fahren. Keine Kürzungen.
Hier musste die Gewerbesteuermesszahl berechnet werden.
Körperschaftsteuer
Sachverhalt 28 Punkte
Die GmbH hat zum Jahresbeginn ein Grundstück erworben. Dieses wurde dann an die KG vermietet.
Die GmbH hatte eine Alleingesellschafterin. Diese hatte die GmbH gegründet durch Sacheinlage. Hier wurde eine 100% GmbH Beteiligung eingebracht. In 2021 wurde diese dann veräußert. Einbringung war zu Buchwerten da qualifizierte Anteilstausch. Daher entstand Einbringungsgewinn 2.
Vor der Veräußerung kam es noch zu einer unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes von unserer GmbH an die Tochter GmbH.
Es wurde eine weitere GmbH Beteiligung gehalten, hier jedoch nur 5%. Diese GmbH war die OG von einer anderen GmbH. Daher haben wir hier nur eine Ausgleichszahlung erhalten. Bei den Organgesellschaften lag auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr vor.
An die Geschäftsführung bzw. Alleingesellschafterin wurde hier grundsätzlich ein monatliches Gehalt von 10.000. € gezahlt. Dies wurde im April auf 11.000€ rückwirkend zum Jahresbeginn erhöht. Mit der Vereinbarung im April wurde auch ein 13. Gehalt Weihnachtsgeld vereinbart. Die GF hat hier auch eine Zahlung für Überstunden an Sonn- und Feiertagen erhalten 4.000€.
Diese hat eine KG Anteil erworben (erst unterjährig) und das Grundstück im Eigentum der GmbH wurde an die KG vermietet. Durch den Kauf des Anteils ist auch eine Ergänzungsbilanz von 150.000€ entstanden. Der Kaufpreis der KG Anteile war 650.000€. Zum Jahresende hatte die KG der GmbH einen Verlustanzeige aus der Gesamthandel von 800.000€ zugewiesen und verbucht.
Hier war am Ende das Ergebnis der GmbH und das steuerliche Einlagekonto zu ermitteln. Bisher gab es immer eine Einheitsbilanz, die steuerliche Korrektur sollte über eine Überleitungsrechnung erfolgen.
Sachverhalt 4 Punkte Verein.
Dies war ein Theater. Hier lagen Mitgliedsbeiträge, Spenden vor.
Einnahmen und Ausgaben zum Theater ergab ein Verlust. Ich meine 80.000€.
Einnahmen und Ausgaben zu Speisen und Getränke gab 10.000€ Gewinn.
Musste steuerlich beurteilt werden.
2.3 Tag 3
Sachverhalt Einzelunternehmer
Hier wurde vom Bekannten der angemietete Verkaufsgeschäft nicht mehr benötigt. Der Mietvertrag war hier jedoch noch bis zum 21.12. 2030 festgeschrieben. Der Einzelunternehmer trat in diesen ein. Der Bekannte hatte hier Trennwände eingebaut, hierfür bestand eine Rückbauverpflichtung. Diese wurde ebenfalls übernommen. Die Trennwände wurden für netto 30.000€ abgekauft. Für die Übernahme der Verpflichtung hatte der EU einen Betrag von 9500€ erhalten. Die gesamte Dauer des Mietvertrages war 20 Jahre. Die Rückbauverpflichtung mit Wert zum Bilanzstichtag war 17.000€. Der zukünftige geschätzte Wert bei 20.000€. Die Abzinsung hat auf 9 Jahre 1,1% ergeben.
Vor über 6 Jahren wurden 100 Aktien zu 10.000€ gekauft. Hier entstanden Nebenkosten von 100€. In 2021 kam es zu einer Kapitalerhöhung 6 zu 1. Der EU hat hier 10 weitere Aktien erworben. Dies hatte 1400€ gekostet. 40 Bezugsrechte wurde für 320€ veräußert. Der Kurswert bei der Kapitalerhöhungen war bei 220€. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden alle Aktien für 200€ veräußert. Hier sind Spesen von 220 € angefallen.
In 2018 wurde ein Grundstück gekauft, da zu diesem Zeitpunkt klar war, dass dort ein Gewerbegebiet entsteht. AK haben 160.000€ betragen. In 2021 wurde dann die Fläche umgelegt. Das ursprüngliche Grundstück hatte 2000qm und bei Einbringung einen Wert von 300.000€. Davon wurden 20% für die Straße verwendet. Somit hätte dem EU ein Grundstück mit einer Größe von 1600 qm zugestanden. Er hat jedoch nur eins mit einer Größe von 1440 qm erhalten. Daher hatte er noch zusätzlich 30.000€ von der Stadt erhalten.
Hier mussten die jeweiligen Sachverhalte bewertet werden.
Sachverhalt 17 Punkte GmbH
Hier war ein BAB gegeben und man musste zwei Werkverträge bewerten.
Erster Werkvertrag. Hier war die Maschine voll fertiggestellt und die Abnahme hat am 30.12.2021 stattgefunden. Jedoch befand sich die Maschine noch bei der GmbH, da der Käufer keinen Transport vor dem 3.1.2022 organisiert bekommen hat. Hier wurde Mitte Januar 2022 dann netto 1.200.000€ mit USt in Rechnung gestellt.
Zweite Maschine. Hier fand eine Anzahlung statt die bisher in volle Höhe als Umsatzerlös gebucht wurde. Hier war kein finaler Endpreis der Maschine angegeben.
Zu beiden Maschinen waren die MEK und FEK gegeben.
Das Unternehmen hatte einen Rohgewinnaufschlag von 10%. Das Steuerrecht sollte hier so niedrig wie möglich. Handelsrechtlich so hoch wie möglich, das Steuerrecht hatte jedoch Vorrang.
Zum BAB. Hier waren zwei Vorkostenstellen Kantine und Reparatur angegeben. Als Hauptkostenstelle war dann Material, Fertigung, Verwaltung und Vertrieb angegeben. Die einzelnen Kosten mussten jedoch noch angepasst werden, da der volle Sozialaufwand für Löhne bei der Verwaltung war, die GF Vergütung wurde auf alle Kostenstellen verteilt, innerhalb der Kostenstelle war auch die Gewerbesteuer enthalten, in den Fertigungslöhnen waren Löhne für Azubis enthalten und es kam noch zu einer Sonderabschreibung im Bereich der Fertigung.
Hier mussten alle Bilanzansätze ermittelt werden. Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt einigermaßen darstellen. War sehr durcheinander und verwirrend.
Sachverhalt Realteilung.
Eine OHG wurde aufgelöst. Hier gab es zwei Gesellschafter. Alle Wirtschaftsgüter wurden ins BV übertragen. Hier waren alle Bilanzen darzustellen und Gewinne die angefallen sind.
Vermögen der OHG:
Dies ging an Gesellschafter A
Grund und Boden BW, GW 400.000€
Gebäude BW, GW 900.000€
GmbH Anteil BW und AK 200.000€, GW 380.000€
Übernommenes Darlehen 680.000€
An Gesellschafter B, dies stellte einen Teilbetrieb dar.
BGA
Maschinen
Sonstige Aktiva
Übernommene Schuld 820.000€
Insgesamt hatten die WG einen GW von 3.300.000€. Hierin war ein Firmenwert von 450.000€ enthalten. Es kam zu einer Ausgleichszahlung von 100.000€ von A an B, da hier mehr Vermögen übergegangen ist. Es musste für beide Gesellschafter die Eröffnungsbilanz erstellt werden und für Gesellschafter A auch die Abschreibung in 2022 fürs Gebäude berechnet werden.
In 2023 haben beide Gesellschafter alles verkauft:
A Verkauf Grundstück für 1.500.000€ und einen späteren Verkauf 6 Monate der GmbH Beteiligung. Hier weiß ich den Betrag nicht mehr.
B hat alles für 1 Millionen € verkauft.
Es mussten die geänderten Eröffnungsbilanzen dargestellt werden und steuerliche Auswirkungen.
Sachverhalt GmbH
Hier hat die Alleingesellschafterin das bisher gemietete Grundstück erworben und anstatt bis dahin mit der üblichen von 6.000€ wurde ab dem Kauf für 1.000€ monatlich vermietet. AfA war bisher falsch gebucht. Die AK von den GmbH Anteilen waren gegeben. AK Gebäude 800.000€, hiervon 200T€ für Grund und Boden. Hier wurde zur Finanzierung ein Darlehen von 420.000€ aufgenommen. Der Restbetrag wurde privat finanziert.
Zum 1.10. hat die Gesellschafterin dann das Gebäude auf die GmbH unentgeltlich übertragen und die GmbH hat die Kosten ab diesen Zeitpunkt selbst getragen. Hier wurde auch das dazugehörige Darlehen übernommen. Der Wert des Grundstückes stieg auf 840.000€ und Grund und Boden Anteil war bei 25%.
Ein weiteres Grundstück wurde vom Bruder der Gesellschafterin an die GmbH vermietet. Hier war die ortsübliche Miete bei 1.000€. Die Vermietung fand aber zu 3.000€ im Monat statt. Mietvertrag aus den Vorjahren. Von Januar bis November kam es zu einer Stundung der Miete. Auf diese Forderung hatte der Bruder dann im November verzichtet.
Hier waren alle Auswirkungen und Einkünfte von der Gesellschafterin und vom Bruder zu berechnen. Für die Betriebsaufspaltung musste auch eine Eröffnungsbilanz erstellt werden.