Prüfung 2024

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2024 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themen­ge­biete der Steuerberaterprüfung. Wir haben keine inhaltlichen Änderungen und Kom­men­tie­run­gen an den Gedächtnisprotokollen vorgenommen!

 

1. Prüfungskandidat

Tag 1 - Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete

Abgabenordnung (35 P)

Frau Meier ist seit 2017 geschieden und erhält Unterhaltszahlungen von ihrem Exmann. Die ESt-Erklärung 2018 wurde 2019 abgegeben. Die Zustimmung zum Realsplitting hat sie wegen Streit mit dem Exmann nicht erteilt. Der ESt-Bescheid 2018 wurde 2019 wirksam bekanntgegeben und stand unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Sie hat außerdem Vermietungseinkünfte. Ende 2023 bemerkt sie, dass sie in der ESt-Erklärung Erhaltungsaufwand nicht als Werbungskosten geltend gemacht hat. Am 21.12.2023 geht sie persönlich zum Finanzamt und bittet den zuständigen Sachbearbeiter um Berücksichtigung der Kosten.

Anfang 2024 wird der Streit mit dem Exmann beigelegt und Frau Meier unterschreibt die Anlage U für 2018. Der Mann reicht sie im Januar 2024 bei seinem Wohnsitzfinanzamt ein (selbes Finanzamt, das auch für Frau Meier zuständig ist). Bei ihm wird der Abzug als Sonderausgaben anerkannt.

Am 08.03.2024 wird ein geänderter ESt-Bescheid 2018 für Frau Meier erlassen:

  • Ansatz der Unterhaltszahlungen, Änderung nach § 164 II AO
  • Ablehnung der Berücksichtigung der Werbungskosten aus V+V, da bereits Verjährung eingetreten sei

Der Bescheid wird am 09.03.2024 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Da Frau Meier nicht zuhause war, wurde er in den Briefkasten eingeworfen. Eine ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde mit Datum 09.03.2024 liegt dem Finanzamt vor.

Frau Meier erscheint am 09.04.2024 beim Steuerberater (Bearbeitungstag).

Aufgabe:

  • Wurde der Bescheid vom 08.03.2024 wirksam bekannt gegeben?
    Frau Meier ist der Meinung, dass eine Zustellung nur persönlich, nicht durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen kann.
  • Welche Rechtsbehelfe sind gegen den Bescheid vom 08.03.2024 möglich?
    Welcher Rechtsbehelf bittet für Frau Meier den größtmöglichen Rechtsschutz?
    Prüfen Sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen für diesen Rechtsbehelf.
  • War die Ablehnung der Berücksichtigung der Werbungskosten aus V+V rechtmäßig?
  • War die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen rechtmäßig?
  • Muss Frau Meier die Steuernachzahlung bei Fälligkeit am 11.04.2024 leisten oder gibt es Möglichkeiten, dies zu vermeiden? Welche Verfahrenshandlungen sollte der Steuerberater vornehmen?

 

Umsatzsteuer (35 P)

Allgemein

Eine OHG betreibt einen Einzelhandel für Schul- und Bürobedarf in Miesbach. Beteiligt an der OHG sind die Eheleute Franz und Anna zu je 30 % und deren volljährigen Kinder Ludwig und Claudia zu je 20 %. Franz, Anna und Ludwig leben im Inland; Claudia hat ihren Wohnsitz in Innsbruck (Österreich).

Die OHG hält die Mehrheit der Anteile an einer GmbH in Rosenheim, die einen Großhandel für Bürobedarf betreibt. Sie ist der Hauptlieferant der OHG für Büromaterial. Die GmbH hat eine Betriebsstätte in Innsbruck (Österreich).

Bei Einzelsachverhalt 3 ist auch auf den Grundstückserwerb in 2017 einzugehen.

Aufgabe

Aussagen zur Unternehmereigenschaft und zum Umfang des Unternehmens für Franz, Anna, Ludwig, Claudia, die OHG und die GmbH.

Beurteilung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen der folgenden Einzelsachverhalte für Franz, Anna, Ludwig, Claudia, die OHG und die GmbH im Jahr 2024.

SV I)

Anna hat ein Mietshaus in Miesbach, das sie 2015 geerbt hat. Das EG und OG wird steuerpflichtig an die OHG als Büroräume vermietet.

Das DG wurde bis 2019 steuerpflichtig an einen Rechtsanwalt vermietet. Im Juli 2019 wurde das DG renoviert (Angabe der Renovierungskosten und Vorsteuerbeträge), anschließend wurde es ab August 2019 als Ferienwohnung vermietet. Ab 2020 blieben die Feriengäste aus. Seit 2022 überlässt Anna das DG deshalb unentgeltlich an ihre Tante zu Wohnzwecken.

 

SV II)

Die Eltern wollen altersbedingt kürzertreten. Im März (?) 2024 überträgt Franz deshalb seine OHG-Anteile auf Ludwig und Anna ihre Anteile auf Claudia.

Ludwig und Claudia sind seit Jahren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der OHG.

Claudia bekommt für ihre Tätigkeit ein monatliches Festgehalt, das bei der OHG als Aufwand gebucht wird. Ludwig bekommt für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn.

Der bisherige Fremdgeschäftsführer der GmbH kündigt. Im Juli 2024 wird deshalb Ludwig zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt.

 

SV III)

Die GmbH hat 2017 in einer Zwangsversteigerung ein bebautes Grundstück im Inland von einem insolventen Unternehmer erworben. Die Option zur Steuerpflicht wurde durch den Unternehmer ausgeübt. Der Unternehmer nutzte das DG für eigene Wohnzwecke, das restliche Gebäude für seinen Betrieb.

Die GmbH nutzt das gesamte Gebäude für ihren Betrieb. Das Gebäude stellt sich aber als zu groß heraus. Ab August (?) 2024 wird das DG deshalb an Ludwig überlassen. Die Überlassung ist in seinem Arbeitsvertrag als Geschäftsführer geregelt.

 

SV IV)

Die OHG bekommt von dem deutschen Privatmann Grafenberg den Auftrag zur Lieferung bedruckter Einladungskarten für eine Hochzeitsfeier.

Die OHG bestellt die Blanko-Karten bei der GmbH. Mit der Bedruckung beauftragt sie eine Druckerei in Innsbruck. Mit Grafenberg wird eine Vertragsstrafe von 100 €/Tag vereinbart, wenn die OHG die Karten nicht pünktlich liefert.

Die GmbH hat die Blanko-Karten nicht vorrätig und bestellt sie beim Hersteller in Dijon (Frankreich). Sie beauftragt den französischen Spediteur Vite, die Blanko-Karten direkt von Dijon zur Druckerei nach Innsbruck zu transportieren.

Der Druckauftrag wird mit 6 Tagen Verspätung fertiggestellt. Um keine weitere Zeit zu verlieren, beauftragt Grafenberg selbst auf eigene Rechnung einen Spediteur, der die bedruckten Karten von Innsbruck nach Deutschland bringt.

Bei Bezahlung der Rechnung der OHG zieht Grafenberg 600 € Vertragsstrafe ab.

[Der Sachverhalt spielte sich komplett im 1. Halbjahr 2024 ab.]

 

SV V)

Die OHG bestellt bereits im Februar 2024 Waren bei der GmbH für das neue Schuljahr, die im September geliefert werden sollen.

Sie bestellt Schultaschen, die die GmbH aus ihrem Lager in Rosenheim liefert. Im März 2024 wird eine Anzahlung geleistet; im September 2024 erfolgt die Lieferung.

Sie bestellt Schulmaterial, das die GmbH aus ihrer Betriebsstätte in Innsbruck liefert. Im März 2024 wird eine Anzahlung geleistet; im September 2024 erfolgt die Lieferung.

 

Erbschaftsteuer (30 P)

Der ledige Erblasser Schall verstirbt am 30.06.2023. Als Alleinerben hat er in seinem Testament seinen Bruder eingesetzt. Erblasser und Erbe haben ihren Wohnsitz im Inland. Die Bestattungskosten betrugen 8.000 €. Sein Bankguthaben beträgt 25.000 €.

OHG-Anteil

Schall war zu 30 % an einer OHG beteiligt, die einen Party-Club betreibt. Die restlichen 70 % werden durch den Gesellschafter Rauch gehalten. Der Bruder von Schall tritt in die Gesellschafterstellung ein und führt die Tätigkeit fort.

Angabe der Steuerbilanzgewinne und GewSt-Zahlungen für 2019-2023

Schall und Rauch waren als Geschäftsführer für die OHG im Verhältnis ihrer Beteiligung tätig. Das angemessene monatliche Gehalt für die Tätigkeit würde für Schall 3.000 € und für Rauch 7.000 € betragen. Diese Beträge wurden von ihnen auch monatlich entnommen.

Die OHG ist seit vielen Jahren zu 10 % an der G-GmbH beteiligt, die für sie ein wichtiger Lieferant ist. In 2022 erfolgte eine Gewinnausschüttung. Im Mai 2023 erwarb die OHG weitere 10 % an der GmbH. Zeitgleich erwarb auch Schall 10 % an der GmbH zur Stärkung seiner Beteiligung an der GmbH.

Angabe des Werts der GmbH-Anteile, der bereits gesondert festgestellt wurde

Eine Zwischenbilanz auf den 30.06.2023 wurde nicht erstellt.

Angabe der Vermögensaufstellung und der Kapitalkontenstände zum 31.12.2022

Die GmbH-Anteile sind in der Vermögensaufstellung mit den Anschaffungskosten enthalten.

Angabe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstigen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven RAP zum Bewertungsstichtag

Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.

Gleichlautender Ländererlass vom 19.06.2024 war nicht beigefügt. § 13a X ErbStG wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Haus

Schall hat vor einigen Jahren ein Haus erworben, das aus drei gleichgroßen Geschossen besteht. Der Grundbesitzwert wurde bereits gesondert festgestellt.

Das EG wird als Gewerberäume vermietet, OG und DG werden zu fremden Wohnzwecken vermietet.

Schall hat das Haus gegen Zusage einer Rente erworben. Sie ist jährlich zum 01.01. fällig und endet mit dem Tod des Veräußerers. Ab dem 01.01.2034 reduziert sich der Rentenbetrag.

Darlehen

Schall hat einem Freund ein zinsloses Darlehen über 300.000 € gegeben. Das Darlehen ist ab dem 01.10.2027 in vierteljährlichen Raten in Höhe von 30.000 € zu tilgen.

 

Tag 2 - Ertragsteuer

Teil I EStR

SV I (45 P)

A (geb. 1958) und seine Frau N (geb. 1960) haben zwei Kinder. K1 (30 Jahre alt) ist vor über 5 Jahren nach Chile (Nicht-DBA-Staat) ausgewandert. K2 (27 Jahre alt) studiert noch.

Seit der Gründung 2011 sind A zu 75 % und N zu 25 % an der AN-GmbH beteiligt.

A ist als Geschäftsführer der AN-GmbH angestellt. Er erhält ein jährliches Gehalt von 120.000 €. Außerdem wird ihm ein Hybrid-Pkw überlassen:

  • Angabe Bruttolistenpreis
  • Kein Fahrtenbuch
  • Kohlendioxidemission: 55 g/km
  • Elektrische Reichweite: 45 km
  • Batteriekapazität: 15 kWh
  • Erstmalige Überlassung 2022

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte erfolgten 2023 an 120 Tagen. An 80 Tagen arbeitete A von zuhause aus.

Die AN-GmbH beschließt Anfang 2023 eine Gewinnausschüttung von 100.000 €, die im Verhältnis der Beteiligung auf A und N entfällt. Die AN-GmbH hat 60.000 € Kapitalertragsteuer und 3.300 € Solidaritätszuschlag einbehalten. [vermutlich Fehler in der Aufgabenstellung]

Am 01.07.2023 übertragen A und N je 5 % ihrer Anteile auf K1. Der Wert der übertragenen Anteile beträgt je 1 Mio. €. K1 leistet an A und N eine Ausgleichszahlung von je 400.000 €.

Wegen des guten Ergebnisses 2022 wird am 30.11.2023 beschlossen, dass A für das Jahr 2022 erstmals eine Tantieme erhält. Die Tantieme wird noch am 30.11.2023 ausbezahlt. Dem Grunde und der Höhe nach ist sie angemessen. Die Tantieme hat den Gewinn der GmbH 2023 gemindert; der Bescheid ist verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar.

A vermietet ein bebautes Grundstück zu ortsüblicher Miete an die AN-GmbH, die dieses als Betriebsgebäude nutzt. Das bebaute Grundstück hatte A 1996 angeschafft (Angabe Kaufpreis) und zunächst an einen Dritten vermietet. Ab 2011 wurde es an die AN-GmbH überlassen. (Angabe Teilwert 01.01.2011)

Da die GmbH größere Räume benötigt, kündigt sie zum 30.09.2023 den Mietvertrag. A möchte das Grundstück verkaufen. Der Gutachterwert beträgt am 30.09.2023 2,5 Mio. €. Allerdings findet A zunächst keinen Käufer. Vom 01.10. bis 30.11.2023 vermietet A das Grundstück deshalb an einen Fotografen, der es als Kulisse für ein Fotoshooting benutzt. Die Miete beträgt 15.000 €, die Grundstückskosten für diesen Zeitraum (ohne AfA) 20.000 €. Zum 01.12.2023 verkauft A das Grundstück an die Stadt, die ihm wegen eines geänderten Bebauungsplans nun 3 Mio. € bezahlt.

N ist seit einem Unfall 2022 nicht mehr berufstätig. Sie erhält eine Erwerbsminderungsrente aus der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Rente aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Aufgabe

Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von A und N und der Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Auf die persönliche Steuerpflicht, Veranlagungsart und Tarif ist nicht einzugehen.

SV II (15 P)

Steuerpflichtiger lebt seit 2008 in Chile (Nicht-DBA-Staat). Dort betreibt er ein Einzelunternehmen. Der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Gewinn 2023 beträgt 100.000 €. Darauf hat er in Chile Ertragsteuer in Höhe von 20.000 € bezahlt.

Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befindet sich eine Genussrechtsbeteiligung an der X-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, an der der Steuerpflichtige ansonsten nicht beteiligt ist. Durch die Genussrechtsbeteiligung ist der Steuerpflichtige auch am Liquidationserlös der GmbH beteiligt. Der Gewinnanteil 2023 beträgt 20.000 € und ist im Gewinn des Einzelunternehmens bereits enthalten.

Der Steuerpflichtige ist außerdem zu 10 % an der Y-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland beteiligt. Die Beteiligung wurde 2021 für 200.000 € angeschafft und wird im Privatvermögen gehalten. Die Y-GmbH war auch in Russland tätig. Ihr gesamtes Vermögen in Russland wurde jedoch enteignet. Der Wert des Anteils sank daher auf 100.000 €. Der Steuerpflichtige veräußert die Beteiligung 2023 für 100.000 €.

Auch an der inländischen Z-AG ist der Steuerpflichtige beteiligt. Die Beteiligung befindet sich im Privatvermögen. Die Z-AG verkauft und installiert PV-Anlagen. Der Steuerpflichtige ist für die Z-AG als Geschäftsführer tätig. Er ist überwiegend von Chile aus tätig; vereinzelt hält er sich am Sitz der AG in München auf.

Der Steuerpflichtige hat ein Ferienhaus am Starnberger See (Deutschland), das er ausschließlich an fremde Dritte vermietet. (Angabe der Vermietungseinkünfte)

Die Z-AG liefert und installiert 2023 eine PV-Anlage auf dem Ferienhaus. Die Leistung der Anlage beträgt 12 kWp. (Angabe der Anschaffungskosten und der Einspeisevergütung)

Ein Teil des erzeugten Stroms wird im Ferienhaus verbraucht. (Angabe der gesparten Stromkosten)

Für die Lieferung und Installation berechnet die Z-AG dem Steuerpflichtigen statt fremdüblich 40.000 € nur 10.000 €.

Aufgabe

Ermittlung der Summe der Einkünfte des Steuerpflichtigen und der Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Auf tarifliche Besonderheiten, Anrechnungsmöglichkeiten etc. ist einzugehen.

 

Teil II GewSt (18 P)

An einer GbR sind zwei natürliche Personen zu je 50 % beteiligt.

Die GbR vermietet seit 2020 eine Gewerbeimmobilie an einen fremden Dritten. Dies führte bisher zutreffend zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mieteinnahmen betragen monatlich 30.000 €. Der Einheitswert beträgt 40.000 €. Die Anschaffung der Immobilie wurde durch ein Darlehen finanziert. (Angabe der monatlichen Grundstücksaufwendungen und Zinsen 2023)

Im Jahr 2023 wird auf der Immobilie eine PV-Anlage installiert. (Angabe der Anschaffungskosten) Sie wird am 01.04.2023 in Betrieb genommen. Ihre Leistung beträgt 1.200 kWp. Die Einspeisevergütung für den Zeitraum 01.04.-31.12.2023 beträgt 120.000 €. Die PV-Anlage wurde durch ein Darlehen finanziert. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld an dem Grundstück eingetragen, dafür fielen Notar- und Gerichtskosten an. (Angabe der Zinsen, Notar- und Gerichtskosten)

Im Laufe des Jahres erwarb die GbR eine Beteiligung von 40 % an einer GmbH. Die Anschaffung wurde durch ein Darlehen finanziert. (Angabe der Zinsen) Im Jahr 2023 wurde eine Ausschüttung beschlossen und durchgeführt. Die auf die GbR entfallende Ausschüttung betrug 240.000 €, die Kapitalertragsteuer 60.000 € und der Solidaritätszuschlag 3.300 €.

Die GbR spendete 2023 1.000 € an einen gemeinnützigen Verein.

Aufgabe

Liegt ein Gewerbebetrieb vor? Wer ist der Steuerpflichtige? Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags.

 

Teil III KSt (22 P)

Sachverhalt

Die natürliche Person G hält 100 % der Anteile an der W-GmbH.

Angabe zu vorläufigem Steuerbilanzgewinn Eigenkapital, gezeichnetem Kapital, Einlagekonto und Verlustvortrag der W-GmbH zum 31.12.2022

Folgende Einzelsachverhalte sind noch nicht berücksichtigt:

Ö-GmbH

Die W-GmbH hält 90 % der Anteile an der Ö-GmbH.

Angabe zu Eigenkapital, gezeichnetem Kapital, Einlagekonto und Verlustvortrag der Ö-GmbH zum 31.12.2022

Zwischen der W-GmbH und der Ö-GmbH sind seit 2022 die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erfüllt (nicht zu prüfen). Der Minderheitsgesellschafter erhält eine Ausgleichszahlung. Die Ö-GmbH hat eine KSt-Vorauszahlung geleistet. (Höhe entspricht genau der Steuer auf die Ausgleichszahlung)

Die Gewinnabführung 2023 (vorläufige Berechnung bereits gegeben) wurde bei der W-GmbH bereits als Ertrag gebucht. Die Gewinnabführung und Ausgleichszahlung für 2022 wurde in 2023 ausbezahlt.

Die Ö-GmbH musste 2021 wegen eines nachteiligen langfristigen Liefervertrags eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 150.000 € bilden. 2022 wurde sie um 120.000 € auf 270.000 € aufgestockt. 2023 wurde der Vertrag gegen eine Einmalzahlung von 300.000 € beendet; die Drohverlustrückstellung von 270.000 € wurde aufgelöst.

Die Ö-GmbH verkauft 2023 einen Pkw an die W-GmbH. Der Verkehrswert betrug 36.000 €, der Kaufpreis 21.000 €. Die W-GmbH nutzt den Pkw fortan für Kundenbesuche. Sie hat den Pkw mit 21.000 € aktiviert und über die Restnutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben (Buchungen sind bereits erfolgt). 2024 veräußert die W-GmbH den Pkw an einen Dritten.

G-GmbH

G ist auch zu 100 % an der G-GmbH beteiligt.

Die W-GmbH gewährt der G-GmbH seit 2022 ein Darlehen zum Zinssatz von 2 % statt angemessen 5 %. Der Zins für 2023 wurde bei den Gesellschaften als Aufwand bzw. Ertrag verbucht.

Am 01.09.2023 überträgt G ihre Anteile an der G-GmbH unentgeltlich auf die W-GmbH.

Anschließend beschließt die G-GmbH eine Gewinnausschüttung. Diese wurde bei der W-GmbH korrekt verbucht.

Aufgabe

  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der festzusetzenden KSt und des steuerlichen Einlagekontos der Ö-GmbH. Ermittlung des Einkommens, das der W-GmbH zugerechnet wird.
  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der festzusetzenden KSt und des steuerlichen Einlagekontos der W-GmbH.

Auf die persönliche Steuerpflicht etc. ist nicht einzugehen.

 

Tag 3 - Buchführung und Bilanzierung:

Teil I Einzelunternehmen (41 P)

Aufgabe

Stellungnahme zur handels- und steuerrechtlichen Beurteilung der folgenden Einzelsachverhalt für das Jahr 2023. Angabe der erforderlichen Korrekturbuchungen für Handels- und Steuerbilanz. (Buchungen gelten grds. für alle Bereiche, wenn nicht ausdrücklich nur Handels- oder Steuerrecht angegeben wird.) Die Voraussetzungen des § 7g EStG sind nicht erfüllt.

Einzelsachverhalt 1

Im Juli 2023 wird ein Hybrid-Pkw angeschafft. Die Kohlendioxidemissionen betragen 45 g/km. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. (Angabe Anschaffungskosten und Bruttolistenpreis)

Die Gesamtfahrleistung beträgt 2023 60.000 €. Der Pkw wurde zu 30 % für Privatfahrten genutzt. Außerdem ab Juli an 20 Tagen/Monate für Fahrten Wohnung-Betrieb (Angabe der Entfernungskilometer) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor.

Die AfA wurde in beiden Bereichen in Höhe von 1/6 der Anschaffungskosten gebucht. Im Bereich Steuerrecht wurde zudem eine Sonder-AfA gem. § 7g V EStG in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten gebucht.

Angabe zu weiteren Kfz-Kosten (Tanken, Versicherung, Steuer, Reparatur Motorschaden)

Für die Privatnutzung wurden bisher monatlich 1 % der Gesamtkosten (inkl. Sonder-AfA) zzgl. 19 % USt als Entnahme gebucht.

Einzelsachverhalt 2

Eine Maschine wurde im November 2023 durch Blitzschlag zerstört. Im Dezember 2023 wird sie für 5.950 € an einen Schrotthändler verkauft. Eine Rechnung mit USt-Ausweis wird dafür nicht ausgestellt. Der Abgang der Maschine ist bisher mit dem Buchwert zum 31.12.2022 gebucht. (für 2023 keine AfA geltend gemacht)

Die Versicherung sagt am 27.12.2023 eine Entschädigung zu. Da die Auszahlung erst im Januar 2024 erfolgt, wurde 2023 hierzu noch nichts gebucht. Die Entschädigung beträgt 65.000 € für den Restwert der Maschine, 5.000 € für Aufräumkosten und 2.000 € für den entgangenen Gewinn durch Ausfall der Maschine. Die Aufräumkosten in Höhe von 5.000 € netto wurden als Aufwand 2023 gebucht.

Noch im Dezember wird eine neue Maschine als Ersatz angeschafft. Um die Maschine anzuschauen und zu bestellen, reist der Unternehmer nach Liverpool. Es fallen Reisekosten in Höhe von 900 € netto an, die als Aufwand gebucht wurden.

Der Kaufpreis der Maschine beträgt 50.000 GBP. Die Wechselkurs bei Lieferung am 15.12.2023 beträgt 1 GBP = 1,20 €. Bei Bezahlung am 28.12.2023 beträgt der Wechselkurs 1 GBP = 1,18 €, sodass 59.000 € bezahlt werden müssen.

Die Maschine wurde deshalb bisher am 28.12.2023 mit 59.000 € aktiviert.

Einzelsachverhalt 3

Aus einer Warenlieferung im Januar 2023 besteht eine Forderung in Höhe von 11.900 €. Der Kunde hat Zahlungsschwierigkeiten. Deshalb gewährt der Unternehmer ihm eine zinslose Stundung der Forderung bis 31.10.2027. Der Marktzinssatz beträgt 2,6 %.

Einzelsachverhalt 4

Der Heizölbestand zum 31.12.2022 betrug 25.000 Liter. Er wurde nach der Lifo-Methode ohne Layer mit 12.500 € bewertet.

Anfang Dezember 2023 waren nur noch 4.000 Liter vorhanden. Der Unternehmer bestellte deshalb 22.000 Liter zum Preis von 1,52 €/Liter.

Im Dezember konnten jedoch zunächst nur 7.500 Liter geliefert werden. Zum 31.12.2023 betrug der Heizölbestand 10.000 Liter.

Die restlichen 14.500 Liter konnten erst im Januar 2024 geliefert werden.

Der Heizölpreis war zum 31.12.2023 auf 1,44 € gesunken. Nach dem Bilanzstichtag sank er stetig weiter.

 

Teil II GmbH (27 P)

An der GmbH ist G zu 60 % und seine Schwester W zu 40 % beteiligt. Beide sind auch Geschäftsführer der GmbH. Bis 2022 wurden immer Einheitsbilanzen erstellt. Aus Vereinfachungsgründen soll unterstellt werden, dass der handelsrechtliche Wert der Pensionsrückstellungen dem Wert gem. § 6a EStG entspricht. Abschreibungen sollen auch handelsrechtlich nach den Prozentsätzen gem. § 7 IV EStG erfolgen.

Angabe des vorläufigen Jahresüberschusses

Aufgabe

Ermittlung des endgültigen Steuerbilanzgewinns und des zu versteuernden Einkommens. Bei Einzelsachverhalt 4 und 5 sind auch Ausführungen zu §§ 8, 9 GewStG zu machen.

Einzelsachverhalt 1

Die GmbH verkauft Waren an die Tochter von G zum Preis von 11.900 €. Der fremdübliche Verkaufspreis beträgt 29.750 €. Die GmbH hatte die Waren für 17.850 € eingekauft. Der Einkaufspreis der Waren im Zeitpunkt des Verkaufs waren auf 19.040 € gestiegen.

Einzelsachverhalt 2

W hat bisher das Betriebsgebäude für eine übliche Miete an die GmbH überlassen. 2023 verkaufte sie das bebaute Grundstück an die GmbH. Der Kaufpreis betrug 400.000 €, davon 25 % für Grund und Boden. Der Grund und Boden wurde mit 100.000 € aktiviert. Das Gebäude wurde mit 300.000 € aktiviert und abgeschrieben.

Der Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs betrug 800.000 €, davon 25 % für Grund und Boden.

Einzelsachverhalt 3

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Einzelsachverhalt 4

Die GmbH hat 2023 eine Beteiligung von 40 % an einer anderen GmbH erworben. Die Beteiligung dient der langfristigen Kapitalanlage.

Im Jahr 2023 erfolgte eine Ausschüttung. Die Ausschüttung wurde bisher mit dem Netto-Betrag als Beteiligungsertrag gebucht.

Die Beteiligung wurde durch ein Darlehen finanziert. Die Zinsen 2023 wurden als Aufwand verbucht.

Einzelsachverhalt 5

G hatte 2019 gegenüber der GmbH gegen Besserungsschein auf eine Darlehensforderung verzichtet. Die Forderung war in diesem Zeitpunkt völlig wertlos.

2023 trat der Besserungsfall ein. Da das Darlehen aber erst 2024 zur Rückzahlung fällig wird, wurde 2023 noch nicht gebucht. Die Vereinbarung sieht auch die Nachzahlung der Zinsen 2020-2023 vor. Auch hierzu wurde 2023 noch nichts gebucht.

Einzelsachverhalt 6

Die GmbH hat G vor vielen Jahren eine Pension zugesagt. Die Pensionszusage ist dem Grunde nach angemessen, der Höhe nach aber nur zu 80 %. Das Finanzamt hat in der Vergangenheit daher immer 20 % des Aufwands aus der Zuführung zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Zum 31.12.2022 beträgt die Rückstellung 258.000 €.

Am 30.06.2023 beginnt die Pension des G. Die Rückstellung hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 268.000 €.

Die GmbH zahlt dem G ab Juli 2023 einen monatlichen Betrag von 5.000 € aus. Diesen bucht sie als Aufwand. Ansonsten sind noch keine Buchungen erfolgt.

Der Wert der Rückstellung zum 31.12.2023 beträgt 260.000 €.

Einzelsachverhalt 7

Nach dem Pensionseintritt von G ist W ab 01.07.2023 alleinige Geschäftsführerin. Ihr wird deshalb am 01.07.2023 eine Pension zugesagt.

W ist in diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt. Geschäftsführerin der GmbH ist sie seit 2013.

Ihr wird eine Pension in Höhe ihres aktuellen Gehalts zugesagt. Das Gehalt ist der Höhe nach angemessen. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat W nicht.

Zum 31.12.2023 hat die GmbH erstmals eine Rückstellung in Höhe des Werts i.S.d. § 6a EStG gebildet (vereinfachend auch für die Handelsbilanz).

 

Teil III OHG (32 P)

Sachverhalt

An der OHG sind S zu 60 % und M zu 40 % beteiligt. Beide sind unter 55 Jahre alt.

Angabe der Steuerbilanz zum 31.12.2022

  • Grund und Boden
  • Werkstattgebäude
  • Übrige Aktiva
  • Kapital S und M
  • Bankdarlehen
  • Übrige Passiva

S überlässt der OHG ein Bürogebäude für eine angemessene Miete.

Angabe der Sonderbilanz S zum 31.12.2022

  • Grund und Boden
  • Bürogebäude
  • Bankdarlehen

M hat ihren Anteil 2013 entgeltlich erworben.

Angabe der Ergänzungsbilanz M zum 31.12.2022

  • Firmenwert
  • Mehrwert Grund und Boden
  • Mehrwert Werkstattgebäude

Der Firmenwert wird mit jährlich 1/15 abgeschrieben.
Der Mehrwert des Werkstattgebäudes wurde seit 2013 nicht abgeschrieben, da der Anteil der Gesamthands-AfA, der auf M entfällt, genau der zutreffenden AfA entspricht.

Gewinnanteile Gesamthand, Gewinn Sonderbilanz und Verlust Ergänzungsbilanz 2022 angegeben.

Zum 01.01.2023 wird die Einbringung der OHG-Anteile in eine GmbH beschlossen. Die Einbringung erfolgt im Wege der Sachgründung/Einzelrechtsnachfolge. Die OHG wird dadurch aufgelöst. S ist anschließend zu 60 % und M zu 40 % an der GmbH beteiligt.

Angabe der Eröffnungsbilanz der GmbH zum 01.01.2023 nach Handelsrecht

  • Firmenwert, Grund und Boden und Werkstattgebäude mit dem Verkehrswert
  • Bankdarlehen
  • Übrige Aktiva und Passiva

Wert des eingebrachten Vermögens (Aktiva - Passiva) insgesamt 5 Mio. €

  • Gezeichnetes Kapital: 1 Mio. €
  • Kapitalrücklage: 1,5 Mio. €
  • Gesellschafterdarlehen 2,5 Mio. €

Verteilung auf S und M je 60/40

S überträgt das Bürogrundstück nicht auf die GmbH, sondern vermietet es weiter zu angemessener Miete an die GmbH.

Aufgaben

  • Stellungnahme zu den Folgen der Einbringung in ESt, KSt und GewSt
  • Erstellung der steuerlichen Eröffnungsbilanz der GmbH zum 01.01.2023. Soweit möglich ist der Buchwertansatz gewünscht.
  • Stellungnahme auch zu den handelsrechtlichen Wertansätzen in der Eröffnungsbilanz.
  • Falls erforderlich Erstellung der Eröffnungsbilanzen für S und M. Soweit möglich wünschen S und M kein Betriebsvermögen mehr.
  • Darstellung der Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto der GmbH zum 01.01.2023.
  • Ermittlung der Abschreibung 2023 für Firmenwert, Werkstattgebäude und Bürogebäude.

 

Prüfung 2024

2. Prüfungskandidat

Tag 1

AO (35 P)

Sachverhalt

Frau kommt am 09.04.2024 in die Kanzlei und möchte das Folgende überprüft haben.

Einkommensteuererklärung 2018 wurde in 2019 abgegeben

In 2019 kam der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung

Sie hat in 2023 entdeckt, dass 5.000 Euro Werbungskosten bei Vermietung nicht geltend gemacht wurden.

Am 21.12.2023 stellt sie einen Antrag beim Finanzamt, geht persönlich beim Finanzamt vorbei und zeigt dem zuständigen Mitarbeiter die Rechnung.

Seit 2017 ist sie geschieden, seit 2018 erhält sie Unterhalt. Bislang hat sie verweigert, die Anlage U zu unterschreiben.

Nach Beilegung des Streits erfolgt die Unterschrift im Januar 2024.

Der Unterhalt beläuft sich auf 18.000 Euro jährlich.

Am 08.03.2024 wird ein neuer Bescheid erlassen. In diesem wird der Unterhalt nun versteuert und der Bescheid enthielt eine Ablehnung der Berücksichtigung der weiteren Werbungskosten bei der Vermietung und Verpachtung.

Der Bescheid war in der Klausur abgedruckt.

Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde am Samstag, den 09.03.2024 zugestellt.

Die Steuerschuldnerin meint, die Zustellung mit Zustellungsurkunde kann nicht greifen bzw. es müsste, wenn dann eine persönliche Zustellung erfolgen.

 

Aufgabe 1

Prüfen, ob der Bescheid wirksam geworden ist.

Aufgabe 2

Welche Möglichkeiten bestehen, um gegen diesen Bescheid vorzugehen und was muss für die Zulässigkeit beachtet werden. Welche Möglichkeit sollte vorrangig wahrgenommen werden bzw. empfohlen werden.

Aufgabe 3

Prüfen, ob die Ablehnung des Antrags rechtmäßig war.

Aufgabe 4

Prüfen, ob die Berücksichtigung des Unterhalts rechtmäßig erfolgt ist.

Aufgabe 5

Wie kann verhindert werden, dass am 11.04.2024 die volle Steuer bezahlt werden muss? Was sollte der Steuerberater empfehlen, um zu vermeiden, dass der gesamte Betrag bezahlt werden muss?

 

USt (35 P)

Es gab 6 Personen bzw. Gesellschaften zu beurteilen.

Vater, Mutter und zwei Kinder, eine OHG und eine GmbH.

Zu Beginn des Jahres waren die Eltern jeweils mit 30% und die Kinder jeweils mit 20% an der OHG beteiligt.

Die OHG war mit 52% an der GmbH beteiligt.

Im Lauf des Jahres schenken die Eltern ihre Anteile an die Kinder. Der Vater seine Anteile an ein Kind und die Mutter ihre Anteile an das andere Kind, wenn ich mich richtig erinnere.

Die Kinder sind beide Geschäftsführer bei der OHG.

Zum 01.04.2024 wird der Sohn zusätzlich Geschäftsführer bei der GmbH. Der bisherige Geschäftsführer der GmbH ist zuvor ausgeschieden.

Die OHG bezieht fast oder sogar alle Produkte bei der GmbH.

Die GmbH hat eine Betriebsstätte im Ausland (Österreich).

Teilaufgabe 1

Es musste von allen 6 Personen/Gesellschaften die Unternehmereigenschaft geprüft werden laut Aufgabenstellung.

Teilaufgabe 2

Eine Gesellschafterin (Mutter) vermietet die Geschäftsräume an die OHG. Das Gebäude war von der Mutter geerbt. Anschließend erfolgt die Nutzung bei der OHG (EG und 1. OG). Das 2. OG war zunächst an einen Rechtsanwalt vermietet, später zieht dieser aufgrund der Betriebsaufgabe aus. Es sollte von nun an eine Nutzung als Ferienwohnung erfolgen. Hierzu wurden Renovierungen vorgenommen. Elektroinstallation, Bad und Malerarbeiten. Die Beträge waren ca. 2.000, 2.500 und 3.500 Euro. Ab 2018 erfolgte die Nutzung als Ferienwohnung. Dies läuft aber nicht wie gewünscht, sodass ab 2022 die Wohnung dann unentgeltlich an die Tante zu Wohnzwecken überlassen wird.

Teilaufgabe 3

GmbH hat ein Gebäude gekauft, in dem sie ihren Betrieb unterbringt.

Der Kauf erfolgte von einem Unternehmer dessen Unternehmen insolvent war. Der Kauf musste beurteilt werden laut Sachverhalt.

Zwei Stockwerke wurden vom früheren Eigentümer zu unternehmerischen Zwecken genutzt. Ein Stock zu Wohnzwecken. Laut Sachverhalt wurde für den Verkauf zulässig optiert zur Umsatzsteuerpflicht. Der Kaufpreis belief sich auf 500.000 Euro insgesamt.

Die Wohnung wurde von der GmbH nicht benötigt und dem neuen Geschäftsführer (dem Sohn) ab 01.05.2024 zu Wohnzwecken überlassen. Dies erfolgte, wenn ich mich richtig erinnere, im Rahmen des Arbeitsvertrags.

Im Februar wurde von der OHG bei der GmbH bestellt. Eine Bestellung in Deutschland und eine Bestellung bei der Betriebsstätte in Österreich.

Bestellung in Deutschland:

Es wurde eine Anzahlung geleistet. Lieferung erfolgt erst ca. im September, jedenfalls nach 01.04.2024. Die Beträge weiß ich leider nicht mehr.

Bestellung in Österreich:

Ebenfalls eine Anzahlung. Lieferung später, weiß nicht mehr genau wann.

Teilaufgabe 4

Es kommt ein Kunde um Hochzeitseinladungen bei der OHG zu bestellen. Es wurde eine Vertragsstrafe bei zu später Lieferung vereinbart.

Die OHG bestellt das Papier bei der GmbH. Diese hat es nicht vorrätig und bestellt das Papier bei einem Unternehmer in Frankreich.

Die GmbH lässt das Papier von einer Spedition (ich meine eine französische, auf jeden Fall eine ausländische Spedition) direkt nach Österreich zu einem Unternehmer bringen, der das bedrucken übernehmen soll.

Wie der Sachverhalt hier weiterging, weiß ich nicht mehr genau. Jedenfalls wurde etwas zu spät an den Kunden geliefert, sodass die Vertragsstrafe eingegriffen hat.

Ich weiß nicht mehr, wo das folgende im Sachverhalt verortet war:

Die Tochter war bei der OHG gegen zu 4.000 Euro monatlich beschäftigt (soweit ich mich erinnere nicht mit Arbeitsvertrag). Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich.

Der Sohn war gegen einen Vorabgewinn (10%) als Geschäftsführer der OHG tätig.

 

ErbSt (30 P)

Sachverhalt

Der Erblasser setzt seinen Bruder mittels eines Testaments zum Erben ein.

Der Erblasser verstarb am 30.06.2023. Es war folgendes Vermögen vorhanden bzw. zu beurteilen:

Grundstück:

Dieses bestand aus zwei Wohnungen und einer Arztpraxis. Der Grundbesitzwert war bereits gegeben.

Rente für Grundstück:

Der Kauf des Grundstücks wurde mit einer Rente finanziert. Die Tilgung bzw. Raten erfolgen ab Kauf immer zum 01.01. des Jahres. Der Kauf war in 2021, wenn ich mich richtig erinnere.

Die Tilgung erfolgt durch die Zahlung eines Betrags von xxx 10 Jahre lang.

Danach ändert sich der Betrag und dieser ist anschließend lebenslänglich zu bezahlen.

OHG-Beteiligung

Der Erblasser war an einer OHG beteiligt. Die genaue Beteiligungshöhe weiß ich leider nicht mehr.

Die Werte für die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren waren gegeben.

Es waren die jährlichen Gewinne, die Ertragsteuern, der Unternehmerlohn und eine Ausschüttung der GmbH gegeben.

Die OHG hatte eine Beteiligung an einer GmbH mit 20%, wobei 10% innerhalb des letzten Jahres angeschafft wurden, wenn ich mich richtig erinnere.

Außerdem hat der Erblasser eine 10%-Beteiligung an der GmbH, die laut Sachverhalt seine Beteiligung an der OHG stärkte. Diese wurde zeitgleich mit den weiteren 10% erworben, die die OHG erworben hatte, also auch innerhalb eines Jahres.

Der Wert der GmbH war angegeben und vom FA festgestellt. Er belief sich auf 1.500 Euro pro 100 Euro Nennkapital. Das gesamte Nennkapital betrug 400.000 Euro.

Der Substanzwert war nicht gegeben, sondern zu ermitteln.

Hierbei waren nur Angaben vorhanden, soweit ich das noch weiß, um den zum 31.12.2022 gegebenen Wert hinsichtlich der Entnahmen und dem Jahresüberschuss zu korrigieren. In der Vermögensaufstellung war die GmbH noch mit den AK enthalten.

Daneben war für die folgenden Bilanzpositionen jeweils die Höhe angegeben, mit der diese in der Vermögensaufstellung enthalten waren:

Forderungen

Bankguthaben

Kassenbestand

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

Rechnungsabgrenzungsposten

Der Erblasser hatte daneben noch eine Forderung. Dabei handelt es sich um eine unverzinsliche Forderung mit Aufschubzeit.

Diese wurde vierteljährlich getilgt. Beginn der Tilgung war der 01.10.2024. Die Höhe der Rate weiß ich leider nicht mehr.

Beerdigungskosten

Die Beerdigungskosten waren mit 8.500 Euro gegeben.

Bankguthaben

Das Bankguthaben war mit 25.000 Euro gegeben.

 

Tag 2

Teil I ESt

Aufgabe 1 (45 P)

Aufgabe war glaube ich den Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute zu berechnen. Das Alter der Eheleute weiß ich nicht mehr genau. Ich meine der Ehemann war 65 und die Ehefrau etwas jünger.

Die Eheleute sind an einer GmbH beteiligt mit 75% (Ehemann) und 25% (Ehefrau).

Sie haben zwei Kinder. Ein Kind lebte im Ausland.

Der Ehemann hat ein Grundstück, das zunächst an eine andere GmbH vermietet wurde. Später (ab 2011) erfolgte die Vermietung an die GmbH der Eheleute.

Zum 30.09.2023 wurde der Mietvertrag gekündigt (ich meine von der GmbH) und der Ehemann wollte das Grundstück daher verkaufen. Der tatsächliche Verkauf erfolgte aber erst zum 30.11.2023. Im Oktober und November wird das Grundstück noch anderweitig vermietet mit einem Verlust, da die laufenden Kosten die Mieteinnahmen überstiegen haben. Die genaue Höhe weiß ich nicht mehr.

Der Ehemann war als Geschäftsführer bei der GmbH angestellt. Ihm wurde ein Pkw überlassen mit einem BLP von 70.000 Euro. Es handelte sich dabei um ein Hybridfahrzeug mit 55 Gramm Kohlendioxidemissionen und 40 Kilometer rein elektrische Reichweite.

Der Ehemann ist an 120 Tagen in das Büro gefahren und er war an 80 Tagen im Homeoffice.

Zum 01.07. haben die Eheleute jeweils 5% der GmbH-Beteiligung an den Sohn im Ausland übergeben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Sohn musste ein Gleichstellungsgeld an den Bruder in Höhe von 400.000 Euro bezahlen. Der gemeine Wert der GmbH lag im gesamten Jahr bei 10.000.000 Euro. Das Stammkapital betrug 100.000 Euro.

Die Ehefrau hielt ihre Anteile im Privatvermögen.

Die Ehefrau hat eine Erwerbsminderungsrente (1.300 und ab Juli 1.350 pro Monat) und eine Berufsunfähigkeitsrente (1.500 monatlich) bezogen. Der Rentenbeginn war in 2022.

Der Ehemann hat für 2022 eine Tantieme erhalten, die erst in 2023 vereinbart wurde. Der Bescheid der GmbH war laut Sachverhalt bestandskräftig und nicht mehr änderbar.

Es gab eine Gewinnausschüttung der GmbH in 2023 an die Eheleute. Die Höhe der Beträge weiß ich leider nicht mehr.

 

Aufgabe 2 (15 P)

H wohnt seit 2008 in Chile.

Er hat ein Einzelunternehmen in Chile, in dem eine Genussrechtsbeteiligung einer GmbH in Deutschland enthalten war. Die Einkünfte belaufen sich auf 20.000 Euro in 2023. Die Einkünfte des Einzelunternehmens in Chile betrugen 100.000 inkl. der Genussrechtsbeteiligung. Diese wurden nach deutschen Grundsätzen ermittelt.

Er war außerdem an einer AG in Deutschland beteiligt (ich meine die Beteiligung war über 25%), deren Vorstand er war. Er hat dort 240.000 Euro Arbeitslohn bezogen. Seine Werbungskosten belaufen sich auf 10.000 Euro. Außerdem hatte er Schuldzinsen für die AG in Höhe von x Euro bezahlt.

Er hat eine GmbH Beteiligung, die in Russland wirtschaftlich aktiv war, dort aber enteignet wurde, sodass sich der Teilwert seiner Beteiligung von 200.000 Euro auf 100.000 Euro verringerte. Die Beteiligung wurde in 2023 von H veräußert. Die Anschaffungskosten haben sich glaube ich auch auf 200.000 Euro belaufen.

H vermietet ein Ferienhaus im Inland. Außerdem war auf dem Ferienhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Die Einspeisevergütung hat sich auf 1.000 Euro belaufen. Durch die PV-Anlage konnte der H bei dem Ferienhaus 2.000 Euro Stromkosten sparen. Die Einnahmen aus der Wohnung beliefen sich auf 70.000 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 38.000 Euro entstanden.

 

Teil II GewSt (18 Punkte)

Die Aufgabe war den Gewerbesteuermessbetrag für 2023 zu ermitteln.

Es ging um eine GbR mit zwei Gesellschafterinnen (natürliche Personen) die jeweils mit 50% an der GbR beteiligt sind. Die GbR vermietet ein Grundstück. Die Mieterlöse belaufen sich auf 40.000 Euro im Monat. Die monatlichen Kosten waren gegeben. Die AfA-BMG für die Vermietung wurde gegeben. Die AfA musste jedoch noch berechnet werden. Das Gebäude wurde fremdfinanziert. Die Zinsen waren meine ich 20.000 Euro pro Monat.

Ab dem 01.04.2023 nimmt die GbR eine 1.200 kW Peak große Photovoltaikanlage in Betrieb. Die PV-Anlage wurde ebenfalls fremdfinanziert. Die Zinsen betragen 14.000 Euro plus 900 Euro (Notar und Gerichtskosten?).

Zusätzlich erwirbt die GbR eine GmbH Beteiligung in 2023. Die Ausschüttung beläuft sich auf 240.000 Euro. Auch diese wurde fremdfinanziert und es sind Schuldzinsen in Höhe von 100.000 Euro angefallen.

Der Einheitswert für das Grundstück war gegeben.

Außerdem wurde eine Spende in 2023 vom Konto der GbR geleistet an einen Verein. Die Höhe war meine ich in der Größenordnung von ca. 1.000 Euro. Ich glaube die Gesellschafterinnen waren jeweils Mitglieder in dem Verein und haben ihre Mitgliedsbeiträge vom privaten Konto bezahlt.

 

Teil III KSt (22 Punkte)

Nummer 1

Die Voraussetzungen der der Organschaft lagen laut Sachverhalt vor. Es sollte das Einkommen der Organgesellschaft und der Organträgerin ermittelt werden. Außerdem musste man Stellung zum steuerlichen Einlagekonto beziehen.

Es gab dann Angaben zu beiden Gesellschaften.

Es wurde eine Ausgleichszahlung an den weiteren Gesellschafter in Höhe von ca. 68.000 Euro geleistet von der Organgesellschaft.

Es wurde eine KSt- (12.000 Euro) und eine SolZ- (660 Euro) Vorauszahlung geleistet bei der Organgesellschaft.

Es wurde ein Pkw verbilligt verkauft von der Organgesellschaft an die Organträgerin.

Teilwert: 36.000 Euro; tatsächlicher Verkauf: 21.000 Euro; Buchwert: 15.000 Euro.

Mit dem Kaufpreis wurde der Pkw bei der Organträgerin eingebucht und auch auf dieser Basis abgeschrieben.

Der Betrag der Gewinnabführung war gegeben.

Es gab in 2021 und 2022 jeweils eine Drohverlustrückstellung bei der Organgesellschaft. Diese wurde in 2023 durch Zahlung eines Betrags von 300.000 Euro abgelöst. Die Rückstellung belief sich in 2022 auf 270.000 Euro.

 

Nummer 2

Die Organträger-GmbH ist an einer weiteren GmbH (G-GmbH) als Alleingesellschafterin beteiligt. Es gab eine verbilligte Darlehensüberlassung von der Organträger-GmbH an die G-GmbH. Zum 31.08.2023 wurden die Anteile an der G-GmbH verdeckt in die W-GmbH (das müsste glaube ich die Organgesellschaft gewesen sein) eingelegt.

Gebucht wurde die Einlage mit 900.000 Euro, obwohl der gemeine Wert bzw. Teilwert der GmbH-Anteile bei 1.200.000 Euro lag.

Bei dieser Textziffer bin ich mir nicht mehr sicher wie der Sachverhalt genau war.

 

Tag 3

Teil I

Es sollte bei einem Einzelunternehmen handels- und steuerrechtlich Stellung genommen werden zu den Sachverhalten.

Die (Korrektur-) Buchungssätze und Bilanzansätze zum 31.12.2023 sollten angegeben werden. Dabei sollte in „Alle Bereiche“, „Nur Handelsrecht“ und „Nur Steuerrecht“ unterschieden werden.

Die Voraussetzungen des § 7g EStG waren laut Sachverhalt nicht erfüllt.

 

Nummer 1

In 2023 erfolgte die Anschaffung eines Hybrid Pkw mit 45? Gramm Kohlendioxidemissionen. Die Anschaffung erfolgte ca. zum 01.07.2023. Die Abschreibung war allerdings für das gesamte Jahr gebucht. Es wurde eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG gebucht.

Die private Nutzung war vorläufig gebucht. Es gab ein Fahrtenbuch. Es wurden gesamt 60.000 km gefahren. Die private Nutzung lag bei 30%.

Die Gesamtkosten waren gegeben inklusive der bisher gebuchten Abschreibung und Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Die Entfernung Wohnung zum Betrieb war gegeben mit 15 km. Diese wurde meine ich an 20 Tagen pro Monat zurückgelegt.

 

Nummer 2

Es wurde ein Fahrerloses Transportsystem (FTS) durch einen Blitzschlag zerstört. Der Buchwert zum 31.12.2022 lag bei 42.500 Euro. Die Abschreibung beläuft sich auf 10.000 Euro jährlich. Die Zerstörung erfolgte ca. am 30.11.2023. Im Dezember wurde an einen Schrotthändler zum Schrottwert von 5.950 Euro veräußert ohne USt-Ausweis auf der Rechnung. Die Buchung erfolgte folgendermaßen:

Kasse             5.950   /          s. b. Ertrag      5.000

                                               Vorsteuer            950

Es sind zudem 3.000 Euro Aufräumkosten durch den Blitzschlag angefallen.

Insgesamt wurde von der Versicherung in 2024 ein Betrag in Höhe von 72.000 Euro erstattet. 3.000 Euro waren für die Folgekosten, 4.000 Euro für den Nutzungsausfall und 65.000 Euro wurde als Entschädigung für das FTS bezahlt. Die Zusage für die Übernahme bzw. die Erstattung der entsprechenden Beträge lag schon in 2023 vor.

Ein neues FTS wurde im Dezember für 50.000 GBP angeschafft. Der Umrechnungskurs zum Anschaffungszeitpunkt belief sich auf 1,20 Euro / GBP.

Außerdem sind für die Besichtigung und die Bestellung der Maschine 500 Euro Flugkosten angefallen. Diese waren als Aufwand gebucht.

Die Abschreibung für das neue FTS wurde für das gesamte Jahr gebucht.

 

Nummer 3

Veräußerung von Ware an einen langjährigen Kunden zum Preis von 11.900 Euro Brutto.

Gebucht war:

Forderungen LuL 11.900        /          Umsatzerlöse 10.000

                                                           Umsatzsteuer   1.900

Einen Monat nach dem Kauf hat der Kunde darum gebeten den Kaufpreis bis ca. 31.10.2027 zu stunden, weil er dort eine Lebensversicherung ausbezahlt bekommt. Es war im Sachverhalt ein marktüblicher Zins angegeben mit ca. 2, %.

 

Nummer 4

Es sollte der Heizölbestand bewertet werden.

Bislang wurde das Perioden-LiFo ohne Layer genutzt. Der Bilanzansatz zum 31.12.2022 war gegeben mit 25.000 Litern und 12.500 Euro.

In 2023 gab es eine Bestellung von 22.500 Litern. Davon wurden 7.500 Liter in 2023 geliefert und 15.000 Liter in 2024. Zum Zeitpunkt der Bestellung im Dezember 2024 waren noch 4.000 Liter vorhanden. Der Bestand zum 31.12.2023 beläuft sich auf 10.500 Liter. Der Preis bei Bestellung lag bei 1,52 Euro pro Liter. Der Preis zum 31.12.2023 lag bei 1,44 Euro.

Es war eine Bestandsveränderung gebucht, die dann korrigiert werden musste.

 

Teil II

Es sollte handels- und steuerrechtlich Stellung bezogen werden. Es sollte auf außerbilanzielle Korrekturen eingegangen werden und es sollte der endgültige Jahresüberschuss ermittelt werden. Der vorläufige Jahresüberschuss war gegeben. Bei Nummer 4 und 5 sollte auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen eingegangen werden.

Es ging um eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die Eheleute waren. G der Ehemann war mit 60% beteiligt und W die Ehefrau war mit 40% beteiligt.

Nummer 1

Es wurde Ware an die Tochter der W veräußert. Der Preis belief sich auf 10.000 Euro plus USt. Der Einkauf erfolgte mit 15.000 plus USt. Der übliche Verkaufspreis liegt bei 25.000 Euro plus USt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Einkaufspreis auf 16.000 Euro plus USt gestiegen.

 

Nummer 2

Es gab eine Grundstücksveräußerung mit Gebäude von der Gesellschafterin W an die GmbH. Der Kaufpreis lag bei 400.000 Euro. Der Teilwert belief sich auf 800.000 Euro. Die AfA war bislang auf Basis der 400.000 Euro (soweit auf Gebäude entfallend) gebucht, wenn ich mich richtig erinnere.

 

Nummer 3

Erinnere ich mich leider nicht mehr

 

Nummer 4

Eine GmbH-Beteiligung wurde zum 01.03.2023 erworben. Die Beteiligung beläuft sich auf 40%. Diese wurde fremdfinanziert. Die Schuldzinsen belaufen sich auf 500 Euro monatlich. Es gab eine Ausschüttung in 2023 in Höhe von x Euro.

 

Nummer 5

In 2019 wurde für ein Darlehen über 200.000 Euro ein Rangrücktritt vereinbart. Dadurch wurde das Darlehen ausgebucht. Das Darlehen war zum Zeitpunkt der Ausbuchung wertlos. Beim Rangrücktritt wurde vereinbart, dass für den Fall der Besserung die Zinsen ebenfalls fällig werden. In 2023 tritt der Besserungsfall ein. Die Zinsen belaufen sich auf 40.000 Euro für die Jahre 2020 – 2023 (jeweils 10.000 Euro, wenn ich mich richtig erinnere). Die Zinsen waren meine ich noch nicht gebucht.

 

Nummer 6

Für den G bestand eine Pensionszusage. Der G erhält ab dem 01.07.2023 als er 70 Jahre alt war eine Pension in Höhe von 5.000 Euro monatlich. Das Finanzamt hat 4.000 Euro steuerlich anerkannt und 1.000 Euro als vGA klassifiziert. Ich meine das Finanzamt hatte seit 2003 immer die Zuführung zu 20% als vGA behandelt.

Die Pensionsrückstellung sollte ausnahmsweise handels- und steuerrechtlich gleich sein.

Der Wert zum 31.12.2022 lag bei 258.000 Euro, zum 30.06.2023 lag er bei 268.000 Euro und zum 31.12.2023 bei 260.000 Euro.

 

Nummer 7

Es gibt in 2023 eine neue Pensionszusage an die Ehefrau. Diese müsste 59 Jahre alt gewesen sein zum Zeitpunkt der Zusage. Die Pension sollte ihr ab 2034 (ab dem sie 70 war) ausbezahlt werden. Sie ist seit 2013 für die GmbH tätig. Die Pensionszusage beläuft sich auf 12.000 Euro, was auch der Höhe ihres momentanen Gehaltes entspricht. Ich meine der Barwert zum Jahresende war gegeben.

 

Teil III

Eine OHG wurde zum 01.01.2023 im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine GmbH eingebracht. Es gab zwei Gesellschafter. Der Ehemann war mit 60% und die Ehefrau mit 40% an der OHG beteiligt. Beide Eheleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Der Ehemann vermietet ein Gebäude an die OHG und hat entsprechend eine Sonderbilanz. Dieses Gebäude vermietet er anschließend an die GmbH.

Es war der Buchwertansatz gewünscht soweit möglich.

Die Ehefrau hat die Beteiligung entgeltlich erworben und daher eine Ergänzungsbilanz. Diese sah in etwa folgendermaßen aus:

Aktivseite

 

Passivseite

 

Mehrwert Firmenwert

100.000

Kapital

560.000

Mehrwert Grund und Boden

80.000

 

 

Mehrwert Gebäude

380.000

 

 

                                 

560.000

 

560.000

 

Gegeben war neben der Ergänzungsbilanz der Ehefrau, die Sonderbilanz des Ehemanns und die Steuerbilanz der OHG jeweils zum 31.12.2022.

Die Steuerbilanz hatte ca. das folgende Aussehen

Aktivseite

 

Passivseite

 

Grund und Boden

 

Kapital Ehemann

 

Gebäude

 

Kapital Ehefrau

540.000

Sonstige Aktiva

 

Bankdarlehen

 

 

 

Weitere Passiva

 

 

Die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz war mit gemeinen Werten gegeben.

Die Eröffnungsbilanz der Handelsbilanz sah in etwa so aus:

Aktivseite

 

Passivseite

 

Firmenwert

2.000.000

Gezeichnetes Kapital

1.000.000

Grund und Boden

800.000

Kapitalrücklage

1.500.000

Gebäude

2.500.000

Gesellschafterdarlehen

2.500.000

Sonstige Aktiva

4.000.000

Bankdarlehen

1.500.000

 

 

weitere Passivposten

2.800.000

 

9.300.000

 

9.300.000

 

Vom Gesellschafterdarlehen entfielen 1.500.000 Euro auf den Ehemann und 1.000.000 auf die Ehefrau.

Die steuerliche Eröffnungsbilanz der GmbH war aufzustellen.

Es sollte zum handelsrechtlichen Wertansatz Stellung bezogen werden.

Es sollten die nötigen Eröffnungsbilanzen von eventuellen weiteren Unternehmen erstellt werden.

Die Anschaffungskosten der GmbH Anteile sollten bestimmt werden.

Die Abschreibung 2023 für das Gebäude in der Gesamthand und für das Gebäude im bisherigen SBV sollte berechnet werden.  

Außerdem war die Abschreibung für den Firmenwert in 2023 zu bestimmen.