Zulassungsvoraussetzungen
Um die Steuerberaterprüfung ablegen zu können, müssen Sie gewisse Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was Sie sonst noch beachten müssen, haben wir für Sie kompakt anhand einiger Fragen zusammengestellt.
Um die Steuerberaterprüfung ablegen zu können, müssen Sie gewisse Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was Sie sonst noch beachten müssen, haben wir für Sie kompakt anhand einiger Fragen zusammengestellt.
Steuerberater kann nur werden, wer eine Prüfung (sog. Steuerberaterprüfung) besteht. Vor Ablegen dieser Prüfung muss eine berufspraktische Erfahrung im steuerlichen Bereich nachgewiesen werden, d. h. man muss eine gewisse Zeit im steuerlichen Bereich beruflich tätig gewesen sein. Die Dauer, wie lange man vor dem Ablegen der Prüfung beruflich tätig sein muss, beträgt zwischen zwei und acht Jahren und richtet sich nach der Vorbildung. Die notwendige Dauer der berufspraktischen Zeit lässt sich wie folgt zusammenfassen:
| Art der Vorbildung | Hochschulstudium mit Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre | Hochschulstudium mit Regelstudienzeit unter 4 Jahren | Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt oder Beamter des gehobenen Dienstes | Ausbildungsberuf |
| Berufspraktische Zeit | Zwei Jahre | Drei Jahre | Sechs Jahre | Acht Jahre |
Gerechnet wird von der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (Einstellung laut Arbeitsvertrag maßgeblich) im steuerlichen Bereich bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung. Die berufspraktische Zeit kann frühestens mit Abschluss des Studiums oder der Ausbildung beginnen.
Gesetzlich normiert ist dies in § 36 StBerG. Dieser lautet auszugsweise:
"Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums […] weniger als vier Jahre beträgt, sonst […] mindestens zwei Jahren.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das Vorliegen der […] genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen […]."
Die Teilnahme an den Prüfungen muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich an die zuständige Steuerberaterkammer zu richten. Hiervon gibt es zur Zeit 21 Stück (zzgl. der Bundessteuerberaterkammer mit Sitz in Berlin), deren Zuständigkeit sich jeweils nach der Region richtet. Die einzelnen Kammern informieren auch jeweils über die Frage der Zulassung zur Steuerberaterprüfung:
| Kammer | Sitz |
| Steuerberaterkammer Berlin | Berlin-Tiergarten |
| Steuerberaterkammer Brandenburg | Potsdamm |
| Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen | Bremen |
| Steuerberaterkammer Düsseldorf | Düsseldorf |
| Steuerberaterkammer Hamburg | Hamburg |
| Steuerberaterkammer Hessen | Frankfurt am Main |
| Steuerberaterkammer Köln | Köln |
| Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern | Rostock |
| Steuerberaterkammer München | München |
| Steuerberaterkammer Niedersachsen | Hannover |
| Steuerberaterkammer Nordbaden | Heidelberg |
| Steuerberaterkammer Nürnberg | Nürnberg |
| Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz | Mainz |
| Steuerberaterkammer Saarland | Saarbrücken |
| Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen | Leipzig |
| Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt | Magdeburg |
| Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein | Kiel |
| Steuerberaterkammer Stuttgart | Stuttgart |
| Steuerberaterkammer Südbaden | Freiburg im Breisgau |
| Steuerberaterkammer Thüringen | Erfurt |
| Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe | Münster |
In einigen Bundesländern (z. B. in Baden-Württemberg und NRW) wurde für die Durchführung der Steuerberaterprüfung eine gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern zur Verwaltung und Durchführung der Prüfung geschaffen (http://www.steuerberaterpruefung-bw.de; https://www.steuerberaterpruefung-nrw.de). Auf deren Homepage finden sich auch die Vordrucke zur Prüfungszulassung.
Die Zulassung muss grundsätzlich bis Ende April des Prüfungsjahres beantragt werden. Achten Sie darauf, dass Sie die Unterlagen für den Antrag (Zeugnisse, Bescheinigung über berufspraktische Zeit) frühzeitig zusammenstellen.
Sollten bezüglich der Zulassung Fragen bestehen, so unterstützen wir unsere Kursteilnehmer gerne mit Rat und Tat hierbei.