Prüfung 2025

Nachdem die erste schwere Hürde der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 gemeistert wurde, fand ein erster Erfahrungsaustausch mit unseren diesjährigen Prüfungskandidaten statt. Hierzu haben wir zwei Prüfungskandidaten zu den Themen der schriftlichen Prüfung befragt.

Das nachstehende Gedächtnisprotokoll vermittelt einen Eindruck über die abgeprüften Themen­ge­biete der Steuerberaterprüfung. Wir haben keine inhaltlichen Änderungen und Kom­men­tie­run­gen an den Gedächtnisprotokollen vorgenommen!

 

1. Prüfungskandidat

Tag 1 - Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete

Abgabenordnung (35 P)

[Der Sachverhalt erstreckte sich über ca. 7 Seiten]

Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuererklärung 2023 veranlagt. Die Steuerschuld belief sich auf 40.000 €.

Diverse Ausführungen zu den erwirtschafteten Einkünften und allgemeine Angaben wie Wohnsitz, zuständiges Finanzamt, etc. wurden dargestellt.

Das Finanzamt wurde aufgrund eines Notarvertrages über den Verkauf einer 8 Jahre im Besitz der Eheleute befindlichen Eigentumswohnung in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich wurde den Eheleuten ein Fragebogen zugesendet, in der Fragen zum Kauf und zur bisherigen Nutzung enthalten waren. Dieser blieb von den Eheleuten trotz Fristsetzung unbeantwortet. Da in den Akten des Finanzamtes Anschaffungskosten vermerkt wurden, hat das Finanzamt den Veräußerungserlös nach § 23 EStG auf 30.000 € geschätzt. Der geänderte Einkommensteuerbescheid wurde am 12.06.2024 dem Steuerberater Sommer übersendet, da eine Vertretungsvollmacht nebst Empfangsvollmacht vorlag. Die sich ergebene Steuerschuld belief sich auf 49.000 €.

Die Eigentumswohnung wurde bis zum Verkauf unentgeltlich an die Schwiegermutter des Mannes überlassen. Die Eheleute sind davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Überlassung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt.

Die Eheleute (EM + EF) leben bereits in Trennung und es bestanden Meinungsverschiedenheiten, sodass die beiden nicht mehr miteinander kommunizierten. Aufgrund dessen wurde die ETW im Jahr 2023 verkauft.

Da EM für ein weiteres Vermietungsobjekt die Kosten der Wohnungen in der Anlage V bei den Werbungskosten ansetzte, hat er die Kosten der unentgeltlichen Vermietung ebenfalls dort eingetragen. Da ihm die Überlassung an die Schwiegermutter ein Dorn im Auge war, wollte er wenigstens die Kosten (analog den anderen Vermietungsobjekten) als Werbungskosten berücksichtigen. Die in den Werbungskosten enthaltenen Kosten für die unentgeltliche Überlassung betrugen 5.000 €.

Die Meinungsverschiedenheiten waren dem Steuerberater Sommer bekannt, sodass dieser das Mandatsverhältnis beendet hat und die Vollmacht zwischen den Eheleuten und dem Steuerberater im März 2024 aufgehoben wurden [Widerruf Vollmacht war Finanzamt bei Versand Änderungsbescheid nicht bekannt].

Ende Juni 2024 hat der Steuerberater dem EM per Fax die erste Seite des geänderten Einkommensteuerbescheides zugesendet und mitgeteilt, dass er dem Finanzamt den Bescheid zurückgesendet habe, da er sich nicht mehr veranlasst fühlt, hier tätig zu werden. Zudem habe er nun den Widerruf der Vollmachten an das Finanzamt weitergeleitet.

Daraufhin hat EM im Juli 2024 das Finanzamt mehrfach telefonisch versucht zu erreichen, da er sich die Änderung sowie die Nachzahlung nicht erklären konnte und zudem nur die erste Seite des Bescheides erhalten hat. Die Anrufe waren vergeblich und beim letzten Anruf wurde ihm vom Sekretariat mitgeteilt, dass die Sachbearbeiter aufgrund einer internen Veranstaltung nicht erreichbar seien. Aufgrund dessen ist EM am 19.07.2024 persönlich zum zuständigen Finanzamt gegangen und hat am Empfang vorsorglich auf einem Papier einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12.06.2024 eingelegt. Eine Begründung war nicht beigefügt.

Das Finanzamt hat dem EM Ende Juli 2024 ein Schreiben geschickt, in dem der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Am 01.08.2024 hatte EM bei einem neuen Steuerberater einen ersten Mandantentermin. Alle ihm vorliegenden Unterlagen (s. obiger SV) hat er dazu in Kopie übergeben und alle oben genannten Informationen mitgeteilt. Eine Vertretungs- und Empfangsvollmacht wurde dem neuen Steuerberater erteilt.

EM war der Meinung, dass die unentgeltliche Überlassung als eigene Wohnzwecke dient und findet eine Berücksichtigung des privaten Veräußerungsgeschäftes nicht gerechtfertigt. Außerdem seien die Anschaffungskosten falsch berücksichtigt, da sich nur ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.000 € ergibt. Zudem war ihm die Vermietung an die Schwiegermutter nie recht, wodurch seiner Meinung nach die EF die Nachzahlung übernehmen sollte. Ihm ist nicht bekannt, ob EF über den Sachverhalt informiert wurde und hat bisher noch keine Zahlung geleistet.

Der neue Steuerberater hat dem Finanzamt den Sachverhalt geschildert. Die Sachbearbeiterin hat ihm mitgeteilt, dass sich die korrekten Anschaffungskosten aus dem ehemaligen Notarvertrag ergeben und selbstverständlich geändert werden können. Insoweit liegt ein Fehler des Finanzamtes vor. Eine Kopie des Änderungsbescheides wird an den neuen Steuerberater versendet.

Im Änderungsbescheid ist darüber hinaus aufgefallen, dass die seit Jahren gezahlten Versorgungsleistungen i.H.v. monatlich 2.000 € nicht wie in den Vorjahren als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Dem Finanzamt ist der Sachverhalt bekannt und alle notwendigen Angaben/Unterlagen liegen vor. EM hat ohne Verschulden die Angaben in der Steuererklärung schlichtweg vergessen und das Finanzamt hat die Dauerzahlungen ebenfalls nicht zusätzlich berücksichtigt.

 

Aufgabe:

  1. Prüfen Sie, ob der Einspruch zulässig eingelegt wurde. Welche Maßnahmen könnte der neue Steuerberater durchführen, um seinen Mandanten zu unterstützen? [13 Punkte]
  2. Gehen Sie davon aus, dass der Einspruch gem. Tz 1 zulässig war. Nehmen Sie Stellung inwieweit der Einspruch rechtmäßig ist. Geben Sie ggf. auch die Auswirkung auf die Steuerbelastung (Steuersatz 40%) ein. [13 Punkte]
  3. Sofern die Eheleute bis 01.08. keine Zahlung geleistet haben, welche Nebenleistungen könnten sich ergeben, sofern keine Anträge gestellt wurden? Berechnen Sie ggf. die Höhe. [5 Punkte]
  4. In welchem Umfang kann oder muss die Ehefrau dem Einspruchsverfahren hinzugezogen werden? Begründen Sie unter ausführlichen Angaben der entsprechenden Normen. Konnte die Ehefrau Schuldnerin der Einkommensteuer sein? [4 Punkte]

[Anlage: Kalender 2024 und neuer § 122 AO wegen Vier-Tage-Fiktion]

 

Umsatzsteuer (35 P)

Unternehmereigenschaft und Umfang Unternehmen (1 P)

MM übt eine gewerbliche Tätigkeit (Handelsbetrieb) aus und unterhält zusätzlich ein Mietwohngrundstück und ein Parkhaus. Das Einzelunternehmen sowie die Mietobjekte befinden sich im Inland.

Tz 1 Handelsbetrieb Landshut (11 P)

Tz 1.1

MM hat bei ihrem Lieferanten 1 eine große Menge an Parkett bestellt. Da dieser die Ware nicht vorrätig hatte, wurde die Ware vom Lieferanten 1 beim Lieferant 2 in Österreich bestellt. Damit das Parkett schnellstmöglich von MM genutzt werden kann, hat MM das Parkett in Österreich abgeholt und zum Einzelhandel (90%) sowie einen Teil zum Mietobjekt (10%) nach Landshut transportiert.

Im Sachverhalt war angegeben, wie Lieferant 1 und 2 ihre Rechnungen gestellt haben und wie MM den Sachverhalt gebucht hatte.

Tz 1.2

Das eingekaufte Parkett hat MM wie folgt versendet:

  1. Verkauf an Privatperson aus Deutschland
  2. Verkauf an Privatperson aus Österreich
  3. Verkauf an Unternehmer aus Schweiz

Die Lieferungen erfolgten durch eine beauftragte Spedition aus der Schweiz, welche eine Nettorechnung ausgestellt hat.

MM hat an sämtliche genannten Kunden Rechnungen ausgestellt, die einen offenen USt-Ausweis von 19% enthalten haben. [Prüfung § 14c UStG]

Die Privatperson aus Deutschland hatte nochmals weiteres Material benötigt und dieses bei MM persönlich abgeholt. Aufgrund eines besonderen Anlasses des Kunden, bei dem MM unterstützen wollte, hat MM für die Übergabe kein Entgelt verlangt.

Des Weiteren hat MM einer Arbeitnehmerin ein Teil des Parketts verkauft und hierfür einen geringeren Verkaufspreis verlangt. [Die Einkaufspreise hierzu für die Mindestbemessungsgrundlage waren Tz 1.1 zu entnehmen.]

Der restliche Teil wurde für das Vermietungsobjekt genutzt.

Tz 1.3

MM hat Restmaterialien/Abfall aus dem Handelsbetrieb entsorgt. Für den darin enthaltenen Kunststoffanteil hat MM noch einen Schrottpreis erhalten [§ 13b UStG]. Hierfür wurde ihm eine Nettorechnung ausgestellt.

Ein Teil des Holzabfalles wurde für private Zwecke als Brennholz entnommen.

Tz 2 Mietobjekt Passau (14 P)

Tz 2.1

MM hat ein Vermietungsobjekt mit zwei gleich großen und gleich ausgestatteten Wohnungen. Das EG ist an eine Zahnärztin vermietet, welche ausschließlich vorsteuerschädliche zahnärztliche Leistungen ausführt. Das OG ist zu Wohnzwecken vermietet. Die Mieten waren ortsüblich.

Das Grundstück wurde 2017 von der Stadt erworben.

Tz 2.2

Im Jahr 2025 mussten Renovierungen durchgeführt werden. Hierfür beauftragte MM eine Firma aus Österreich, die die Arbeiten durchführte, aber lediglich Nebenstoffe in der Rechnung abrechnete. Die Firma hat eine Rechnung über XX € zzgl. 19% USt ausgestellt. Das Parkett, dass hierbei verlegt wurde, hat MM selbst beschafft (Tz 1.1). MM hat beim Handelsbetrieb eine entsprechende Entnahme gebucht.

Tz 2.3

Zum 01.11.2025 hat MM das Mietobjekt an die Zahnärztin aus dem EG verkauft. Im Kaufvertrag wurde ausgeführt, dass auf die Steuerbefreiung verzichtet und zur Steuerpflicht optiert wird. Verkaufspreis XX €.

Die Zahnärztin hat im EG weiterhin ihre Praxis betrieben und hat das OG weiterhin vermietet und ist in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.

Tz 3 Parkhaus Passau (9 P)

MM hat neben dem Mietobjekt (zwei Hausnummern weiter) ein Parkhaus in 02/2025 gekauft, dass 200 Parkplätze bereitstellt.

Von diesen Parkplätzen hat MM 2 Parkplätze für das Abstellen eigene privater PKW selbst genutzt.

An die Zahnärztin waren das ganze Jahr über 5 Parkplätze für XX € vermietet.

Die restlichen 193 Parkplätze wurden laufend an fremde Dritte vermietet. Hierfür hat MM Gesamteinnahmen im Jahr 2025 in Höhe von XX € erzielt.

Aufgabe:

Gehen Sie auf die Unternehmereigenschaft und den Umfang des Unternehmens der MM ein.

Nehmen Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Stellung zu MM. Gehen Sie insbesondere auf Umsatzart, Ort, Steuerpflicht, Steuerbefreiung, BMGL, Steuerentstehung, … ein. Geben Sie zusätzlich den VAZ der Umsatzsteuerentstehung an sowie den Zeitraum, in dem Berichtigungen notwendig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Hinweise:

  1. Regelunternehmer
  2. Kein Kleinunternehmer
  3. Monatliche Abgabe USt-VA
  4. Alle Anträge gestellt, Rechnungen ordnungsgemäß inkl. aller Angaben
  5. Zuordnung immer voll zum Unternehmensvermögen
  6. Soweit möglich, wird auf Steuerbefreiungen verzichtet.
  7. Bei Aufteilungen ist die Wohn-/Nutzfläche als Aufteilungsschlüssel zu verwenden.

 

Erbschaftsteuer (30 P)

Sachverhalt:

Der Vater (V) ist am 30.06.2024 verstorben. Er war geschieden/verwitwet und hatte einen unehelichen Sohn (01.07.1998). Der Vater hat bis zu seinem Tod allein in einer Penthouse Wohnung in X (Inland) gelebt. In einem Testament hatte er seinen Sohn (S) zum Alleinerben gemacht. Diesem sind durch den Tod keine Beerdigungskosten entstanden.

Dem Sohn steht eine Hinterbliebenenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, welche monatlich in Höhe von 500,00 € ausgezahlt wird [Sohn wurde ein Tag nach dem Todestag 26 Jahre alt / Kürzung Freibetrag § 17 ErbStG].

Penthouse

Der Vater hat vor einigen Jahren eine Penthouse Wohnung mit 250 qm in X gekauft und darin allein gelebt. Der Grundbesitzwert beträgt 1,0 Mio €. Da der Sohn kein Interesse an dem Penthouse hatte, hat er dieses in 2025 für 1,5 Mio € verkauft.

In dem Penthouse befand sich noch Hausrat in Höhe von 50.000 €.

Mietshaus

V hatte zudem ein Haus mit vier gleichgroßen Wohnungen (Nutzfläche jeweils 150 qm mit gleicher Ausstattung), welches er vermietet. Die Fläche beträgt 1.000 qm.

Das EG ist an einen Einzelhandel vermietet, welches ein großes Schaufenster besitzt. An der Außenseite ist eine Leuchtreklame angebracht. Das EG wird seit Beginn für monatlich 1.000 € zzgl. Umlagen i.H.v. 500 € und 19% USt vermietet. Für die Leuchtreklame erhält V monatlich 500 € netto. Das 1. OG ist an einen Zahnarzt vermietet. Die monatliche Kaltmiete beträgt 1.200 €. Das 2. OG wird an einen Bekannten für 400 € Kaltmiete vermietet. Beim 1. und 2. OG wurde auf eine Berechnung der Umlagen verzichtet. Das 4. OG wird an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietet. Diese zahlen monatlich 900 € Miete zzgl. Umlagen i.H.v. 100 €.

Die ortsübliche Kaltmiete beträgt 6 € pro qm. Für gewerbliche Nutzung wird ortsüblich 8 € pro qm verlangt. Beim EG wurde im Mietvertrag vereinbart, dass es zum 01.05.2024 und 01.05.2025 eine Mieterhöhung von jeweils 10% gibt.

Der Gutachterausschuss hat zuletzt einen Bodenrichtwert i.H.v. 250 € pro qm und einen Liegenschaftszinssatz von 5% festgestellt.

Im Jahr 2011 fanden umfassende Sanierungsmaßnahmen statt [in Summe 14 Punkte lt. Erlass].

Aufgrund eines Gutachtens war das Haus auf einen Wert von XX € geschätzt worden.

  • Bei zwei Wohnungen wurde auf die Umlage verzichtet.
  • Zwei Wohnungen waren zur ortsüblichen Miete und eine Wohnung innerhalb der 20%-Grenze vermietet.
  • OG war verbilligt vermietet, sodass die ortsübliche Miete zum Ansatz kommt.
  • 50% Wohnzwecke und 50% gewerbliche Nutzung (gemischt genutzt) / Ertragswertverfahren

Betriebsvermögen

V war zu 20% an einer GmbH beteiligt. S besaß ebenfalls 40% der Anteile. Die restlichen 40% wurden von einem Dritten gehalten. Die GmbH übt eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. [Eine Poolvereinbarung war im Sachverhalt nicht genannt.]

Der Ertragswert laut IDW-Gutachten für die 20%ige Beteiligung beläuft sich auf 4 Mio €.

Zum Todestag wurde eine Zwischenbilanz erstellt.  Das dabei in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen betrug 2,5 Mio €.

Ein Wirtschaftsgut (GoF?) war im Ertragswert enthalten und wurde linear abgeschrieben. Der gemeine Wert entsprach dem ursprünglichen Kaufpreis. [Zum Ansatz des gemeinen Wertes im Ausgangswert zur Berechnung des Substanzwertes musste die Afa berechnet und hinzugerechnet werden.]

Im Jahr 2024 wurde ein Gewinn in Höhe von 500.000 € erwirtschaftet.

Im Mai 2024 wurde von der Gesellschafterversammlung eine Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 € beschlossen, welche im August ausgezahlt werden sollte. [Gesellschafterversammlung vor Todestag und Auszahlung nach dem Todestag]

Die GmbH hatte zum Stichtag kein Verwaltungsvermögen und kein junges Vermögen. Die Schulden beliefen sich auf 700.000 €.

[Der Ertragswert war meiner Berechnung zufolge höher als der ermittelte Substanzwert.]

PKW

Kurz vor seinem Tod hat V in einem Autohaus einen neuen PKW erworben. Als Kaufpreis waren 59.500 € vereinbart, worauf der Vater bereits eine Anzahlung von 10.000 € geleistet hatte. Die Restsumme war bei Abholung fällig. Die Auslieferung war nach dem Todestag.  

Darlehen

Der Vater hat dem Sohn ein Darlehen i.H.v. 100.000 € gewährt, was am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen ist. Das Darlehen wurde i.H.v. 1% verzinst. Das Darlehen ist am 31.12.2028 zurückzuzahlen (unkündbar).

VIP-Karte

V hatte sich für ein besonderes Konzert eine VIP-Karte für 150 € gekauft und diese bereits zu Hause vorliegen gehabt. Auf dem Schwarzmarkt hätte man hierfür 500 € erhalten können. Da der Sohn jedoch nicht an dem Konzert interessiert war, hat er die Karte kurzfristig einer Bekannten zum Preis von 100 € verkauft.

Bankguthaben

Auf dem Girokonto hatte V noch Geld in Höhe von 200.000 € gespart.

Weiteres Vermögen hat der Vater nicht besessen.

Aufgabe:

Ermitteln Sie den steuerpflichtigen Erwerb des Erben [nicht die festzusetzende Erbst].

Hinweise:

Auf § 13a Absatz 3 und 4 ErbStG ist nicht einzugehen.

Es ist auf volle € zu runden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

Tag 2 - Ertragsteuer

Teil I ESt (60 P)

Sachverhalt 1 (25 P):

Die GmbH & Co. KG übt eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. Das WJ entspricht dem KJ.

An der KG sind die Komplementär-GmbH mit 0% beteiligt, die sich zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet hat. Neben der GmbH ist A zu 100% als Kommanditist beteiligt. Er ist nicht an der GmbH beteiligt.

Im Sachverhalt sind diverse einzelne Einkünfte zu berechnen und prüfen gewesen. Hier war u.a. zu überprüfen, ob die Einkünfte den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind.

  1. Inanspruchnahme A aufgrund Bürgschaft für Bankdarlehen der KG (Inanspruchnahme in 2023 absehbar und in 2024 Zahlung an Bank notwendig gewesen) [Prüfung Einlage und § 15a-Volumen vs. SBV]
  2. Darlehensgewährung von A an KG wegen schlechter Liquidität inkl. fremdüblichen Zinsen // Forderungsverzicht bei Insolvenzablehnung
  3. Nutzung privater PKW des A in 2024 zu mehr als 50% betrieblich = Einlage ins SBV mit Anschaffung im Privatvermögen innerhalb 3 Jahren // Privatnutzung anhand 1%-Regelung berücksichtigen (Fahrtenbuch lag nicht vor)
  4. Bei KG und GmbH wurde ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt

Die KG erwirtschaftete bisher schon Verluste, sodass das Kapitalkonto des A negativ war und ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG zum 31.12.2023 gesondert festgestellt wurde. Der ausgleichsfähige Verlust 2024 sowie der verrechenbare Verlust zum 31.12.2024 mussten berechnet werden.

A hat seinen Mitunternehmeranteil zum 31.12.2024 verkauft und hierfür ein Kaufpreis von 0 € erhalten. Der Käufer hat das negative Kapitalkonto übernommen. Das Kapitalkonto zum 31.12.2024 sowie der Gewinn nach § 16 EStG musste berechnet werden. Es wurden lt. Sachverhalt drei Kapitalkonten geführt. Die Werte und Zusammensetzung bis 31.12.2023 war gegeben.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Einkünfte des A. Auf tarifliche Besonderheiten ist einzugehen. Auf die Steuerpflicht, den Tarif und die Veranlagung ist nicht einzugehen.

Sachverhalt 2 (35 P):

A [Alter war so gewählt, dass Altersentlastungsbetrag in Frage käme] ist polnischer Staatsbürger und vor vielen Jahren aufgrund seiner Pensionierung nach Polen umgezogen. Er unterhält als Rentner nur noch einen Wohnsitz in Polen.

Ruhegehalt

Aus seiner damaligen Anstellung an einem Gymnasium erhält er vom Land Berlin ein Ruhgehalt i.H.v. monatlich X €. Hierfür muss er monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von X € zahlen.

Ukulele-Unterricht

Als begeisterter Ukulele-Spieler gibt A auf Rügen immer wieder Schulungen/Kurse. Die Betriebseinnahmen betragen X € und die damit zusammenhängen Kosten betragen X €.

Für Fortgeschrittene bietet A auch Online-Schulungen an, die er ausschließlich aus seinem Arbeitszimmer in Polen anbietet. Hierfür sind ihm Betriebseinnahmen i.H.v. X € entstanden. Für Arbeitsmittel musste er X € im Jahr 2024 bezahlen.

Er hat sich zudem im Jahr 2024 eine neue Ukulele für X € (ND X Jahre) zugelegt, die er zu 50% für seine Kurse und zu 50% für den Online-Unterricht benötigt. [degressive Afa musste geprüft werden]

Beteiligung

A ist seit 1995 zu 30% an der A-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten betrugen 15.000 € zzgl. einem Aufgeld von 5.000 €. [Altanteile 1995 mussten geprüft werden] Die A-GmbH hat ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland. Diese führt in ihrem Betriebsvermögen kein Grundvermögen.

Aus seiner Tätigkeit als Prokurist erhält er monatlich ein Gehalt i.H.v. X €.

Aufgrund einer Gesellschafterversammlung wurden im Jahr 2024 X € auf dem Bankkonto des A für eine Gewinnausschüttung gutgeschrieben. Die GmbH hat zutreffend KapESt und Soli einbehalten.

Zum 31.12.2024 hat A seine Beteiligung für X € verkauft.

Aufgrund seines Wegzuges im Jahr XXXX musste A bereits eine fiktive Veräußerung versteuern. Die Beteiligung wurde zu diesem Zeitpunkt mit 200.000 € bewertet.

Die Beteiligung wurde mithilfe eines Darlehen finanziert, wofür A im Jahr 2024 X € Schuldzinsen bezahlen musste.

Zusätzlich hat A dieser GmbH Kapital zugewendet, ohne die Beteiligung zu erhöhen, sondern erhält hierfür Kapitalvermögen aus Genussrechten (stille Beteiligung). Die Einkünfte betrugen X €.

Vermietung

A unterhält in Polen ein Mietobjekt, bei dem er Einkünfte i.H.v. X € erzielt hat, welche nach deutschen Recht berechnet wurden.

Sonstiges

A hat im Jahr 2024 an gemeinnützige Organisationen (X €) und an politische Parteien (X €) gespendet. Zudem sind ihm Krankheitskosten von X € und weitere Sonderausgaben von X € entstanden.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Einkünfte des A. Auf tarifliche Besonderheiten ist einzugehen. Hinsichtlich der Steuerpflicht, des Tarif und der Veranlagung ist Stellung zu nehmen.

[Als Anlage ist das DBA Deutschland Polen auf deutscher und polnischer Sprache beigefügt.]

 

Teil II GewSt (16 P)

Sachverhalt:

Die OHG übt eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. An der OHG ist A zu 70% und die A-GmbH zu 30% beteiligt.  

Die OHG hat im Jahr 2024 einen steuerlichen Gewinn i.H.v. X € erzielt.

Zum 31.12.2023 wurde ein Gewerbeverlust nach § 10a GewStG in Höhe von X € festgestellt.

Vermietung

A hat zum 01.04.2024 ein Grundstück erworben und dieses an die OHG vermietet, welches für die OHG von wichtiger Bedeutung ist. Der Einheitswert beträgt X €.

Die monatlichen Einnahmen betragen X €. Die laufenden Grundstücksaufwendungen (ohne Afa) betragen X €. Zur Finanzierung hat A ein Darlehen i.H.v. X € aufgenommen. Im Jahr 2024 war keine Tilgung fällig. Es sind jedoch Schuldzinsen i.H.v. X € entstanden. Bei Auszahlung des Darlehen wurde ein Betrag von X € als Damnum einbehalten.

Die Mietzahlungen hat die OHG als Aufwand behandelt.

Gewinnausschüttung

Die OHG ist aus geschäftlichem und betriebsnotwendigem Anlass an der B-GmbH zu 18% beteiligt.

Die B-GmbH hat im Jahr 2024 eine Gewinnausschüttung in Höhe von X € vorgenommen, für welche zutreffend Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Die OHG hat die Bruttodividende als Ertrag erfasst und die Steuerzahlungen steuerneutral behandelt.

Baustelle Polen

Die OHG hat für 9 Monate im Jahr 2024 eine Baustelle in Polen unterhalten, um für einen Kunden eine Bauleistung zu absolvieren. Der Gewinn aus diesem Projekt betrug in 2024 X € und ist als Ertrag gebucht.

[Das DBA Deutschland Polen war in deutscher und polnischer Sprache als Anlage beigefügt.]

Weitere Aufwendungen

Im Jahresüberschuss sind außerdem folgende Aufwendungen enthalten:

Schuldzinsen für Darlehen X €

Mietzahlungen für ein weiteres GrSt X €

Darin enthalten sind X € für Umlagen.

Mietzahlungen für einen PKW X €

Mietzahlungen für einen E-LKW X €

Der LKW wird rein elektrisch betrieben.

[In Summe über 200.000 € Hinzurechnungen.]

Verkauf Mitunternehmeranteil

Am 31.12.2024 hat die A-GmbH ihren Mitunternehmeranteil verkauft und hierfür einen Kaufpreis in Höhe von X € erhalten. Das Kapitalkonto zum 31.12.2024 betrug X €.

Aufgabe:

  1. Gehen Sie auf die Steuerpflicht ein.
  2. Ermitteln Sie den Steuermessbetrag der OHG.
  3. Nehmen Sie Stellung zum GewSt-Verlust und zur gesonderten Feststellung zum 31.12.2024.

 

Teil III KSt (24 P)

Sachverhalt:

Die Q-KG übt eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. An der Q-KG sind die N-GmbH als Komplementär zu X% beteiligt. Der Betrieb der Q-KG wird auf einem Grundstück ausgeführt, welches bei der N-GmbH angemietet wird.

Der steuerliche Jahresüberschuss der KG beläuft sich auf X €.

Das abweichende Wirtschaftsjahr der KG beginnt am 01.04. und endet am 31.03. jeden Jahres.

Vermietung

Die GmbH übt eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. Das WJ der KG stimmt mit dem KJ überein. Der steuerliche Jahresüberschuss der GmbH beläuft sich auf X €.

Das Grundstück, welches die GmbH an die KG vermietet, ist in der Bilanz der GmbH mit den Anschaffungskosten abzüglich einer Abschreibung i.H.v. 3% (zutreffend) bilanziert. Der Teilwert beträgt X € und der Einheitswert X €.

Die Mieteinnahmen betragen monatlich 3.000 €. Die übliche Miete würde lediglich 2.500 € betragen. Bei der Vermietung wurde nicht zur USt-Pflicht optiert. Die laufenden Grundstückskosten, die bei der GmbH als Aufwand erfasst wurden, betragen X €. Die Einnahmen und Ausgaben hat die GmbH in Ihrer GuV abgebildet.

Die KG hat die Mieten als Aufwand gebucht.

Option

Im Januar 2024 hat die KG mit Zustimmung der Gesellschafter einen Antrag nach §1a KStG beim zuständigen Finanzamt gestellt. Die Option sollte erstmalig für das Wirtschaftsjahr ab dem 01.04.2024 gelten.

Das GrSt der N-GmbH wurde zurückbehalten und nicht auf die KG übertragen.

Beteiligungen

Die N-GmbH ist sowohl an der F-GmbH (Marketingagentur) als auch an der D-GmbH (Modelagentur) beteiligt. Die Beteiligungen belaufen sich auf jeweils 100%. Die Anschaffungskosten haben 100.000 € bzw. 150.000 € betragen.

Die D-GmbH hat der F-GmbH aufgrund eines Vertrages Personal überlassen. Von einer Bezahlung hat die D-GmbH abgesehen. Bei einem Dritten hätte die GmbH X € bezahlen müssen. Aufgrund der fehlenden Geldflüsse wurde der Sachverhalt in der Buchführung nicht abgebildet.

Des Weiteren hat die N-GmbH der F-GmbH ein zinsloses Darlehen i.H.v. X € gewährt (ohne Sicherheiten). Eine Tilgung musste in 2024 nicht erfolgen. Die Zinslosigkeit war von Anfang an vereinbart. Marktüblich wäre ein Zinssatz von X%. Aufgrund der immer schlechter werdenden Liquiditätslage, hat die N-GmbH im Jahr 2024 auf die Rückzahlung verzichtet.

Da die Lage der F-GmbH nicht besser wurde, hat die N-GmbH die Beteiligung zum 31.12.2024 für X € verkauft.

Weitere Aufwendungen und Erträge

Die GmbH hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 erfolgreich Einspruch eingelegt. Hierdurch sind folgende Zahlungseingänge in 2024 erfolgt, welche als s.b.E. gebucht wurden:

  • Erstattung Körperschaftsteuer 2019 X €
  • Erstattung Solidaritätszuschlag 2019 X €
  • Zinsen nach § 233a AO für 2019 X €

Im Jahr 2024 wurde eine Betriebsveranstaltung mit allen 20 Mitarbeitern durchgeführt. Die Kosten i.H.v. 1.200 € wurden als Aufwand verbucht. Bei der Feier hat jeder Mitarbeiter noch ein Geschenk erhalten, welches ebenfalls als Aufwand verbucht wurde (Einzelpreis 70 €).

Die GmbH hat an eine Spende i.H.v. X € für einen gemeinnützigen Zweck geleistet und als Aufwand behandelt.

Aufgabe:

  1. Ermitteln Sie die Beteiligungseinkünfte der N-GmbH aufgrund der Beteiligung an der Q-KG.
  2. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der N-GmbH.
  3. Nehmen Sie Stellung zur gesonderten Feststellung nach § 27 KStG für die Q-KG (optierende Gesellschaft).

Tag 3 - Buchführung und Bilanzierung:

Sachverhalt 1 (Einzelunternehmer) – 50 P

TZ 1:

A stellt Tonziegel her und vertreibt diese. Zur Herstellung seiner Tonziegel benötigt er ein großen Tonaufkommen. Er hat daher in 2024 ein nahegelegenes Grundstück von der Stadt gekauft, da in diesem lt. Gutachten 300.000 t Tonvorkommen vorherrschen sollen. Der entsprechende vertragliche Kaufpreis wurde in einen Teil für das GrSt und in einen Teil für die Bodenschätze aufgeteilt. Der Gesamtkaufpreis wurde als „unbebautes Grundstück“ bilanziert.

In 2024 hat A 20.000 t des Tonaufkommen abgebaut. Die Gebühren, die zuvor für den Abbauantrag angefallen sind, hat A als „Gebühren“ als Betriebsausgaben gebucht.

Im November 2024 ist er jedoch auf Sandstein/Kies gestoßen, was die Vermutung hat aufkommen lassen, dass das vermutete Tonaufkommen geringer sein könnte. Aufgrund dessen wurden die Arbeiten eingestellt. Im Dezember 2024 hat A einen Gutachter beauftragt. Dieser hat Ende Dezember eine Anzahlungsrechnung inkl. USt ausgestellt, welche A bezahlt und als Betriebsausgabe nebst Vorsteuerabzug gebucht hat.

Im Januar 2025 stellte sich durch das finale Gutachten heraus, dass sich das Tonaufkommen nur auf schätzungsweise 220.000 t beläuft. Die Schlussrechnung für das Gutachten wurde in 2025 erteilt.

A wollte daraufhin die Stadt verklagen. Jedoch gab es im Kaufvertrag keine Regelungen hinsichtlich solcher Geschehnisse, wodurch die Stadt zu keinerlei Rückzahlungen verpflichtet ist. Die Stadt gewährte A jedoch im Jahr 2025 für den Anteil der Bodenschätze einen Nachlass in Höhe von 72.000 €.

Aufgrund des Abbaus des Tons betrug der Teilwert des Grundstückes zum 31.12.2024 nur noch 1 €.

TZ 2:

Aufgrund des Tonabbaus hat sich A gegenüber der Stadt durch Auflage verpflichtet, den Hohlraum aufzufüllen und zu rekultivieren. Dies ist innerhalb von 12 Monaten durchzuführen. Bei Verstoß gegen diese Auflage erfolgen Sanktionen.

Im Frühjahr 2025 hat A begonnen die Hohlräume des Abbaus aus 2024 (15.000 m3) zu füllen. Hierfür hat H mit Kosten in Höhe von 30.000 € gerechnet. Die Kosten für die gesamte Rekultivierung über die ganzen Jahre schätzt A auf 360.000 €.

A schätzt, dass er für das Auffüllen von 2/3 des Hohlraumes durch Bauabfälle noch Einnahmen in Höhe von 20.000 € erzielen kann.

Im Jahr 2024 hat A keinerlei Buchungen hierfür vorgenommen.

TZ 3:

A hat im Jahr 2024 6.250.000 Ziegel hergestellt. Die Tonziegel sind in 3 Kategorien (P1, P2, P3) zu unterteilen.

Anhand eines BAB (Material, Lohn, Gemeinkosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten) konnte H die gesamten Herstellungskosten der Ziegeln für 2024 nachweisen. Die Herstellungskosten der Ziegel teilen sich auf P1, P2, P3 im Verhältnis 2:3:4 auf.

Die jeweiligen Ziegelvorräte zum 31.12.2024 der jeweiligen Kategorien waren im Sachverhalt gegeben (Anzahl der Paletten á 500 Stück).

Anhand dieser Angaben konnten die Herstellungskosten der einzelnen Ziegel berechnet und bewertet werden.

Der Bestand der Erzeugnisse zum 31.12.2023 betrug 550.000 €. A hat zum 31.12.2024 keinerlei bilanzieller Änderungen vorgenommen.

Aufgrund neuen Gesetzesänderungen konnte A die Ziegel der Kategorie P1 nicht mehr zur ursprünglichen Marge verkaufen, da die Kosten gestiegen sind. Der Verkaufspreis wurde bisher mit einem Rohgewinnaufschlag von 150% berechnet. Im Jahr 2025 konnten die Ziegel P1 nur noch zum halben bisherigen Verkaufspreis verkauft werden. Zusätzlich sind in 2025 Kosten für den Verkauf in Höhe von X € angefallen. Der bisher kalkulierte Unternehmerlohn betrug 5%.

TZ 4:

A hat ein weiteres Grundstück erworben, auf welchem eine wertlose einsturzgefährdete Lagerhalle steht. Der Wiederaufbau wäre wirtschaftlich unrentabel, sodass A die Lagerhalle abreisen lässt. Für den Abriss sind Kosten i.H.v. X € zzgl. 19% USt angefallen.

In den Herstellungskosten (X €) für die neue Lagerhallte sind Kosten in Höhe von 15% für eine Schallschutzwand (eigene ND X Jahre) und Kosten in Höhe von 10% für einen Tunnelofen (eigene ND X Jahre) enthalten. Der Bauleister hat eine Bescheinigung nach §48b EStG vorgelegt.

Für die Herstellung der Lagerhalle hat A zusätzlich Ziegel genutzt, die er gem. TZ 1 selbst hergestellt hat. Für die genutzten Ziegeln sind Herstellungskosten i.H.v. X € entstanden.

Zusätzlich musste A weiteres Material für die Lagerhalle für X € zzgl. 19% USt einkaufen.

Die Lagerhalle wurde zwar im November 2024 fertiggestellt, aber erst ab 2025 genutzt, weshalb A keine Abschreibung geltend gemacht hat.

Die Abbruchkosten und der Materialeinkauf hat A als „Lagerhalle“ bilanziell erfasst. Hinsichtlich der hohen Rechnung zu den Herstellungskosten des Bauleisters hat A keine Buchung erfasst, da die Rechnung erst im Jahr 2025 beglichen wurde.

TZ 5:

Hinsichtlich einer Umstrukturierung bei den Laufbändern zur Ziegelherstellung möchte A einen neuen Roboter einbinden. Da er sich über die Rentabilität noch nicht sicher ist, nutzt er die Möglichkeit, den Roboter erst einmal zu mieten. Sofern sich A für einen Kauf entscheidet, enthält der Mietvertrag eine Kaufoption, bei der die bisher gezahlten Mieten angerechnet werden. Für jeden Mietmonat werden zusätzlich 0,5% des Kaufpreises für Zinszahlungen fällig.

Der Mietbeginn war der 01.05.2023. A hat monatlich 1.200 € zzgl. 19% USt an Miete pünktlich bezahlt.

Zum 01.03.2024 hat sich A entschieden den Roboter (ND 8 Jahre) zu kaufen. Ihm wurde eine Rechnung übersendet:

Kaufpreis 300.000 €

Abzgl. Mieten 21.000 €

Zzgl. Zinsen für 10 Monate á 0,5% 1.500 €

Zzgl. 19% USt X €

Bruttobetrag X €

Die Mieten hatte A bisher als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Anschaffungskosten des Jahres 2025 hat A als „Maschine“ bilanziert.

Aufgabe:

Nehmen Sie hinsichtlich des Handels- und Steuerrechtes Stellung. Die Bilanzansätze zum 31.12.2024 sind darzustellen und eventuelle (Korrektur-)Buchungssätze sind anzugeben. Es ist zu nennen, ob die Buchungen im HR oder StR vorzunehmen sind.

Auf latente Steuern ist nicht einzugehen.

Sachverhalt 2 (GmbH) – 31 P

TZ 1

An der originär gewerblichen GmbH (Stammkapital 150.000 €) sind bisher A und B zu je 1/2 beteiligt. Zum 01.07.2024 sollen H und P als neue Gesellschafter aufgrund einer Kapitalerhöhung  aufgenommen werden.

H hat als Sacheinlage sein Einzelunternehmen eingebracht, für welches eine Zwischenbilanz erstellt wurde (GrSt, Maschine, Erzeugnisse, nicht aktivierter GoF, Verbindlichkeiten, 6b-Rücklage aus Verkauf GmbH-Anteile in 2021 – Bilanz war abgebildet). H hat hierfür einen nominellen Anteil i.H.v. 10% bzw. 6.250 € erhalten. Die stillen Reserven des Grundstücks, der Maschinen sowie des GoF waren im SV gegeben. Die vorhandenen Erzeugnisse wurden zum 31.12.2024 verbraucht.

P hat als Sacheinlage seine 25%ige Beteiligung an einer AG eingebracht und erhält hierfür ebenfalls nominell 10% bzw. 6.250 € am Nennkapital. P hatte die Anteile für 200.000 € angeschafft [Teilwert war nicht gegeben]. Die GmbH war bisher an dieser AG mit 30% beteiligt und erweitert mit den neuen Anteilen weiterhin die Geschäftsbeziehungen, welche für das Unternehmen von Bedeutung sind. Die Anschaffungskosten der GmbH betrugen damals 163.000 €.

Die GmbH hat hinsichtlich der Kapitalerhöhung wie folgt gebucht:

GoF 12.500 €

Beteiligung 6.250 €

Zusätzlich wurde Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG berücksichtigt.

[Einbringung nach § 20 UmwStG und qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG]

TZ 2

Die GmbH wollte zur Erweiterung des Betriebes ein nahegelegenes Grundstück kaufen. Der Eigentümer war nicht zum Verkauf bereit. Er hat das Grundstück jedoch für 25 Jahre an die GmbH verpachtet (unkündbar). Er hat der GmbH erlaubt, auf diesem Grundstück eine Lagerhalle (ND 50 Jahre) zu bauen. Die GmbH musste sich verpflichten, die Lagerhalle bis zum Ende der Mietzeit entschädigungslos abzureißen.

Die Herstellungskosten betrugen X € und wurden als „Lagerhalle“ bilanziert und mit 3% abgeschrieben. Die Lagerhallte war im November 2024 fertiggestellt.

Für die Pacht hat die GmbH X€ zzgl. USt bezahlt und als Aufwand berücksichtigt. Der Mietbeginn war der 01.07.2024.

Die GmbH rechnete anhand aktueller Preislage mit Abbruchkosten in Höhe von 100.000 €. Anhand entsprechender Kalkulationen kommen im Jahr 2049 vermutlich 180.000 € Kosten auf die GmbH zu.

Der durchschnittliche Marktzinssatz betrug 4%.

Aufgabe:

Nehmen Sie hinsichtlich des Handels- und Steuerrechtes Stellung. Die Bilanzansätze zum 31.12.2024 sind darzustellen und eventuelle (Korrektur-)Buchungssätze sind anzugeben. Es ist zu nennen, ob die Buchungen im HR oder StR vorzunehmen sind.

Die Ertragssteuerbelastung beträgt 30% (15% KSt und 15% GewSt).

Sachverhalt 3 (KG) – 19 P

Sachverhalt:

An der GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH mit 20% am Vermögen sowie dem Gewinn/Verlust beteiligt. Die GmbH übernimmt die Geschäftsführung. H ist alleiniger Kommanditist sowie alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

H hat in Vorjahren zwei Grundstücke erworben und mit einem Betriebs- und einem Bürogebäude bebaut und seither an die KG entgeltlich vermietet.

Tz 1 - Übertragung

Zum 01.01.2024 hat H das GrSt 1 unentgeltlich auf die KG übertragen.

Zum 01.01.2024 hat H seiner Tochter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Anteil an seinem Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. T ist nach der Übertragung mit 20% an der KG beteiligt.

Das GrSt 2 befindet sich weiterhin im Privatbesitz des H. Daran wurde T nicht beteiligt. Ebenfalls wurde T nicht an der GmbH beteiligt. Die Vermietung erfolgte auch im Jahr 2024 weiterhin.

Tz 2 – GmbH

H ist bei der GmbH als Geschäftsführer angestellt und erhält hierfür ein übliches Gehalt in Höhe von X €. Die KG zahlt das Geld an H aus und rechnet dieses als Gewinn vorab der GmbH zu. Die KG berücksichtigt die Zahlungen an Betriebsausgabe.

Die GmbH hat von vornherein auf eine Haftungsvergütung verzichtet. Üblich wäre eine jährliche Zahlung von 3.000 €.

Im Jahr 2024 hat die GmbH den Gewinn des Jahres 2023 an H in Höhe von X € ausgezahlt und hierfür zutreffend Kapitalertragsteuer einbehalten.

Tz 3 – GrSt 1 (Übertragung KG)

Im Sachverhalt waren sämtliche Angaben zum Grundstück enthalten: Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Baujahr Grundstück, Herstellungskosten, bisherige Abschreibung, bisherige Vermietungseinnahmen, Teilwerte von GruBo und Gebäude, Einheitswerte des Grundstückes, etc.

Tz 4 – GrSt 2

Die Vermietung an die KG erfolgte verbilligt (3.000 € statt 3.700 € pro Monat).

Zusätzlich waren im Sachverhalt die laufenden Grundstückskosten, die Abschreibung sowie Schuldzinsen für ein Fälligkeitsdarlehen enthalten. Das Darlehen wurde zur Herstellung des Gebäudes aufgenommen und wurde im Jahr 2024 nicht getilgt. Die Teilwerte und Einheitswerte waren ebenfalls angegeben.

Tz 5 – Personenaufzug

Die KG hat auf eigenen Kosten in das GrSt 2 (Bürogebäude), das bei H angemietet wird, einen Personenaufzug (Nutzungsdauer 10 Jahre) eingebaut. Die KG hat mit H vereinbart, dass die KG nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung in Höhe des Restwertes erhält [RND Gebäude > ND Aufzug].

Die Herstellungskosten wurden in der Bilanz über 10 Jahre abgeschrieben und die Abschreibung wurde als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Aufgabe:

  1. Nehmen Sie zur Übertragung aus ertragssteuerlicher Sicht Stellung. Die KG wünscht einen möglichst hohen Wertausweis in der Gesamthand durch die Übertragung.
  2. Nehmen Sie zum Einbau des Personenaufzuges bei der KG Stellung.
  3. Berechnen Sie den Gewinn der Mitunternehmerschaft und führen Sie eine Gewinnverteilung durch.
  4. Erstellung Sie ggf. notwendige Sonderbilanzen zum 31.12.2024 sowie ggf. notwendige Ergänzungsbilanzen zum 01.01.2024 und 31.12.2024.

 

Prüfung 2025

2. Prüfungskandidat

Tag 1 - Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete

AO (35 P)

Sachverhalt

Die Eheleute A & B wurden für das Jahr 2023 gemeinsam zur ESt veranlagt. Ein entsprechender Steuerbescheid für das Jahr 2023 wurde zu Beginn des Jahres 2024 ohne Nebenbestimmungen erlassen (Erstattungsanspruch der Eheleute).

Die beiden Eheleute hatten jeweils Lohneinkünfte wobei der Ehemann zusätzlich noch weitere Einkünfte aus VuV und einem EU erzielte.

Der Bescheid erging an den gemeinsamen StB Sommer, der zu diesem Zeitpunkt eine gültige Vollmacht hatte, welche dem FA auch entsprechend vorlag.

Im laufenden Jahr 2024 erfuhr die Veranlagungsstelle des örtlichen FA, dass der Ehemann Einkünfte aus der Veräußerung eines VuV-Objektes erzielt hatte, die bisher jedoch nicht erklärt wurden. Das FA übersendete daher an den Ehemann einen Fragebogen, welcher aber nie beantwortet wurde.

Aufgrund dessen schätze das FA den Veräußerungsgewinn nach Aktenlage und erließ darauf hin noch im Jahr 2024 einen Änderungsbescheid ohne Nebenbestimmungen mit einer Nachzahlungsverpflichtung ggü. den Eheleuten (als Änderungsnorm wurde § 173 AO aufgeführt). Auch dieser Bescheid wurde an den StB Sommer adressiert und zur Post aufgegeben.
In der Zwischenzeit hatten sich die Eheleute aber getrennt und die Ehefrau war zu ihrem neuen Freund verzogen. Das gemeinsame Mandat bei StB Sommer hatten die Eheleute ebenfalls gekündigt, wobei weder der StB noch die Eheleute dies dem FA mitgeteilt haben. Der StB sendet mit Erhalt des Änderungsbescheides dem Ehemann die erste Seite des Bescheides zu, mit der Info, dass sich dieser mangels Mandat selbst darum kümmern muss. Erst mit Erhalt des Änderungsbescheides teilte der StB Sommer dem FA mit, dass die Vollmacht bereits längst aufgehoben sei.

Der Ehemann war mit der Änderung erstmal nicht einverstanden und hatte daraufhin telefonisch versucht, noch innerhalb der Einspruchsfrist mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu sprechen. Diese war aber aufgrund eines Sachgebietsausflugs nicht anwesend. Der Ehemann beließ es dann erstmal dabei, ging dann aber einige Tage später (nach Ablauf der Einspruchsfrist) in die ZIA des zuständigen FA´s und legte dann dort in seinem Namen einen Einspruch zur Niederschrift ein. Eine etwaige Begründung sollte dabei nachgereicht werden.

Da der Ehemann merkte, dass er nun doch lieber einen StB mit der Sache beauftragen möchte, richtet er sich an den StB T, der auch das Mandat des Ehemanns annimmt. Im Gespräch mit dem StB T überreicht der Ehemann diesem den ursprünglichen ESt-Bescheid 23, die erste Seite des Änderungsbescheides 23 sowie ein Schreiben des zuständigen FA´s mit der Aufforderung zur Rücknahme des Einspruchs, da dieser aufgrund der abgelaufenen Einspruchsfrist nicht zulässig sei.
Der neue StB T richtet sich daher an das FA, übermittelt die entsprechende Vollmacht und erhält auf Nachfrage nochmals den kompletten Änderungsbescheid 23. Bei der Kontrolle dieses Bescheides mit dem Ehmann fallen folgende Fehler auf:

> Der Veräußerungsgewinn wurde zu hoch geschätzt. Da FA hatte in Ihrer Dauerakte einen niedrigeren Anschaffungspreis vermerkt, wobei nicht klar ist, wie dieser zustande kam.

> Der Ehemann hatte an die Schwiegermutter im Jahr 23 erstmals eine Whg vermietet, wobei diese hier nur pauschal einen Zuschuss zu den angefallenen Nebenkosten bezahlt hat. Die weiteren Kosten für das Objekt wurden als Verlust aus VuV 2023 erklärt.

> Der Ehemann hatte darüber hinaus das EU im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch den Vater gegen Zahlung von Versorgungsleistungen übernommen. Die Versorgungsleistungen wurden korrekterweise in den Vorjahren als Sonderausgaben erklärt und auch durch das FA akzeptiert. In der EStE 23 wurde versäumt, diese Zahlungen zu erklären. Bei der Veranlagung der ESt 23 hat die zuständige Sachbearbeiterin einen dazugehörigen Prüfhinweis ignoriert, obwohl entsprechende Angaben über die Vereinbarung auch in der Dauerakte der Eheleute vermerkt waren.

Aufgabe 1 (14/35)
Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs durch den Ehemann.
Welche Maßnahmen könnten durch den neuen StB T ergriffen werden?

Aufgabe 2 (14/35)

Unabhängig von dem Ergebnis in Aufg. 1, sollte der Einspruch zulässig sein, inwiefern war der erlassene Änderungsbescheid 23 rechtswidrig und könnte innerhalb des Einspruchsverfahrens noch geändert werden?

Aufgabe 3 (3/35)

Inwiefern hat die Ehefrau am Einspruchsverfahren teilgenommen?
Welche Maßnahmen könnte/hat das FA in diesem Zusammenhang zu ergreifen?

Aufgabe 4 (4/35)

Kann der im Änderungsbescheid festgesetzte Nachzahlungsbetrag auch bei der Ehefrau eingetrieben werden?
Wann wurde der Nachzahlungsbetrag fällig?
Unter der Annahme, dass der Nachzahlungsbetrag bis zum 01.08.2024 nicht beglichen wurde, mit welchen steuerlichen Nebenleistungen haben die Stpfl. zu rechnen und in welcher Höhe sind diese festzusetzen?

 

USt (35 P)

Sachverhalt

Die Person X geht verschiedenen Tätigkeiten nach, deren umsatzsteuerliche Würdigung zu erfolgen hat, wobei auch kurz auf die Unternehmereigenschaft des Stpfl. eingegangen werden soll.

Der X ist gem. Hinweise Regelunternehmer und § 19 UStG findet keine Anwendung.

1. Baustoffhandel (11/35)

Der Stpfl. bestellt Ware bei seinem inländischen Großhändler B, dieser wiederum bestellt die Ware beim österreichischen Produzenten A. Die Waren werden direkte von X in Österreich abgeholt und zum einen in seinen Baustoffhandel gebracht und zum anderen zu seinem Vermietungsobjekt (SV B). Der Stpfl. verkauft die Waren im Laufe des Jahres an diverse Kunden

 

> Verkauf an inländische Privatperson zum regulären Preis;
> Verkauf an inländische Mitarbeiterin zu einem verbilligten Preis;
> Schenkung an einen inländischen Kunden aufgrund dessen Geburtstags;
> Verkauf an Privatperson nach Österreich (Stpfl. hat die Ware versendet);
> Verkauf an Privatperson in der Schweiz;
> Transportleistung des Schweizer Spediteurs, welche die Ware für X zum Kunden transportiert hat.

III. Innerhalb des Baustoffhandels sind im Jahr noch diverse Bauabfälle entstanden:

> Der Stpfl X verkauft einen Teil dieses Abfalls an den örtlichen Schrotthändler;
> Die noch verbleibenden Bauabfälle in Form von Holz nutz X privat um sein Haus zu heizen.

2. Vermietungsobjekt I (14/35)

Das Gebäude wurde durch einen Generalunternehmer im Jahr 2016 erricht und seitdem wie geplant auch verwendet. Die beiden Gebäudeteile sind gleich groß und haben keinen Unterschied in der Ausstattung:

> Erdgeschoss: vermietet an eine Kinderärztin für ihre Praxis
> Obergeschoss: vermietet an ein Rentnerehepaar zu langfristigen Wohnzwecken

Im laufenden Jahr gab es einen Wasserrohrbruch. Für die Reparatur wurde ein österreichischer Unternehmer beauftragt. Dabei hat X die Ware zum einen selbst erworben (siehe Reihengeschäft SV A), zum anderen aber auch aus seinem Baustoffhandel genutzt. Die Waren aus dem Baustoffhandel hat der Stpfl in Vorjahren erworben und entsprechend den VrSt-Abzug geltend gemacht.

Nach der Reparatur hat der Stpfl. das gesamte Gebäude noch im laufenden Jahr an die Ärztin veräußert. Diese verblieb nach dem Erwerb weiterhin im EG mit ihrer Praxis und führte auch das Vermietungsverhältnis im OG weiter. Innerhalb des Kaufvertrages wurde weder aufgeführt, ob es sich um eine GiG handelt, noch ob zur USt optiert werden soll.

3. Parkhaus (9/35)

Das Parkhaus wurde im laufenden Jahr im Auftrag des Stpfl erbaut und wie geplant auch genutzt (ins. 200 Parkplätze):

> 2 Parkplätze hat X für sein privates Wohnmobil selbst genutzt;
> 3 Parkplätze hat X an die Tierärztin für ihre Praxis vermietet (auch noch nach dem Verkauf des Gebäudes);
> 195 Parkplätze hat X wie üblich an fremde Dritte zur kurzfristigen Abstellung von Pkws vermietet.

 

ErbSt (30 P)

Aufgabe

Ermitteln Sie den stpfl. Erwerb des Erben.

Sachverhalt

Der Erblasser hat seinen alleinigen Sohn im Rahmen eines rechtswirksamen Testamentes als Erben eingesetzt. Sowohl der Vater als auch der Sohn waren zum Zeitpunkt des Todes Inländer. Etwaige Kosten für die Beerdigung des Vaters konnten nichtmehr ermittelt werden.

Der Sohn hatte zum Zeitpunkt des Todes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und erhielt bis zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Hinterbliebenenbezüge i.H.v 500 €/mtl.

Bis zum Tod des Vaters hatte dieser eine Whg im Inland bewohnt. Diese beinhaltete Hausrat im Wert von 55.000 €. Die Whg verkaufte der Sohn im Folgenden für einen Preis von 1.5 Mio. €, wobei der Grundbesitzwert zum Todeszeitpunkt 1.4 Mio. € betrug.

Darüber hinaus hatte der Vater ein Mietobjekt, welches sowohl gewerblich (Bäckerei und StB) als auch zu Wohnzwecken vermietet wurde. Hierbei wurden die entsprechenden Mieten jeweils vereinnahmt, wobei zum einen jährliche Mieterhöhungen & eine verbilligte Überlassung berücksichtigt werden mussten, wie auch unteranderem die Vermietung einer Reklametafel an die Bäckerei. Der Grund und Boden konnte unter Angabe des Bodenrichtwertes bewertet werden, darüber hinaus wurde auch ein Liegenschaftszins vom örtlichen Gutachterausschuss angegeben.

Das Gebäude wurde darüber hinaus in den Vorjahren renoviert (insgesamt 14 Renovierungs-Punkte).

Abschließend musste der ermittelte Wert mit einem Gutachtenwert i. H. v.
1 Mio. € verglichen werden.

Der Vater war darüber hinaus an einer inländischen GmbH beteiligt. Der Wert dieser Beteiligung wurde durch ein Gutachten bereits ermittelt und vorgegeben. Unter Angabe des Substanzwertes zum 31.12. des Vorjahres musste dann der Substanzwert auf den Todestag des Erblassers abgeleitet werden (Vorabausschüttung, Abschreibung, lfd. Gewinn).

Auf eine mögliche Verschonung des Betriebsvermögens bzw. des GmbH-Anteils sollte lt. Aufgabenstellung und Hinweisen nicht weiter eingegangen werden.

Kurz vor dem Tod hatte der Vater noch einen Pkw erworben für 50.000 € und hierfür bis zum Tod noch eine Anzahlung von 10.000 € geleistet. Der Sohn hat den restlichen Kaufpreis nach der Erbschaft entsprechend noch beglichen.

Darüber hinaus hat der Vater vor dem Tod noch Konzertkarten erworben für 150 €, wobei diese am Todestag auf dem Schwarzmarkt für 250 € gehandelt wurden.

Der Vater hatte dem Sohn zu Lebenszeiten noch ein niedrig verzinsliches Darlehen i.H.v 100.000 € gegeben, welches in einem Betrag hätte in Zukunft zurückgezahlt werden müssen.

Zusätzlich hatte der Vater noch inländisches Bankguthaben (ohne Berechnung von Stückzinsen).

 

Tag 2 - Ertragsteuer

Teil I ESt (25 P)

Einkommensteuer  (25/100)

Es waren hierbei die Einkünfte der Kommanditistin für das Jahr 2024 zu ermitteln.

Sachverhalt

Im Vorjahr wurde eine GmbH & Co. KG gegründet, wobei die Kommanditistin K zu 100 % an der KG beteiligt war. Die Kompl.-GmbH war zu 0 % beteiligt, die K hielt dabei aber nicht die Anteile der GmbH. Die K hat ihre Einlage vollständig erbracht, dabei stimmt die Einlage mit der Haftsumme im HR überein.

Zur Finanzierung der Einlage hatte die K ein Darlehen aufgenommen, für das mtl. Zinsen im Jahr 2024 angefallen sind.

Aufgrund von Liquiditätsproblemen hatte die K im Vorjahr für ein Darlehen der KG die Bürgschaft übernommen. Da die KG im Jahr 2024 tatsächlich nicht leisten konnte, wurde hierfür die K in Anspruch genommen und musste den Darlehensbetrag bezahlen (100.000 €).

Im Vorjahr 2023 hatte die KG bereits einen Verlust erwirtschaftet, der über die erbrachte Einlage der K hinausging. In diesem Zusammenhang wurde ein ausgleichsfähiger Verlust zum 31.12.2023 durch das zuständige Finanzamt festgestellt. Auch im laufenden Jahr 2024 hat die KG einen weiteren Verlust in der Gesamthand von 60.000 € erwirtschaftet.

Aufgrund der schlechten Geschäfte verkaufte die K ihren Anteil für fremdübliche 0 € zum 01.10.2024.

Die K war im Namen der KG ab der Gründung im Jahr 2023 unentgeltlich als Geschäftsführerin bis zur Veräußerung tätig.
Für die betrieblichen Fahrten nutzte die K einen Pkw, den sie selbst im PV vor einem Jahr erworben hatte. Aufgrund der betrieblichen Fahrten wurde der Pkw insgesamt zu über 50% betrieblich genutzt, ein Fahrtenbuch hat K aber nicht geführt.
Neben den betrieblichen Fahrten hatte K den Pkw auch zu privaten Fahrten sowie auch zu Fahrten zwischen Whg. & der Tätigkeitsstätte verwendet (Angaben über AK, TW, BLP und Anzahl der Fahrten/Entfernung waren gegeben).

 

Teil II GewSt (16 P)

Es war hierbei der Gewerbesteuermessbetrag der PersG zu ermitteln, wie auch den gesondert feststellenden Verlustvortrag zur Gewerbesteuer.

Sachverhalt

An der PersG war zum einen die natürliche Person A (70 %), wie auch die KapG B (30 %) beteiligt. Der vorläufige Jahresüberschuss 2024 wie auch der gesonderte Verlustvortrag zum 31.12.2023 wurden vorgegeben.

Im Jahr 2024 hat die PersG eine Gewinnausschüttung von einer KapG erhalten, an der die PersG selbst zu 18 % seit einigen Jahren beteiligt war. Die Brutto-Dividende wurde entsprechend im Gewinn der PersG berücksichtigt.
Zur Finanzierung der Beteiligung hatte die Gesellschaft ein Darlehen aufgenommen, wobei im Jahr 2024 dazugehörige Zinsaufwendungen erfolgswirksam verbucht wurden.

Im laufenden Jahr 2024 hat der Gesellschafter ein bebautes Grundstück erworben und an die PersG überlassen. Hierbei mussten die entsprechenden Anschaffungskosten für Geb. und GruBo ermittelt und zeitanteilig im SBV der PersG abgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb hat der Gesellschafter auch ein Darlehen aufgenommen, welches unter Einbehaltung eines Disagios an ihn ausbezahlt wurde (Rückzahlung des Darlehens in einem Betrag). Zusätzlich sind beim Gesellschafter noch lfd. Zinsaufwendungen wie auch Kosten für die Beurkundung/Eintragung der Grundschuld entstanden.

Die PersG hatte im Jahr 2024 für 8 Monate eine Baustelle in Polen betrieben.

Zum 31.12.2024 hat die B-GmbH ihren gesamten Anteil an der PersG mit einem Gewinn an einen fremden Dritten veräußert.

Für die Ermittlung der Hinzurechnung i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG sind darüber hinaus noch weitere Aufwendungen im Jahr 2024 angefallen:

> Zusätzliche Zinsaufwendungen (kurzfristige & langfristige Zinsen)
> Miete für ein weiteres Gebäude (gemischter Vertrag mit Miete und Nebenkosten)
> Leasing für einen Elektro-LKW
> Leasing für sonstige Pkws

 

Teil III IStR (35 P)

Es war hierbei das zvE des polnisches Staatsbürger zu ermitteln.
Dabei sollten auch Aussagen zur Veranlagungsform und zum Tarif getroffen werden.

Das DBA Deutschland/Polen war entsprechend als Anlage beigefügt.

Sachverhalt

Der ledige polnische Staatsbürger L (über 64 Jahre alt) wohnte seit einigen Jahren in Polen und hat dort auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Aus seiner früheren Tätigkeit als verbeamteter Lehrer an einer Schule in Berlin erhielt er im Jahr 2024 eine entsprechende Pension. Der L war dabei im Jahr 2015 in Pension gegangen.

Darüber hinaus war L begeisterter Ukulele-Spieler und hatte daher im Jahr 2024 auf Rügen in angemieteten Räumlichkeiten Unterricht an Kinder gegeben. Der Gewinn dieser Tätigkeit sollte hierbei i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Aus dieser Tätigkeit erzielte der L einen Überschuss im Jahr 2024.
Neben dem Unterricht vor Ort gab der L darüber hinaus auch digitalen Unterricht an seine Schüler von seinem Wohnsitz in Polen aus. Auch aus dieser Tätigkeit erzielte der L einen Überschuss.
Im laufenden Jahr entschloss sich der L kurzfristig zum Kauf einer neuen Ukulele für 1.600 €, welche er zu jeweils 50% für den Unterricht auf Rügen wie auch den Online-Unterricht nutzte.

Der L war seit der Gründung auch an einer inländischen KapG mit 20 % beteiligt (die KapG hatte kein inländ. Grundvermögen). Neben dem Stammkapital i.H.v.
10.000 € musste der L damals noch ein Agio von 40.000 € erbringen. Im laufenden Jahr 2024 verkaufte der L dann diese Anteile für 100.000 €.
Zur Finanzierung des Kaufs hatte der L ursprünglich ein Darlehen aufgenommen und hierfür noch laufenden Zinsaufwand im Jahr 24 zu entrichten. Für die vorzeitige Rückführung des Darlehens musste L zusätzlich noch eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlen.
Bei seinem Wegzug aus Deutschland hatte der L diese Beteiligung bereits in Anblick von § 6 AStG der Wegzugsbesteuerung zu unterwerfen. Hierbei wurde der damalige gW i. H. v. 200.000 € herangezogen. Die entsprechende Steuer hatte der L in 2016 in einem Betrag beglichen.

An diese KapG hatte der L darüber hinaus noch ein Genusskapital gegeben, wobei er insoweit nicht an einem Liquidationserlös der KapG beteiligt wurde. Dieses sollte auch noch über den Verkauf der Anteile hinaus bestehen bleiben. Im Jahr 2024 sind dem L in diesem Zusammenhang 8.000 € zugeflossen. Nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses der KapG ist jedoch aufgefallen, dass dem L insoweit nur eine Betrag von 3.000 € zustehen würde. Die KapG verzichtete jedoch auf die Rückforderung der weiteren 5.000 € gegenüber dem L.

Bis zum Verkauf der Anteile war der L darüberhinaus auch noch als Prokurist der GmbH tätig und erhielt insoweit eine mtl. Zahlung von 5.000 €. Die Tätigkeit hat der L dabei ausschließlich von seiner Whg in Polen aus ausgeführt. In diesem Zusammenhang sind dem L im Jahr 2024 Kosten i. H. v. 600 € entstanden.

Zusätzlich hatte der L noch ein Vermietungsobjekt in Polen, aus dem ebenfalls ein Überschuss erwirtschaftet wurde.

Im Jahr 2024 hat der L Beiträge zur privaten Krankenversicherung geleistete (300 €/mtl. Basis + 50 €/mtl. Zusatzversicherung).

Darüber hinaus hat er 4.000 € an einen gemeinnützigen Verein gespendet, sowie 3.500 € an eine politische Partei.

 

Teil IV KSt (24 P)

Hier musste das zuzurechnende Ergebnis der KapG aus ihrer Beteiligung an der X-PersG ermittelt werden, die Höhe des steuerlichen Einlagekontos der optierten
X-PersG angegeben und zum Schluss das zvE der KapG berechnet werden.

Allgemeine Angaben zur Steuerpflicht etc. wurden nicht gewünscht.

Sachverhalt

Die N-GmbH war an der X-PersG mit über 50 % beteiligt. Die X-PersG hat dabei ein abweichendes WJ bis jeweils zum 31.03. Die PersG hat für ihre Gesellschafter 3 Kapitalkonten, wobei Kapitalkonto 1 das eingebrachte Kapital der Gesellschafter widerspiegelt (wurde von der N-GmbH voll einbezahlt), auf KapK 2 wurden zusätzliche Einlagen und Gewinnanteile verbucht, die auch mit künftigen Verlusten verrechnet werden, auf KapK 3 wurden Gewinnanteile verbucht, die voll entnahmefähig waren und auch nicht mit Verlusten verrechnet wurden.

Für das WJ 23/24 wurde der Gewinnanteil aus der Gesamthand für die KapG auf dem KapK 3 der PersG verbucht und als Ertrag in der Gewinnermittlung der KapG erfasst.
Zu Beginn des Jahres 2024 hatte sich die GmbH auch ihren Gewinnanteil aus dem Jahr 22/23 ausbezahlen lassen. Auch diese Auszahlung wurde durch die GmbH als Ertrag im Jahr 2024 erfasst.

Die GmbH hat darüber hinaus an die PersG eine Immobilie vermietet und hierfür entsprechende fremdübliche Mieteinnahmen bzw. Aufwendungen in ihrer Gewinnermittlung erfasst. Die PersG hat innerhalb der Gesamthand diese Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt.
Zum Oktober des Jahres 2024 haben die beiden Gesellschaften einen höheren Mietzins vereinbart, der einem Fremdvergleich nicht mehr standhält (bisher/fremdüblich 20.000€/mtl., neu 30.000€/mtl).

Mit Wirkung zum neuen Geschäftsjahr 24/25 hat die X-PersG einen form- und fristgerechten Antrag i. S. d. § 1a KStG gestellt.
Weitere Buchungen etc. wurden in diesem Zusammenhang von der N-GmbH oder der PersG nicht vorgenommen.

Darüber hinaus hat die GmbH zwei Tochtergesellschaften (KapG), an der Sie zu 100% beteiligt ist. Die T1 hat hierbei unentgeltlich im Jahr 2024 eine Maschine der T2 genutzt, wobei hierfür ein fremdübliches Entgelt i. H. v. 4.000 € nicht verlangt wurde. Die Steuerfestsetzungen der beiden Tochtergesellschaften sind noch nicht erfolgt, es wurden insoweit keine Buchungen vorgenommen.

Darüber hinaus hat die N-GmbH ihrer T1 auch ein niedrigverzinsliches Darlehen gegeben. Die im Jahr 2024 angefallenen Zinsen wurden dabei korrekt behandelt und mussten nicht weiter berücksichtigt werden. Aufgrund von Liquiditätsproblemen hat die N-GmbH im Jahr 2024 auf das Darlehen ggü. der T1 verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das Darlehen nur noch zu 60% werthaltig, ein fremder Dritter hätte hierbei aber zusätzliche Sicherheiten verlangt und zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Darlehen verzichtet.

Zum Ende des Jahres 2024 hat die GmbH ihren Anteil an der T1 mit einem Verlust zu fremdüblichen Konditionen an einen fremden Dritten veräußert.

Darüber hinaus waren im vorläufigen Jahresüberschuss Erträge aus der Erstattung von KSt aus Vorjahren beinhaltet (KSt & Zinsen), wobei diese bei der Auszahlung durch das FA mit noch bestehenden Verspätungszuschlägen zur LSt verrechnet wurden.

Daneben hatte die GmbH Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier und Geschenke an Mitarbeiter (auf LSt sollte dabei nicht eingegangen werden), sowie auch Spenden an einen gemeinnützigen Verein (die Summe der Umsätze & Lohnaufwendungen waren hierbei angegeben).

 

Tag 3 - Buchführung und Bilanzierung

Teil I (50 P)

Es war hierbei der Jahresüberschuss aus dem Einzelunternehmen des Stpfl. X zu ermitteln.

Der Stpfl. betriebt eine Kiesgrube/Ziegelei und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Es wurde sowohl eine Handelsbilanz, wie auch eine separate Steuerbilanz erstellt. Korrekturen sollten entsprechend kommentiert werden (Alle Bereiche, nur HB oder nur StB).
In der StB war ein möglichst geringes Ergebnis gewünscht, in der HB sollte ein möglichst hohes EK ausgewiesen werden, wobei das steuerliche Ergebnis den Vorrang hatte.

Die Voraussetzungen des § 7g EStG waren nicht erfüllt.

Sachverhalt

Tz 1

Der Stpfl. hat mit Übergang Nutzen und Lasten zum 01.02.2024 ein Grundstück erworben. Der Kaufpreis zzgl. den Nebenkosten entfällt dabei zu 1/3 auf das Grundstück und zu 2/3 auf die befindlichen Bodenschätze/Kiesvorkommen. Das Grundstück wurde von der Stadt erworben.

Der X begann im Jahr 2024 mit der Förderung von Kies aus dem Vorkommen, bemerkte jedoch, dass die gekauften Bodenschätze wohl nicht in dem Umfang vorhanden waren, wie ursprünglich mit der Stadt vereinbart. Daraufhin beauftragte der X einen Gutachter für die Bewertung und Ermittlung des tatsächlichen Bodenschatzes. Für dessen Tätigkeit musste der X noch im Jahr 2024 eine Az. i.H.v 5.000 € leisten. Der Gutachter kam im Jahr 2025 auf das Ergebnis, dass der Bodenschatz tatsächlich in einem geringeren Umfang vorhanden war, als ursprünglich gedacht. Bisher hatte der X 20.000 Tonnen gefördert, wobei zum 31.12.2024 nur noch ein Bestand von voraussichtlich 220.000 Tonnen vorhanden war.

Aufgrund dieses Ergebnisses einigten sich die Parteien im Jahr 2025 auf eine Kaufpreisminderung i. H. v. 72.000 €, obwohl im ursprünglichen Kaufvertrag eine etwaige Passage zu einer derartigen Nachverhandlung nicht verankert war. Die Kaufpreisrückzahlung erfolgte im laufenden Jahr 2025.

Darüber hinaus kam der Gutachter zum Schluss das der Wert des Grundstücks zum 31.12.2024 auf 0 € gesunken war.

Tz 2

Mit dem Bescheid über die Abbaugenehmigung im Jahr 2024 durch die Stadt, wurde der X auch dazu verpflichtet, bei Beendigung des Abbaus die Flächen entsprechend zu rekultivieren.

Der X hatte im Jahr 2024 eine Fläche von 1.500 qm ausgehoben, für die im Rahmen der Rekultivierung voraussichtlich Kosten i. H. v. 30.000 € entstehen. Bis zum Ablauf der Genehmigung rechnet der X mit Kosten zur Rekultivierung von insgesamt 450.000 €.

Bei der Rekultivierung verwendet der X Bauschutt von anderen Unternehmern. Für die Abnahme erhält der X pro qm 2,50 €. Auch wenn der X bis zum 31.12.2024 bereits mit einigen Unternehmer gesprochen hat, hat er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verträge abgeschlossen.

Tz 3

Der X möchte sich darüber hinaus noch weiter vergrößern und in diesem Zusammenhang eine neue Produktionshalle errichten lassen.
Zu diesem Zweck erwirbt er ein bebautes Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich eine Halle die wirtschaftlich verbraucht ist und für X auch sonst keinen Wert hat.
Nach dem Eigentumsübergang ließ der X daher das aufstehende Gebäude abreisen und verbuchte die Kosten als Sofortaufwand.

Mit dem Bau der neuen Halle beauftrage der X einen Bauunternehmer. Dieser errichtete für 600.000 € (netto) die Halle (80% des Preises), einen neuen Schmelzofen (15% des Preises) sowie eine Lärmschutzwand (5% des Preises).
Der X hatte die Schlussrechnung des Bauunternehmers zwar noch vor dem 31.12.2024 erhalten, jedoch bisher noch nicht erfasst.

Für die Errichtung des Gebäudes wurden darüberhinaus Ziegel des X verwendet, die er zuvor selbst hergestellt hatte (HK: 120.000 €, VK 200.000 €). Die speziellen Ziegel für den Ofen besorgte der X ebenfalls selbst für 30.000 € (netto).

Das Gebäude sowie die weiteren WG wurden im November 2024 fertiggestellt und durch X abgenommen. Da dieser das Gebäude erst im Januar 2025 in Betrieb nahm, hatte X im Jahr 2024 noch keine AfA vorgenommen.

Tz 4

Der X produziert insgesamt drei Kategorien von Ziegeln - Z1, Z2 und Z3.
Im Jahr 2024 hat der X insgesamt 6.250.000 Ziegel produziert (Z1 & Z2 jew. 2.500.000 € + Z3 1.250.000).
Die damit zusammenhängenden Kosten für die Herstellung hat X im Rahmen eines BAB korrekt ermittelt. Es waren dabei angegeben:

Fertigungsmaterial
Fertigungslöhne
Gemeinkosten (20% Material, 80% Löhne)
Verwaltungskosten
Vertriebskosten

Zum 31.12.2024 hatte der X noch einen Warenbestand von 1.200 Paletten Z1 (Pro Palette 50 Ziegel), 1.100 Paletten Z2 und 1.000 Paletten Z3.
Die Herstellungskosten verteilen sich dabei pro Kategorie an Ziegel nach folgendem Verhältnis: Z1 (2), Z2 (3), Z4 (4)

Zum 31.12.2024 hat der X noch keine Bestandsveränderungen am Warenbestand erfasst.

Darüber hinaus ist der Verkaufspreis von Z1 aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung erheblich gesunken. Bisher konnte er die Ziegel immer mit einem Aufschlagsatz von 150 % veräußern, dieser wird sich künftig auf 75 % reduzieren. Der X hat darüberhinaus einen durchschnittlichen Unternehmerlohn von 5 %. Nach dem Bilanzstichtag sind dem X darüber hinaus noch 0,20 €/Ziegel an Lagerungs- und Vertriebskosten entstanden.

Tz 5

Der X wollte noch eine neue Maschine für seinen Betrieb erwerben.
Aufgrund der hohen Anschaffungskosten hat er diese aber für ein mtl. Entgelt erstmal angemietet. Eine Grundmietzeit wurde dabei zwischen den Parteien nicht vereinbart. Der X konnte zu Beginn jedes Monats die Maschine vom Vermieter abkaufen. Dabei wurde der ursprüngliche EK des Vermieters für die Maschine angesetzt und die bisher geleisteten Mietzahlungen des X dagegen gerechnet. Darüber hinaus erhält der Vermieter für jeden abgelaufenen Monat eine Verzinsung von 1 %.

Die laufenden Zahlungen hat der X unter Abzug der VrSt als Aufwand verbucht.

Zum März 2024 macht der X von seinem Wahlrecht Gebrauch und erwirbt unter den entsprechenden Konditionen die Maschine vom Vermieter.

Der X buchte die Maschine ein und verbuchte zusätzlich die laufende AfA für das Jahr 2024.

 

Teil II (31 P)

Es musste auch hier der Jahresüberschuss der GmbH ermittelt werden für das Jahr 2024.

Es wurde sowohl eine Handelsbilanz, wie auch eine separate Steuerbilanz erstellt. Korrekturen sollten entsprechend kommentiert werden (Alle Bereiche, nur HB oder nur StB).
In der StB war ein möglichst geringes Ergebnis gewünscht, in der HB sollte ein möglichst hohes EK ausgewiesen werden, wobei das steuerliche Ergebnis den Vorrang hatte.

Die Voraussetzungen des § 7g EStG waren nicht erfüllt.

Latente Steuern sollten berechnet werden.

Sachverhalt

Die GmbH hatte bisher zwei Gesellschafter und wollte sich zukünftig vergrößern.

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung zum 01.07.2024 wurden daher zwei neue Gesellschafter aufgenommen (C & D - natürliche Personen). Diese erhielten jeweils einen Anteil von dann 10 % im Rahmen der KapH.
Der C brachte als Sacheinlage sein bisheriges EU in die GmbH ein. Hierfür wurde auf den 30.06.2024 eine entsprechende Zwischenbilanz erstellt. Innerhalb des EU waren stille Reserven im Gebäude, der Maschine und dem FW enthalten. Darüber hinaus hatte der C in seinem EU zulässig eine 6b-Rücklage gebildet. Der C wünschte sich soweit möglich einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn im Rahmen der Einbringung zu erzielen.

Die GmbH war seit einigen Jahren zu 30 % an einer AG beteiligt, mit der die GmbH enge wirtschaftliche Verbindungen pflegt.

Der D hatte weitere 25 % an dieser AG im PV erworben. Im Rahmen der KapH brachte er diese Anteile im Tausch für die neuen Anteile der GmbH in die GmbH ein. Auch er wünschte sich ein möglichst niedriges steuerliches Ergebnis aus der Einbringung.

Unabhängig von der KapH war die GmbH auch sonst auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten und wurde hierbei auch fündig.
Der bisherige Eigentümer wollte aber den GruBo nicht an die GmbH veräußern, sondern verpachtete diesen langfristig über 25 Jahre an die GmbH.
Die GmbH errichtete auf dem GruBo eine Halle die im Jahr 2024 fertiggestellt wurde (Pacht ab 01.07.2024, Halle fertig ab Nov. 2024).
Die GmbH hatte hierfür entsprechende Anschaffungskosten, welche ermittelt und zeitanteilig abgeschrieben werden mussten.
Die GmbH hatte bisher die Aufwendungen in einen ARAP eingestellt und über die Pachtzeit abgeschrieben.

Innerhalb der Pachtvereinbarung hatte sich die GmbH dazu verpflichtet, die Halle am Ende abzureisen.

Die voraussichtlichen Kosten betrugen zum 31.12.24 hierfür 100.000 €, unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen 150.000 €. Der Zinssatz für die Laufzeit von 25 J wurde gegeben.

 

Teil III (19 P)

Es musste hier der Gewinn der GmbH & Co. KG sowie die Gewinnverteilung ermittelt werden für das Jahr 2024.

Soweit notwendig, sollten auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen aufgestellt werden.

Sachverhalt

An der GmbH & Co. KG war der Stpfl als Kommanditist zu 80 % neben der Verwaltungs-GmbH (20 %) beteiligt. Der Stpfl. war darüber hinaus zu 100 % an der GmbH beteiligt.

Im Jahr 2024 hat die Verwaltungs-GmbH nach Abzug des Steuerbetrages eine Dividende an den Stpfl. ausgeschüttet.

Darüber hinaus erhielt die Verwaltungs-GmbH für die Übernahme der Haftung keine Vergütung. Ein fremder Dritte hätte hierfür 5.000 € verlangt.

Die Verwaltungs-GmbH hat die Geschäftsführung der KG übernommen und hierfür eine Vergütung von 132.000 € erhalten. Die Verwaltungs-GmbH hat wiederum den Stpfl. als Geschäftsführer angestellt und mit diesem ebenfalls ein Gehalt i. H. von 132.000 € vereinbart. Die KG hat dabei das Gehalt direkt an den Stpfl. überwiesen.

Der Stpfl. hat an die KG bisher zwei Grundstücke vermietet.
Zum 01.01.2024 hat er das GrSt 1 aus seinem SBV unentgeltlich in die Gesamthand der KG eingebracht und im Jahr 2024 keine weitere Miete hierfür erhalten.

Das GrSt 2 hat der Stpfl. für mtl. 3.000 € an die KG überlassen, ein Dritter hätte hierfür mtl. 3.700 € verlangt. Unter Angaben von AK und ANK war die jährliche Abschreibung für das Gebäude zu ermitteln.
Im laufenden Jahr 2024 hat die KG einen Personenaufzug in das Gebäude eingebaut. Die KG hatte hierbei ggü. dem Stpfl. im Falle des vorzeitigen Auszugs einen entsprechenden Erstattungsanspruch.
Die KG hat den Aufzug in der GHB aktiviert und über die ND i.S. des § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben.

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat der Stpfl. darüber hinaus seine Tochter in die KG mit aufgenommen und Ihr 20 % seines Anteils unentgeltlich übertragen. An den WG im SBV des Stpfl. wurde die Tochter nicht beteiligt. Am Gewinn der KG waren nach der Übertragung die Verwaltungs-GmbH und die Tochter zu je 20 % und der Stpfl. zu 60 % beteiligt.