Zulassungsvoraussetzungen

Um die Steuerberaterprüfung ablegen zu können, müssen Sie gewisse Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was Sie sonst noch beachten müssen, haben wir für Sie kompakt anhand einiger Fragen zusammengestellt.

Welche Zulassungsvoraussetzungen bestehen?

Steuerberater kann nur werden, wer eine Prüfung (sog. Steuerberaterprüfung) besteht. Vor Ablegen dieser Prüfung muss eine berufspraktische Erfahrung im steuerlichen Bereich nachgewiesen werden, d. h. man muss eine gewisse Zeit im steuerlichen Bereich beruflich tätig gewesen sein. Die Dauer, wie lange man vor dem Ablegen der Prüfung beruflich tätig sein muss, beträgt zwischen zwei und acht Jahren und richtet sich nach der Vorbildung. Die notwendige Dauer der berufspraktischen Zeit lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Art der Vorbildung Hochschulstudium mit Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre Hochschulstudium mit Regelstudienzeit unter 4 Jahren Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt oder Beamter des gehobenen Dienstes Ausbildungsberuf
Berufspraktische Zeit Zwei Jahre Drei Jahre Sechs Jahre Acht Jahre

Gerechnet wird von der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (Einstellung laut Arbeitsvertrag maßgeblich) im steuerlichen Bereich bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung. Die berufspraktische Zeit kann frühestens mit Abschluss des Studiums oder der Ausbildung beginnen.

Ist das Ganze auch gesetzlich geregelt?

Gesetzlich normiert ist dies in § 36 StBerG. Dieser lautet auszugsweise:

 

"Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

  1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. danach praktisch tätig gewesen ist.

Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums […] weniger als vier Jahre beträgt, sonst […] mindestens zwei Jahren.

 

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

  1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

 

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

 

(4) Nachweise über das Vorliegen der […] genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen […]."

Wer ist für die Zulassung zur Prüfung zuständig?

Die Teilnahme an den Prüfungen muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich an die zuständige Steuerberaterkammer zu richten. Hiervon gibt es zur Zeit 21 Stück (zzgl. der Bundessteuerberaterkammer mit Sitz in Berlin), deren Zuständigkeit sich jeweils nach der Region richtet. Die einzelnen Kammern informieren auch jeweils über die Frage der Zulassung zur Steuerberaterprüfung:

Kammer Sitz
Steuerberaterkammer Berlin Berlin-Tiergarten
Steuerberaterkammer Brandenburg Potsdamm
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen Bremen
Steuerberaterkammer Düsseldorf Düsseldorf
Steuerberaterkammer Hamburg Hamburg
Steuerberaterkammer Hessen Frankfurt am Main
Steuerberaterkammer Köln Köln
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Rostock
Steuerberaterkammer München München
Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover
Steuerberaterkammer Nordbaden Heidelberg
Steuerberaterkammer Nürnberg Nürnberg
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Mainz
Steuerberaterkammer Saarland Saarbrücken
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Leipzig
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Magdeburg
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Kiel
Steuerberaterkammer Stuttgart Stuttgart
Steuerberaterkammer Südbaden Freiburg im Breisgau
Steuerberaterkammer Thüringen Erfurt
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Münster

In einigen Bundesländern (z. B. in Baden-Württemberg und NRW) wurde für die Durchführung der Steuerberaterprüfung eine gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern zur Verwaltung und Durchführung der Prüfung geschaffen (http://www.steuerberaterpruefung-bw.de; https://www.steuerberaterpruefung-nrw.de). Auf deren Homepage finden sich auch die Vordrucke zur Prüfungszulassung.

Bis wann muss die Zulassung erfolgen?

Die Zulassung muss grundsätzlich bis Ende April des Prüfungsjahres beantragt werden. Achten Sie darauf, dass Sie die Unterlagen für den Antrag (Zeugnisse, Bescheinigung über berufspraktische Zeit) frühzeitig zusammenstellen.

Noch Fragen zur Zulassung?

Sollten bezüglich der Zulassung Fragen bestehen, so unterstützen wir unsere Kursteilnehmer gerne mit Rat und Tat hierbei.